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Ist ein Nebeneinander von Entscheidungsfindung in Videokonferenzen des Gemeinderats nach § 51a Absatz 1 KSVG und des Notausschusses nach § 51a Absatz 5 KSVG möglich?

Ein Nebeneinander von Entscheidungsfindung in Videokonferenzen des Gemeinderats nach Absatz 1 und des Notausschusses nach Absatz 5 ist nicht möglich, da hier gerade ein Stufenverhältnis vorgesehen ist: Voraussetzung der Übertragung auf den Notausschuss ist, dass entweder die technischen Voraussetzungen für Videokonferenzen nicht vorliegen oder das Fortbestehen der Notlage über einen längeren Zeitraum zu erwarten ist. Im ersten Fall ist ein Nebeneinander von vorneherein ausgeschlossen, aber auch im zweiten Fall ergibt sich dies aus Wortlaut und Systematik der Norm, dass Entscheidungen nur dann auf einen Notausschuss übertragen werden können, wenn der Rat gerade nicht die Durchführung von Videokonferenzen beschlossen hat.