Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung werden durch die Finanzämter abgelehnt, wenn keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen.
Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht, wenn der Einspruch ausschließlich mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit begründet wird. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 15.06.2016, Az. II B 91/15 und vom 02.03.2017, Az. II B 33/16 zur Einheitsbewertung) müsste das Aussetzungsinteresse der Einspruchsführer Vorrang vor den öffentlichen Interessen am Vollzug des Gesetzes haben.
Das Steueraufkommen aus der Grundsteuer ist für die Steuergläubiger (die saarländischen Kommunen) von hoher Bedeutung und für eine geordnete Haushaltsführung unverzichtbar. Das Interesse der Steuerpflichtigen, vorläufig keine Grundsteuer zahlen zu müssen, ist demgegenüber nachrangig (siehe BFH-Beschluss vom 02.03.2017).
Wird Aussetzung der Vollziehung beantragt, weil ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen werden soll, ist zur Begründung des Antrags die Vorlage des Gutachtens noch nicht erforderlich. Es ist allerdings schlüssig darzulegen, dass der Verkehrswert erheblich niedriger sein kann. Die Aussetzung der Vollziehung wird in diesen Fällen befristet ausgesprochen und der Verkehrswertnachweis ist innerhalb der gesetzten Frist zu erbringen.