Thema: Steuern und Finanzämter
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft

Wann hat ein Einspruch Aussicht auf Erfolg?

Sofern sich der fristgerecht eingelegte Einspruch gegen eine fehlerhafte Sachverhaltserfassung und/oder die falsche Rechtsanwendung richtet (z. B. falsche Wohnfläche oder Gebäudeart, falsches Baujahr), erfolgt eine umfassende Prüfung und eine Einzelfallentscheidung durch das Finanzamt.

 

Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid:

Sofern sich der Einspruch gegen die Anwendung der gesetzlichen Grundlagen richtet (z. B. gegen den Ansatz der typisierten Nettokaltmiete oder den vom Gutachterausschuss mitgeteilten Bodenrichtwert), hat ein Einspruch grundsätzlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Finanzverwaltung ist an das geltende formelle Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 gebunden. Die Finanzämter dürfen nicht gegen dieses handeln oder die Anwendung des Gesetzes aussetzen.

Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies in der Regel stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Einspruchsführer, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern der Steuerpflichtige deutlich macht, dass er ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchte, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung zu entscheiden.

 

Einsprüche gegen die Bescheide über den Grundsteuermessbetrag:

Sollten Sie Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid eingelegt und diesen ausschließlich auf die behauptete Verfassungswidrigkeit gestützt haben, sind Einsprüche gegen die Folgebescheide (Grundsteuermessbetrag- und Grundsteuerbescheide) mit gleicher Begründung nicht notwendig. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit oder zur Änderung des Grundsteuerwertbescheides führen, wären die Folgebescheide in jedem Fall – auch bei Bestandskraft – zu ändern.

Einwendungen gegen den Messbetragsbescheid können sich nur auf die Anwendung der Messzahl und die Grundsteuerbefreiung beziehen. Bitte prüfen Sie ggf., ob die Grundsteuerermäßigungen (z. B. für Denkmalschutz, Wohnraumförderung) bzw. -befreiungen (z. B. für öffentliche Zwecke) zutreffend berücksichtigt wurden.

Einsprüche gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag allein aus Gründen einer behaupteten Verfassungswidrigkeit haben keine Aussicht auf Erfolg, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Grundsteuergesetz und das GrStG-Saar gegen die Verfassung verstoßen. Solche Einsprüche werden von den Finanzämtern als unbegründet zurückgewiesen.

 

Einsprüche gegen die Bescheide über die Grundsteuer:

Einwendungen gegen den Grundsteuerbescheid können sich nur auf die Anwendung des Hebesatzes beziehen.

Einsprüche gegen die Bescheide über die Grundsteuer allein aus Gründen einer behaupteten Verfassungswidrigkeit haben keine Aussicht auf Erfolg, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Grundsteuergesetz und das GrStG-Saar gegen die Verfassung verstoßen. Solche Einsprüche werden von den Finanzämtern als unbegründete Einsprüche zurückgewiesen.

zur Übersicht