Thema: Steuern und Finanzämter
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft

Was ist bei Eigentumswohnungen zu beachten?

  • Bitte beachten Sie die Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erfassung einer Eigentumswohnung in Elster auf unserer Homepage!
  • Bei Eigentumswohnungen werden keinerlei Angaben zu den übrigen Eigentümern erwartet!
  • Für jede Eigentumswohnung gibt es ein eigenes Aktenzeichen und es ist eine gesonderte Feststellungserklärung einzureichen.
  • Als Art des Grundstücks ist hierbei „Wohnungseigentum“ auszuwählen: Anlage GW 2, Zeile 3: 5 = Wohnungseigentum
  • In der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (GW 1) ist die gesamte Fläche des Grundstückes und der Miteigentumsanteil gem. Grundbuch einzutragen, auf der Anlage Grundstück (GW 2) nur die anteilige Fläche, die sich durch Multiplikation der Gesamtfläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Miteigentumsanteil ergibt. Den Miteigentumsanteil finden Sie z.B. im Kaufvertrag oder auch in einem Grundbuchauszug.

Beispiel:
Ein Ehepaar ist Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gesamtfläche des Grundstücks beträgt 1.500 m². Zu dem Wohnungseigentum gehört ein Miteigentumsanteil in Höhe von 333/10.000 an dem gemeinschaftlichen Eigentum (hier: Grund und Boden). Für den Grund und Boden beträgt der Bodenrichtwert 150 EUR pro m².

1. Eintragungen in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (GW 1):

  • Die Gesamtfläche des Grundstücks ist in Zeile 10 einzutragen: 1.500 m²
  • Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil in Zeile 11:
  • Zähler: 333,0000
  • Nenner: 10.000
  • Da es nur einen Bodenrichtwert gibt, ist in Zeile 11 der Wert 1 = erste Fläche auszuwählen (ansonsten wäre hier der Wert 3 = in beiden Flächen enthalten auszuwählen)
  • Eigentumsverhältnisse: 4 = Ehegatten/Lebenspartner
  • Jeder Ehegatte ist als Eigentümer zu erfassen und sein Anteil an der Wohnung: je 1/2

2. Eintragungen in der Anlage Grundstück (GW2):

  • In der Anlage Grundstück (GW 2) ist die anteilige Fläche in Zeile 4 anzugeben: 1.500 m² x 333/10.000 = 49,95 m² -> gerundet 50 m²
  • Der Bodenrichtwert ist ebenfalls in der Zeile 4 zu erfassen: 150,00 EUR

Hinweis: Gibt es mehrere maßgebliche Bodenrichtwerte, so ist die Gesamtfläche auf die verschiedenen Bodenrichtwerte aufzuteilen. Es können maximal 2 unterschiedliche Bodenrichtwerte pro Grundstück eingegeben werden. Daher sind Flächen verschiedener Flurstücke mit dem gleichen Bodenrichtwert zu addieren. Die anteiligen Flächen mit unterschiedlichen Bodenrichtwerten sind in der Anlage GW 2 in Zeile 4 + 5 zu erfassen.

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