Thema: Steuern und Finanzämter
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft

Was ist beim Baujahr anzugeben?

Die Angabe des konkreten Baujahres richtet sich sowohl bei Wohngrundstücken als auch bei Nichtwohngrundstücken nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Bezugsfertigkeit des Gebäudes. Ein Gebäude ist dann bezugsfertig, so bald es von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern oder Benutzerinnen bzw. Benutzern bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Bei Wohngrundstücken (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) ist die Angabe des konkreten Baujahrs erst bei bezugsfertigen Gebäuden ab 1949 erforderlich. War das Gebäude indes vor 1949 erstmalig bezugsfertig, ist dies durch die Eintragung einer „1“ an entsprechender Stelle des Erklärungsformulars bzw. Erklärungsvordrucks zu kennzeichnen.

Besonderheiten beim Baujahr
Die Flächen und Baujahre sind je selbständig nutzbarem Gebäude bzw. Gebäudeteil anzugeben. Anbauten teilen im Allgemeinen auf Grund ihrer Bauart oder Nutzung das Schicksal des Hauptgebäudes. Daher sind die Flächen von Anbauten ohne eigenständige Nutzungsmöglichkeit dem ursprünglichen Gebäude zuzurechnen und entsprechend genauso zu behandeln. Ist dagegen anzunehmen, dass ein Erweiterungsbau nach Größe, Bauart oder Nutzung eine andere Restnutzungsdauer als das Hauptgebäude haben wird, ist ein eigenes Baujahr zu unterstellen, aus dem sich diese gesonderte Restnutzungsdauer ergibt. Für Aufstockungen ist im Allgemeinen das Baujahr
der unteren Geschosse zugrunde zu legen.

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