Thema: Steuern und Finanzämter
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft

Wer muss eine Feststellungserklärung abgeben?

Wenn Sie am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks – hierzu zählen auch Eigentumswohnungen – oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs waren, so sind Sie verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 (Feststellungserklärung) abzugeben.

Hinweise:
Einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke, die selbstgenutzt, ungenutzt oder verpachtet sind, stellen einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dar!

In Erbbaurechtsfällen muss nur die Erbbauberechtigte bzw. der Erbbauberechtigte eine Fest-
stellungserklärung abgeben.

Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden muss nur die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens eine Feststellungserklärung für das gesamte Grundstück inklusive Gebäude abgeben. Es wird auch nur ein Grundsteuerwert festgestellt, der dem Eigentümer des Grund und Bodens zugerechnet wird. Der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes hat bei der Erstellung der Feststellungserklärung mitzuwirken.

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