Thema: Frühkindliche Bildung
| Ministerium für Bildung und Kultur

Welche Anerkennungsmöglichkeiten gibt es?

Unterschieden wird zwischen allgemeiner Anerkennung und ortsgebundener Anerkennung:

Die allgemeine Anerkennung vergleichbarer deutscher und ausländischer Studienabschlüsse wird persönlich gestellt und eingereicht (per Mail als PDF). Einzureichen sind:

  • Formloser, datierter und unterschriebener Antrag auf Anerkennung entsprechend §3 SBEBG
  • Zeugnisbewertung durch die ZAB Bonn bei ausländischen Studienabschlüssen)
  • Lebenslauf
  • Kopie der (übersetzten) Diplome und Zeugnisse
  • Praxisnachweis (soweit vorhanden)

Darauf wird eine befristete Anerkennung für 24 Monate ausgesprochen. In diesem Zeitraum muss der praxisintegrierte „Anpassungslehrgang Kindheitspädagogik“ auf dem Niveau DQR 6 an der HTW Saar absolviert werden. Nach erfolgreichem Abschluss ist die Anerkennung unbefristet.

Die ortsgebundene Anerkennung als Fachkraft von Personen anderer Professionen in einer Kita, die aufgrund ihrer Kompetenzen und Ausbildung / Studium, die konzeptionelle Umsetzung fördern, wird entsprechend §3 Abs.3 SBEBG vom Träger beantragt. Einzureichen sind  

  • Formloser datierter und unterschriebener Antrag des Trägers auf Anerkennung entsprechend §3 Abs. 3 SBEBG für eine definierte Kita mit der Begründung, warum für diese Person eine Anerkennung als Fachkraft beantragt wird (siehe Handreichungen).
  • Lebenslauf
  • soweit vorhanden Kopie der (übersetzten) Diplome und Praxisnachweis.

Ausgesprochen werden kann:

  • eine befristete Anerkennung bis zum Beginn des folgenden Schuljahres aber mindestens 12 Monate. Für die Gewinnung zukünftiger Fachkräfte soll der anerkannten Person die Möglichkeit einer (berufsbegleitenden) Fachausbildung angeboten werden.
  • eine befristete Anerkennung für 24 Monate. In diesem Zeitraum muss der praxisintegrierte „Anpassungslehrgang Kindheitspädagogik“ auf dem Niveau DQR 4 oder 6 an der HTW Saar absolviert werden. Nach erfolgreichem Abschluss ist die Anerkennung unbefristet.
  • Studierende aus pädagogischen oder sozialpädagogischen Fachrichtungen können für die ganze Laufzeit ihres Studiums anerkannt werden. In diesem Fall muss zusätzlich für jedes Semester eine Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt werden.