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Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften
Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften werden – soweit eine staatliche Zuständigkeit gegeben ist (z. B. im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht oder mit den körperschaftsrechtlichen Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften) – außer Kirchensteuerfragen ebenfalls von dem Ministerium bearbeitet.