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Geänderte Gefahrstoffverordnung verbessert Schutz vor krebserzeugenden Stoffen

Seit dem 5. Dezember 2024 ist die geänderte Gefahrstoffverordnung in Kraft. Das Ziel der Überarbeitung ist es, die Beschäftigten noch besser vor krebserzeugenden Gefahrstoffen - einschließlich Asbest - zu schützen. Besonders wichtig ist dabei der Blick auf folgende Generationen von Handwerkerinnen und Handwerkern, weil immer noch viele Menschen von asbestbedingten Erkrankungen und Todesfällen im beruflichen Bereich betroffen sind.

Risikobezogenes Maßnahmenkonzept integriert

In der angepassten Gefahrstoffverordnung wurde das sogenannte „Risikokonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ vollständig verankert. Es beschreibt das statistische Risiko, im Laufe eines Arbeitslebens an Krebs zu erkranken. Nun gilt: Je höher das Risiko, desto höher sind die Anforderungen an die Schutzmaßnahmen. Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet überdies den Arbeitgeber, der zuständigen Behörde die Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwerts oder Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos mitzuteilen. So können die Behörden diese Betriebe bzw. Arbeitsplätze verstärkt auf dem Weg zu einem verbesserten Arbeitsschutz unterstützen.

Asbest im Fokus: Verstärkte Anforderungen an Veranlasser, Arbeitgeber und Beschäftigte

Asbestfasern sind in höchstem Maße krebserzeugend. Deshalb ist es in Deutschland seit über 30 Jahren verboten, Asbestprodukte herzustellen oder zu verwenden. Dennoch verzeichnen die Unfallversicherungsträger allein in den letzten zehn Jahren mehr als 30.000 anerkannte asbestbedingte Berufskrankheiten und über 16.000 asbestbedingte Todesfälle. Denn in Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 gebaut wurden, können Asbestfasern vorhanden sein. Viele Alt- und Bestandsbauten werden derzeit saniert. Ein wichtiger Grund, die Beschäftigten aus Bau- und Handwerksbetrieben noch stärker vor den gesundheitlichen Gefahren durch Asbest zu schützen. Die wichtigsten Änderungen der Gefahrstoffverordnung (Asbest) hierzu im Überblick:

  • Pflichten des Veranlassers:
    Die Gefahrstoffverordnung nimmt erstmals den Veranlasser (Auftraggeber, Bauherr) mit in die Verantwortung. Als Veranlasser von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber alle ihm vorliegenden Informationen über das Vorhandensein von Gefahrstoffen, insbesondere Asbest, weiterzugeben. Dazu gehören das Baujahr bzw. das Datum des Baubeginns und Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte.
    Einige Beispiele: (Wann) Wurden Bad oder Fassade saniert? Wurde eine neue Heizung eingebaut? Wurden die Fenster ausgetauscht?
    Diese Angaben unterstützen den Arbeitgeber dabei, Gefährdungen beim Bauen im Bestand zu beurteilen und die Beschäftigten zu schützen – eine Aufgabe, zu der er als Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist.
  • Modulares Qualifizierungssystem für die Beschäftigten:
    Praxisorientierte und für ihre Aufgaben passgenaue Schulungen vermitteln den Beschäftigten das notwendige Wissen über den Umgang mit Asbest und die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die einzelnen Qualifikationsmodule für die Beschäftigten bauen inhaltlich aufeinander auf:
  1. Alle Beschäftigten, die bei ihrer Arbeit Asbest ausgesetzt sein können, brauchen Grundkenntnisse zu Asbest (Fachkunde), damit sie die Tätigkeiten fachgerecht durchführen können. Die weiteren Qualifikationsmodule bauen auf diesen Grundkenntnissen auf.
  2. Ergänzend zu diesen Grundkenntnissen benötigen aufsichtführende Personen vertiefte Kenntnisse zu den Schutzmaßnahmen. Diese werden durch Sachkundelehrgänge vermittelt. Die Anforderungen richten sich dabei daran, ob Tätigkeiten im Bereich niedrigen, mittleren oder hohen Risikos durchgeführt werden sollen.
  3. Verantwortliche Personen brauchen zusätzliche Kenntnisse, insbesondere zu Rechtsgrundlagen, Methodik der Gefährdungsbeurteilung, Festlegung von Schutzmaßnahmen und für die Umsetzung in Betriebsanweisungen. Sowohl die Fortbildungen für die aufsichtführende als auch für die verantwortliche Person erfolgen über behördlich anerkannte Lehrgänge, die mit einer Prüfung abgeschlossen werden (Sachkunde).
    Der Arbeitgeber muss für die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen, die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Durchführung der Unterweisung sachkundig sein. Ist er dies nicht, so kann er für diese Aufgaben eine verantwortliche Person im Betrieb benennen.

Zulassungspflicht von Betrieben

Für alle Arbeiten im Bereich hohen Risikos brauchen die Betriebe eine Zulassung. Damit ist sichergestellt, dass die Betriebe über das dafür qualifizierte Personal und die notwendigen technischen Schutzmaßnahmen verfügen.

Erweiterte Erlaubnis beim Bauen im Bestand

Neu ist auch, dass die funktionale Instandhaltung beim Bauen im Bestand nun eindeutig den zulässigen Tätigkeiten zuzurechnen ist. Bisher fand sie im rechtlichen Graubereich statt. Zur funktionalen Instandhaltung zählen zum Beispiel handwerkliche Tätigkeiten wie: neue Steckdosen setzen, Gebäudetechnik modernisieren, altersgerechtes Umbauen oder die energetische Sanierung.

Weiterhin gültig: Vorgaben zu Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten

Es ist verboten, Asbestzementdächer, Asbestzementwand- und -deckenverkleidungen oder asbesthaltige Bodenbeläge zu überdecken, zu überbauen oder aufzuständern. Diese Materialien sind in der Regel gut erkennbar. Ein Überdecken würde ein späteres Erkennen und Ausbauen deutlich erschweren. Sie müssen daher vor einer funktionalen Instandhaltung entfernt werden – Ausnahmen sind nicht erlaubt. An dieser Vorschrift hält die Gefahrstoffverordnung zum Schutz der Beschäftigten fest.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

 

Weiterführende Information gibt es zum Beispiel hier:

Änderungen Gefahrstoffverordnung 2024 (BG RCI)

Leitfaden Asbest (BG BAU)

Leitlinie Asbesterkundung Arbeiten in und an älteren Gebäuden (BAuA)