Kosten eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens
Zu Beginn eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens werden 4,0 Verfahrensgebühren fällig. Diese werden – soweit konkret erkennbar - ausgehend vom Streitwert des Verfahrens, anderenfalls – soweit dieser gilt - vom sog. Mindeststreitwert (1.500 € - dann 312 €) berechnet. Der Betrag ist vom Kläger sofort zu entrichten. Die Zustellung der Klage an den Beklagten hängt nicht von der Entrichtung der Gebühr ab.
Nach Beendigung eines Klageverfahrens ergeht eine Schlussrechnung. Hierbei wird der tatsächliche Streitwert (erneut) ermittelt und der entsprechende Gebührensatz erhoben (soweit einschlägig vom Mindeststreitwert). Bei Entscheidungen durch Gerichtsbescheid oder Urteil fallen 4,0 Gebühren an, bei einer Klagerücknahme oder Hauptsachenerledigung reduziert sich der Gebührensatz unter den Voraussetzungen der Nr. 6111 KV GKG auf 2,0 Gebühren. Die vorab gezahlte Gebühr (z. B. 312,- €) wird natürlich angerechnet.
Sollten Sie obsiegen, werden Ihnen bereits entrichtete Gebühren zurückerstattet. Soweit der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, werden die an Sie zu erstattenden Kosten in einem durch Kostenfestsetzungsantrag einzuleitenden Verfahrens durch Beschluss festgesetzt.
Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens aufzubringen, so können Sie
- Prozesskostenhilfe beantragen (siehe Rubrik „Prozesskostenhilfe“) und/oder
- nach Erhalt der Kostenrechnung mit der Gerichtskasse Saarbrücken Ratenzahlung vereinbaren.
Wie hoch die Gerichtsgebühren letztlich sind, richtet sich nach dem Streitwert, der sich regelmäßig aus der Bedeutung der Sache ergibt und sich bei Steuern grundsätzlich nach der Differenz der bereits festgesetzten zur begehrten Steuer bemisst.
Bei Fragen zum Kostenrecht wenden Sie sich bitte an unseren Kostenbeamten (Tel.: 0681/501-5546).
Zu Ihrer Orientierung ein Auszug aus der Gebührentabelle:
1,0 Gebühr kostet (für Verfahren, die nach dem 31.07.2013 anhängig wurden):
Streitwert bis 1,0 Gebühr
......... € ....... €
500 35
1000 53
1500 71
2000 89
3000 108
4000 127
5000 146
6000 165
7000 184
8000 203
9000 222
10000 241
13000 267
.....
1,0 Gebühr kostet (für Verfahren, die ab dem 01.01.2021 anhängig wurden):
Streitwert bis 1,0 Gebühr
......... € ....... €
500 38
1000 58
1500 78
2000 98
3000 119
4000 140
5000 161
6000 182
7000 203
8000 224
9000 245
10000 266
13000 295
.....
Bei einem Urteil zu einer Sache mit einem Streitwert i.H.v. beispielsweise 2.200,- € werden also nach dem GKG n.F. nunmehr 4 Gebühren à 119 € = 476 € berechnet. Ihre vorab geleistete Zahlung zum Beispiel in Höhe von 312,- € wird auf diesen Betrag angerechnet. Zusätzlich können Kosten für Auslagen (z.B. für Kopien, Gutachten oder Zeugenentschädigung) entstehen.
Im Verfahren zum „vorläufigen Rechtsschutz“ (z.B. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) werden keine Gebühren vorab erhoben. Hier ergeht die Gerichtskostenrechnung erst nach Verfahrensbeendigung. Der Streitwert beträgt in solchen Verfahren nur 10 % eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens bzw. 10 % des auszusetzenden Betrages. Der Mindeststreitwert (1.500 €, § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG) gilt für diese Verfahren nicht.
Hat Ihr Verfahren vor dem Finanzgericht (teilweise) Erfolg, so werden die Kosten dem Beklagten (teilweise) auferlegt. Sie brauchen dann (insoweit) keine Gerichtsgebühren zu zahlen. Vorab geleistete Beträge werden (ggf. teilweise) seitens des Finanzgerichts erstattet.
Außergerichtliche Kosten
Wenn Sie sich durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt pp. vertreten lassen, entstehen für Sie außergerichtliche Kosten. Diese Kosten trägt in der Regel die Gegenseite, wenn Sie mit Ihrer Klage Erfolg haben. Dagegen kann das Finanzamt keine außergerichtlichen Kosten geltend machen, selbst wenn Sie in Ihrem Verfahren unterliegen sollten.
Die außergerichtlichen Kosten sind i.d.R. deutlich höher als die Gerichtskosten. Nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), welches in finanzgerichtlichen Verfahren auch für Steuerberater pp. Anwendung findet, gelten folgende Beträge:
1,0 Gebühr kostet (für Verfahren, die nach dem 31.07.2013 anhängig wurden):
Streitwert bis 1,0 Gebühr
......... € ....... €
500 45
1000 80
1500 115
2000 150
3000 201
4000 252
5000 303
6000 354
7000 405
8000 456
9000 507
10000 558
13000 604
.....
1,0 Gebühr kostet (für Verfahren, die ab dem 01.01.2021 anhängig wurden):
Streitwert bis 1,0 Gebühr
.........€ ....... €
500 49
1000 88
1500 127
2000 166
3000 222
4000 278
5000 334
6000 390
7000 446
8000 502
9000 558
10000 614
13000 666
.....
In einem finanzgerichtlichen Verfahren fallen - sofern durch Urteil oder Gerichtsbescheid entschieden wird - insgesamt 2,8 Gebühren für Ihren Prozessvertreter an.
Bei einem Streitwert von beispielsweise 2.200 € wären dies (netto) 621,60 € (222,- € x 2,8 Gebühren). Hinzu kommen noch eine Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 €, ggf. Reisekosten, sonstige Auslagen sowie die Umsatzsteuer.
Sollten Sie im finanzgerichtlichen Verfahren obsiegen und wurden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt, können Sie die Ihnen entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens gegenüber dem Beklagten geltend machen.