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Kosten eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

Zu Beginn eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens werden 4,0 Verfahrensgebühren fällig. Diese werden – soweit konkret erkennbar - ausgehend vom Streitwert des Verfahrens, anderenfalls – soweit dieser gilt - vom sog. Mindeststreitwert (1.500 € - dann 312 €) berechnet. Der Betrag ist vom Kläger sofort zu entrichten. Die Zustellung der Klage an den Beklagten hängt nicht von der Entrichtung der Gebühr ab.

Nach Beendigung eines Klageverfahrens ergeht eine Schlussrechnung. Hierbei wird der tatsächliche Streitwert (erneut) ermittelt und der entsprechende Gebührensatz erhoben (soweit einschlägig vom Mindeststreitwert). Bei Entscheidungen durch Gerichtsbescheid oder Urteil fallen 4,0 Gebühren an, bei einer Klagerücknahme oder Hauptsachenerledigung reduziert sich der Gebührensatz unter den Voraussetzungen der Nr. 6111 KV GKG auf 2,0 Gebühren. Die vorab gezahlte Gebühr (z. B. 312,- €) wird natürlich angerechnet.

Sollten Sie obsiegen, werden Ihnen bereits entrichtete Gebühren zurückerstattet. Soweit der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, werden die an Sie zu erstattenden Kosten in einem durch Kostenfestsetzungsantrag einzuleitenden Verfahrens durch Beschluss festgesetzt.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens aufzubringen, so können Sie

- Prozesskostenhilfe beantragen (siehe Rubrik „Prozesskostenhilfe“) und/oder
- nach Erhalt der Kostenrechnung mit der Gerichtskasse Saarbrücken Ratenzahlung vereinbaren.

Wie hoch die Gerichtsgebühren letztlich sind, richtet sich nach dem Streitwert, der sich regelmäßig aus der Bedeutung der Sache ergibt und sich bei Steuern grundsätzlich nach der Differenz der bereits festgesetzten zur begehrten Steuer bemisst.

Bei Fragen zum Kostenrecht wenden Sie sich bitte an unseren Kostenbeamten (Tel.: 0681/501-5546).

Zu Ihrer Orientierung ein Auszug aus der Gebührentabelle:

1,0 Gebühr kostet (für Verfahren, die nach dem 31.07.2013 anhängig wurden):

Streitwert bis    1,0 Gebühr
......... €               ....... €

     500                   35
   1000                   53
   1500                   71
   2000                   89
   3000                 108
   4000                 127
   5000                 146
   6000                 165
   7000                 184
   8000                 203
   9000                 222
 10000                 241
 13000                 267
 .....

1,0 Gebühr kostet (für Verfahren, die ab dem 01.01.2021 anhängig wurden):

Streitwert bis    1,0 Gebühr
......... €               ....... €

     500                   38
   1000                   58
   1500                   78
   2000                   98
   3000                 119
   4000                 140
   5000                 161
   6000                 182
   7000                 203
   8000                 224
   9000                 245
 10000                 266
 13000                 295
 .....

Bei einem Urteil zu einer Sache mit einem Streitwert i.H.v. beispielsweise 2.200,- € werden also nach dem GKG n.F. nunmehr 4 Gebühren à 119 € = 476 € berechnet. Ihre vorab geleistete Zahlung zum Beispiel in Höhe von 312,- € wird auf diesen Betrag angerechnet. Zusätzlich können Kosten für Auslagen (z.B. für Kopien, Gutachten oder Zeugenentschädigung) entstehen.

Im Verfahren zum „vorläufigen Rechtsschutz“ (z.B. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) werden keine Gebühren vorab erhoben. Hier ergeht die Gerichtskostenrechnung erst nach Verfahrensbeendigung. Der Streitwert beträgt in solchen Verfahren nur 10 % eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens bzw. 10 % des auszusetzenden Betrages. Der Mindeststreitwert (1.500 €, § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG) gilt für diese Verfahren nicht.

Hat Ihr Verfahren vor dem Finanzgericht (teilweise) Erfolg, so werden die Kosten dem Beklagten (teilweise) auferlegt. Sie brauchen dann (insoweit) keine Gerichtsgebühren zu zahlen. Vorab geleistete Beträge werden (ggf. teilweise) seitens des Finanzgerichts erstattet.


Außergerichtliche Kosten

Wenn Sie sich durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt pp. vertreten lassen, entstehen für Sie außergerichtliche Kosten. Diese Kosten trägt in der Regel die Gegenseite, wenn Sie mit Ihrer Klage Erfolg haben. Dagegen kann das Finanzamt keine außergerichtlichen Kosten geltend machen, selbst wenn Sie in Ihrem Verfahren unterliegen sollten.

Die außergerichtlichen Kosten sind i.d.R. deutlich höher als die Gerichtskosten. Nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), welches in finanzgerichtlichen Verfahren auch für Steuerberater pp. Anwendung findet, gelten folgende Beträge:

1,0 Gebühr kostet (für Verfahren, die nach dem 31.07.2013 anhängig wurden):

Streitwert bis    1,0 Gebühr
......... €               ....... €

     500                   45
   1000                   80
   1500                 115
   2000                 150
   3000                 201
   4000                 252
   5000                 303
   6000                 354
   7000                 405
   8000                 456
   9000                 507
 10000                 558
 13000                 604
  .....

1,0 Gebühr kostet (für Verfahren, die ab dem 01.01.2021 anhängig wurden):

Streitwert bis    1,0 Gebühr
.........€               ....... €

     500                   49
   1000                   88
   1500                 127
   2000                 166
   3000                 222
   4000                 278
   5000                 334
   6000                 390
   7000                 446
   8000                 502
   9000                 558
 10000                 614
 13000                 666
.....

In einem finanzgerichtlichen Verfahren fallen - sofern durch Urteil oder Gerichtsbescheid entschieden wird - insgesamt 2,8 Gebühren für Ihren Prozessvertreter an.
Bei einem Streitwert von beispielsweise 2.200 € wären dies (netto) 621,60 € (222,- € x 2,8 Gebühren). Hinzu kommen noch eine Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 €, ggf. Reisekosten, sonstige Auslagen sowie die Umsatzsteuer.

Sollten Sie im finanzgerichtlichen Verfahren obsiegen und wurden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt, können Sie die Ihnen entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens gegenüber dem Beklagten geltend machen.