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Kosten eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

Zu Beginn eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens werden 4,0 Verfahrensgebühren fällig. Diese werden – soweit konkret erkennbar - ausgehend vom Streitwert des Verfahrens, anderenfalls – soweit dieser gilt - vom sog. Mindeststreitwert (1.500 € - dann 328 €) berechnet. Der Betrag ist vom Kläger sofort zu entrichten. Die Zustellung der Klage an den Beklagten hängt nicht von der Entrichtung der Gebühr ab.

Nach Beendigung eines Klageverfahrens ergeht eine Schlussrechnung. Hierbei wird der tatsächliche Streitwert (erneut) ermittelt und der entsprechende Gebührensatz erhoben (soweit einschlägig vom Mindeststreitwert). Bei Entscheidungen durch Gerichtsbescheid oder Urteil fallen 4,0 Gebühren an, bei einer Klagerücknahme oder Hauptsachenerledigung reduziert sich der Gebührensatz unter den Voraussetzungen der Nr. 6111 KV GKG auf 2,0 Gebühren. Die vorab gezahlte Gebühr (z. B. 328,- €) wird natürlich angerechnet.

Sollten Sie obsiegen, werden Ihnen bereits entrichtete Gebühren zurückerstattet. Soweit der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, werden die an Sie zu erstattenden Kosten in einem durch Kostenfestsetzungsantrag einzuleitenden Verfahrens durch Beschluss festgesetzt.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens aufzubringen, so können Sie

- Prozesskostenhilfe beantragen (siehe Rubrik „Prozesskostenhilfe“) und/oder
- nach Erhalt der Kostenrechnung mit der Gerichtskasse Saarbrücken Ratenzahlung vereinbaren.

Wie hoch die Gerichtsgebühren letztlich sind, richtet sich nach dem Streitwert, der sich regelmäßig aus der Bedeutung der Sache ergibt und sich bei Steuern grundsätzlich nach der Differenz der bereits festgesetzten zur begehrten Steuer bemisst.

Bei Fragen zum Kostenrecht wenden Sie sich bitte an unseren Kostenbeamten (Tel.: 0681/501-5546).

Zu Ihrer Orientierung ein Auszug aus der Gebührentabelle:

1,0 Gebühr kostet (für Verfahren, die ab dem 01.01.2021 anhängig wurden):

Streitwert bis    1,0 Gebühr
......... €               ....... €

     500                   38,00
   1000                   58,00
   1500                   78,00
   2000                   98,00
   3000                 119,00
   4000                 140,00
   5000                 161,00
   6000                 182,00
   7000                 203,00
   8000                 224,00
   9000                 245,00
 10000                 266,00
 13000                 295,00
 .....

1,0 Gebühr kostet (für Verfahren, die ab dem 01.06.2025 anhängig wurden):

Streitwert bis    1,0 Gebühr
......... €               ....... €

     500                   40,00
   1000                   61,00
   1500                   82,00
   2000                 103,00
   3000                 125,50
   4000                 148,00
   5000                 170,50
   6000                 193,00
   7000                 215,50
   8000                 238,00
   9000                 260,50
 10000                 283,00
 13000                 313,50
 .....

Bei einem Urteil zu einer Sache mit einem Streitwert i.H.v. beispielsweise 2.200,- € werden also nach dem GKG n.F. nunmehr 4 Gebühren à 125,50 € = 502 € berechnet. Ihre vorab geleistete Zahlung zum Beispiel in Höhe von 328,- € wird auf diesen Betrag angerechnet. Zusätzlich können Kosten für Auslagen (z.B. für Kopien, Gutachten oder Zeugenentschädigung) entstehen.

Im Verfahren zum „vorläufigen Rechtsschutz“ (z.B. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) werden keine Gebühren vorab erhoben. Hier ergeht die Gerichtskostenrechnung erst nach Verfahrensbeendigung. Der Streitwert beträgt in solchen Verfahren nur 10 % eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens bzw. 10 % des auszusetzenden Betrages. Der Mindeststreitwert (1.500 €, § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG) gilt für diese Verfahren nicht.

Hat Ihr Verfahren vor dem Finanzgericht (teilweise) Erfolg, so werden die Kosten dem Beklagten (teilweise) auferlegt. Sie brauchen dann (insoweit) keine Gerichtsgebühren zu zahlen. Vorab geleistete Beträge werden (ggf. teilweise) seitens des Finanzgerichts erstattet.


Außergerichtliche Kosten

Wenn Sie sich durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt pp. vertreten lassen, entstehen für Sie außergerichtliche Kosten. Diese Kosten trägt in der Regel die Gegenseite, wenn Sie mit Ihrer Klage Erfolg haben. Dagegen kann das Finanzamt keine außergerichtlichen Kosten geltend machen, selbst wenn Sie in Ihrem Verfahren unterliegen sollten.

Die außergerichtlichen Kosten sind i.d.R. deutlich höher als die Gerichtskosten. Nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), welches in finanzgerichtlichen Verfahren auch für Steuerberater pp. Anwendung findet, gelten folgende Beträge:

1,0 Gebühr kostet (für Verfahren, die ab dem 01.01.2021 anhängig wurden):

Streitwert bis    1,0 Gebühr
.........€               ....... €

     500                   49,00
   1000                   88,00
   1500                 127,00
   2000                 166,00
   3000                 222,00
   4000                 278,00
   5000                 334,00
   6000                 390,00
   7000                 446,00
   8000                 502,00
   9000                 558,00
 10000                 614,00
 13000                 666,00
.....

1,0 Gebühr kostet (für Verfahren, die ab dem 01.06.2025 anhängig wurden):

Streitwert bis    1,0 Gebühr
......... €               ....... €

     500                   51,50
   1000                   93,00
   1500                 134,50
   2000                 176,00
   3000                 235,50
   4000                 295,00
   5000                 354,50
   6000                 414,00
   7000                 473,50
   8000                 533,00
   9000                 592,50
 10000                 652,00
 13000                 707,00
  .....

In einem finanzgerichtlichen Verfahren fallen - sofern durch Urteil oder Gerichtsbescheid entschieden wird - insgesamt 2,8 Gebühren für Ihren Prozessvertreter an.
Bei einem Streitwert von beispielsweise 2.200 € wären dies (netto) 659,40 € (235,50,- € x 2,8 Gebühren). Hinzu kommen noch eine Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 €, ggf. Reisekosten, sonstige Auslagen sowie die Umsatzsteuer.

Sollten Sie im finanzgerichtlichen Verfahren obsiegen und wurden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt, können Sie die Ihnen entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens gegenüber dem Beklagten geltend machen.