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Klageerhebung

Ist gegen einen Verwaltungsakt (z.B. Steuerbescheid) ein außergerichtlicher Rechtsbehelf (z.B. Einspruch) gegeben, so ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - eine Klage erst dann zulässig, wenn dieser (teilweise) erfolglos war. Hintergrund ist der, dass es grundsätzlich erforderlich ist, dass die Verwaltungsbehörde zuvor den Bescheid, mit dem Sie nicht einverstanden sind, selbst noch einmal überprüfen konnte und darüber mit einer Einspruchsentscheidung entschieden hat. Wie in der Rechtsbehelfsbelehrung dieser Entscheidung dargelegt, können Sie dann hier Klage erheben. Die Klage können Sie schriftlich einreichen (unterschriebenes Telefax reicht aus) oder beim Finanzgericht des Saarlandes zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklären. Zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen beachten Sie bitte die Hinweise unter dem Menüpunkt „Elektronischer Rechtsverkehr“.

Eine Klage – und auch ein gerichtlicher Antrag – setzen stets voraus, dass Sie eine Rechtsverletzung geltend machen, d.h. dass der Kläger selbst in seinen Rechten betroffen ist.

Bei Klageerhebung sind zwingend folgende Angaben zu machen:

Ihr Name und Ihre Anschrift
die Behörde, die den Bescheid erlassen hat
die Bezeichnung und das Datum des Bescheides
das Datum der Einspruchsentscheidung und
die Angabe, was Sie mit Ihrer Klage begehren, also was die Behörde berücksichtigen soll bzw. warum Sie der Meinung sind, dass die Entscheidung der Behörde falsch ist.

Die Klageschrift muss unterschrieben sein.

Wenn Sie die Klage nicht für sich selbst erheben, sondern für eine andere Person, an die der Bescheid gerichtet ist, sind zusätzlich Name und Anschrift dieser Person erforderlich, sowie eine Vollmacht, die Sie zur dieser konkreten Klageerhebung legitimiert.

Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind innerhalb einer Klagefrist von einem Monat seit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung/des Verwaltungsakts zu erheben. Sofern eine Fristversäumnis nicht schuldlos erfolgt, wäre die Nichteinhaltung der Klagefrist der Grund dafür, dass die Klage zwingend unzulässig ist. Bitte beachten Sie, dass es zur Fristwahrung zwar ausreicht, die Klage bei der Behörde, die den betreffenden Verwaltungsakt erlassen hat, anzubringen; es muss dann aber die für eine Klageerhebung erforderliche Form gewahrt werden; die Klageerhebung etwa per E-Mail an das Finanzamt wahrt die Klagefrist nicht!

Hier finden Sie ein Muster sowie ein Beispiel für die Klageerhebung: