Pressemitteilung vom 02.05.2025
Eilantrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Gründung einer Cannabis-Anbauvereinigung erfolglos
Mit Beschluss vom 30. April 2025 (Az.: 2 L 558/25) hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes den Antrag einer Anbauvereinigung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der positiven Bescheidung ihres Antrages auf Erteilung der Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis sowie dessen Weitergabe zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Gesicht ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt seien. Die nach der Vorschrift des § 11 Abs. 5 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis –KCanG- für die zuständige Behörde geltende Entscheidungsfrist von drei Monaten sei noch nicht abgelaufen. Diese sei frühestens mit dem Nachweis über die Beratungs- und Präventionskenntnisse des Präventionsbeauftragten der Anbauvereinigung am 06.02.2025 in Gang gesetzt worden. Zudem sei nach allein möglicher überschlägiger Prüfung der vorliegenden Unterlagen nicht feststellbar, dass ein Anspruch der Anbauvereinigung auf Erteilung der von ihr begehrten Erlaubnis nach § 11 KCanG mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gegeben sein könnte.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
Medienansprechpartner
Christoph Schmit
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
Kaiser-Wilhelm-Straße 15
66740 Saarlouis