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Pressemitteilung vom 11.11.2020

Verwaltungsgericht erlaubt Betrieb einer kosmetischen Fußpflegepraxis

Mit heute veröffentlichtem Beschluss (Az: 6 L 1372/20) hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dem Eilantrag des Betreibers einer kosmetischen Fußpflegepraxis stattgegeben, mit dem dieser sich gegen die Betriebsuntersagung in § 7 Abs. 4 Satz 1 der aktuellen Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) gewandt hat.

Nach der Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 1  VO-CP ist die Erbringung körperlicher Dienstleistungen wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen, Tattoo-Studios oder ähnlichen Betrieben erfolgt, untersagt. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen ausdrücklich ausgenommen. Der Betrieb von Friseursalons ist im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig.

Der Antragsteller betreibt in Saarbrücken eine kosmetische Fußpflegepraxis, zu deren Angebot neben der normalen Fußpflege, wie etwa Kürzen der Zehennägel und Entfernen von Hornhaut auch die Behandlung von Pilzerkrankungen gehört. Der Antragsteller sieht in dem weiterhin erlaubten Betrieb von Friseursalons insbesondere einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

Nach Auffassung des Gerichts spricht bereits Vieles dafür, dass die berufliche Tätigkeit des Antragstellers als Fußpfleger ungeachtet dessen, dass es sich nicht um den Bereich der medizinischen Fußpflege (Podologie) handelt, als Ausübung eines Gesundheitsberufes der Ausnahmeregelung von § 7 Abs. 4 Satz 2 VO-CP unterfällt. Jedenfalls sei die Betriebsuntersagung hinsichtlich der Fußpflegepraxis des Antragstellers auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP insbesondere mit Blick auf die Privilegierung von Friseursalons (§ 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP) voraussichtlich nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG vereinbar. Dass von der Durchführung von Fußpflegebehandlungen eine eigenständige Infektionsgefahr ausgehe, sei dem aktuellen COVID-19 Lagebericht des Robert Koch-Instituts nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund sei es unter dem Blickwinkel von Art. 3 GG nicht zu rechtfertigen, dass die der Gesundheit dienenden Behandlungsleistungen des Antragstellers anders als die der gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP privilegierten Friseursalons, bei denen das Risiko mit einer COVID-19-Infektion aus Sicht des Verordnungsgebers hinnehmbar erscheine, nicht weiter angeboten werden dürften. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung sei nicht erkennbar. Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sei bereits die geltend gemachte Systemrelevanz von Friseuren aus Hygienegesichtspunkten. Jedenfalls sei aber ein spezifischer Beitrag von Friseuren zur Wahrung der allgemeinen Körperhygiene nicht anders zu bewerten als der diesbezügliche Beitrag der Fußpflege.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

Medienansprechpartner

Pressesprecher des VG VRVG Schmit

Christoph Schmit
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Kaiser-Wilhelm-Straße 15
66740 Saarlouis