| Verwaltungsgericht des Saarlandes | Gerichte und Staatsanwaltschaft

Aufgaben

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Rechtsstreitigkeiten, die das Verhältnis Bürger - Staat betreffen, wie etwa die Bereiche des Asyl- und Ausländerrechts, des Baurechts, des Beamtenrechts, des Gewerberechts, des Polizeirechts, des Schulrechts und des Versammlungsrechts (s. Geschäftsverteilungsplan).

Bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten hat der Gesetzgeber allerdings anderen Gerichten zugewiesen. So sind etwa regelmäßig für das Sozialrecht und das Sozialhilferecht das Sozialgericht, für das Steuerrecht das Finanzgericht sowie für das Amtshaftungsrecht das Landgericht zuständig.
Das Verwaltungsgericht entscheidet innerhalb seiner Zuständigkeit im ersten Rechtszug grundsätzlich über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht (§ 45 VwGO). Über besonders ausgewiesene Streitigkeiten entscheidet jedoch das Oberverwaltungsgericht (§ 47 f VwGO) bzw. das Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz (§ 49 f VwGO).

Um seine Rechte beim Verwaltungsgericht geltend zu machen, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben.

Mediation durch Güterichterinnen und Güterichter in der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bei den saarländischen Verwaltungsgerichten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Rechtsstreitigkeiten auch im Wege einer Mediation beizulegen. Das Verfahren und seine Einzelheiten sind in dem als Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.7.2012 (BGBl. I, 1577) erlassenen Mediationsgesetz geregelt.

Die damit gleichzeitig in die Zivilprozessordnung eingefügten §§ 278 Abs. 5 und 278a ZPO gelten aufgrund ausdrücklicher Bezugnahme in § 173 Satz 1 VwGO auch für verwaltungsgerichtliche Streitverfahren.

Ziel der Mediation ist es, den Verfahrensbeteiligten im Verwaltungsstreitverfahren eine Möglichkeit zu eröffnen, mit Unterstützung eines unabhängigen, nicht zur streitigen Entscheidung des Falles befugten Güterichters oder einer Güterichterin auf der Grundlage einer vertraulichen Verhandlung eigenverantwortlich zu einer einvernehmlichen und nachhaltigen Lösung und zu einer Bereinigung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Konflikts zu gelangen. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes haben in dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan besondere Güterichterinnen und Güterichter benannt.

Neben dem tatsächlichen und rechtlichen Prozessstoff des streitigen Verfahrens spielen im Rahmen des Mediationsverfahrens vor allem auch gegebenenfalls vorhandene und dabei aufzuarbeitende andere Hintergründe des Konflikts zwischen den Beteiligten eine wesentliche Rolle. Sie können gegebenenfalls auch unter Einbeziehung daran beteiligter Dritter beigelegt werden. Die Mediation ist nicht öffentlich. Zwischen den Beteiligten wird Vertraulichkeit vereinbart. Zusätzliche Gerichtskosten entstehen nicht.

Eine Mediation, für deren Dauer das streitige Verfahren ruht, kann nur mit Zustimmung aller Beteiligten durchgeführt werden. Ist sie erfolgreich, wird die von den Beteiligten mit Hilfe des Güterichters/der Güterichterin erarbeitete einvernehmliche Lösung in einer Mediationsvereinbarung verbindlich festgeschrieben und das streitige Verfahren durch Vergleich, übereinstimmende Erledigungserklärungen oder gegebenenfalls auch durch eine Rücknahme der Klage oder des Rechtmittels abgeschlossen.