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Pressemitteilung GenStA Nr. 01/2024

Ablehnung der Aufnahme von Ermittlungen gegen einen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wegen dessen Anordnung der Vernichtung von Asservaten in einem Vorermittlungsverfahren zur Prüfung eines Anfangsverdachts verfolgbarer Missbrauchstaten etwaiger Tatbeteiligter des verstorbenen Edmund Dillinger 

Die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken hat mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (303 Js 148/23) die Aufnahme von Ermittlungen gegen einen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wegen dessen Anordnung der Vernichtung von Asservaten in einem Vorermittlungsverfahren zur Prüfung eines Anfangsverdachts verfolgbarer Missbrauchstaten etwaiger Tatbeteiligter des verstorbenen Priesters Edmund Dillinger abgelehnt, weil nach dem Ergebnis der Vorprüfungen kein Anfangsverdacht der Begehung einer Straftat durch den Staatsanwalt besteht. Die Prüfung erfolgte unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere mit Blick auf die Tatbestände der Rechtsbeugung (§ 339 StGB), der Sachbeschädigung (§ 303 StGB), des Verwahrungsbruchs (§ 133 StGB) und der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB). Die Vorermittlungen haben in tatsächlicher Hinsicht ergeben, dass der Staatsanwalt aufgrund einer Mitteilung des polizeilichen Ermittlungsführers, der die Asservate ausgewertet und im Zeitpunkt der Vernichtungsanordnung in Besitz hatte, davon ausgehen konnte, dass die betreffenden Asservate für den Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung nicht mehr von Bedeutung waren und der letzte Gewahrsamsinhaber und Eigentümer der Asservate, bei dem es sich um den Neffen des verstorbenen Edmund Dillinger gehandelt hat, gegenüber dem polizeilichen Ermittlungsführer telefonisch auf deren Rückgabe ausdrücklich verzichtet hatte. Ausgehend von diesem Wissensstand des Staatsanwalts stand die Anordnung der Vernichtung der Asservate im Einklang mit der maßgeblichen Rechtslage, nach welcher Asservate, die für den Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung nach Abschluss der Auswertungen nicht mehr von Bedeutung sind, zwar grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben sind, eine derartige Herausgabepflicht jedoch entfällt, wenn der letzte Gewahrsamsinhaber auf die Herausgabe ausdrücklich verzichtet hat. In diesem Falle dürfen die im Gewahrsam der Ermittlungsbehörden befindlichen Sachen, wenn sie im Eigentum des letzten Gewahrsamsinhabers standen, verwertet oder vernichtet werden. Die Vorermittlungen haben auch berücksichtigt, dass die Unabhängige Aufarbeitungskommission im Bistum Trier vor der maßgeblichen Vernichtungsanordnung ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hatte. Eine strafrechtliche Relevanz folgte hieraus nicht. Die Vorermittlungen gegen den polizeilichen Ermittlungsführer werden bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken geführt und sind noch nicht abgeschlossen. Im Nachgang wurden die internen Regeln der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zum Umgang mit Asservaten überarbeitet. Asservate dürfen nunmehr nur noch mit schriftlichem Einverständnis des letzten Gewahrsamsinhabers vernichtet werden.

Die Generalstaatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.

Medienansprechpartner

Oberstaatsanwalt Mario Krah
Erster stellvertretender Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Saarbrücken

Zähringerstraße 12
66119 Saarbrücken