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Die wesentlichen Aufgaben der Generalstaatsanwaltschaft

Fach- und Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft übt die Fach-und Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft Saarbrücken aus. Sie überprüft im Interesse einer einheitlichen und gleichmäßigen Entscheidungspraxis sowohl die Rechtmäßigkeit als auch die Zweckmäßigkeit des Handelns der Bediensteten der Staatsanwaltschaft. In erster Linie geschieht dies durch die Entscheidung über Beschwerden gegen die von der Staatsanwaltschaft verfügten Einstellungen von Ermittlungsverfahren. Daneben wird die Dienstaufsicht im Rahmen von regelmäßigen gemeinsamen Dienstbesprechungen, anhand von Berichten des Leiters der Staatsanwaltschaft und durch Geschäftsprüfungen ausgeübt.

Mitwirkung bei Verfahren vor dem Saarländischen Oberlandesgericht

Die Generalstaatsanwaltschaft wirkt an allen vom Saarländischen Oberlandesgericht zu entscheidenden Strafsachen mit. Dies geschieht vornehmlich durch Stellungnahmen und Anträge vor Entscheidungen über Revisionen gegen Strafurteile der Amtsgerichte und Berufungsurteile des Landgerichts Saarbrücken, über Rechtsbeschwerden gegen Bußgeldentscheidungen der Amtsgerichte, über die Haftfortdauer nach sechsmonatiger Untersuchungshaft sowie über Beschwerden gegen Beschlüsse des Landgerichts.

Zentralstelle zur Bekämpfung des Terrorismus und der gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Kriminalität (SaarZET)

Ermittlungsverfahren führt grundsätzlich die Staatsanwaltschaft. Eine Ausnahme gilt für bestimmte Staatsschutzdelikte, insbesondere, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich um eine terroristisch motivierte Straftat handelt. In diesen Fällen leitet die beim Generalstaatsanwalt eingerichtete Zentralstelle SaarZET das Ermittlungsverfahren ein. Bei schweren Straftaten aus dem Bereich der Staatsschutzdelikte, für die der Generalbundesanwalt zuständig ist, hat das SaarZET eine Eilzuständigkeit.

Auslieferungsverfahren

Gesuchte Tatverdächtige oder bereits verurteilte Straftäter*innen können zum Zwecke ihrer Auslieferung international zur Festnahme ausgeschrieben werden. Wird eine von einem anderen Staat zur Festnahme ausgeschriebene Person im Saarland festgenommen, führt die Generalstaatsanwaltschaft das Auslieferungsverfahren. Sie beantragt dazu die notwendigen Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts. Ihr obliegt es auch, den Vollzug bewilligter Auslieferungen, d. h. die Überstellung an den ersuchenden Staat, zu organisieren.

Gnadenverfahren

Die Generalstaatsanwaltschaft übt das Gnadenrecht im Saarland aus, wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe von nicht mehr als fünf Jahren verhängt worden ist.

Berufsgerichtliche Verfahren

Für Beschwerden wegen beruflichen Fehlverhaltens von saarländischen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen oder Steuerberatern und Steuerberaterinnen sind zunächst die Rechtsanwaltskammer bzw. die Steuerberaterkammer zuständig. Falls es nach Ansicht des jeweiligen Kammervorstandes der Einleitung eines Verfahrens vor dem Anwaltsgericht bzw. der Kammer für Steuerberatersachen beim Landgericht Saarbrücken bedarf, übernimmt die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren und vertritt es gegebenenfalls vor dem jeweiligen Berufsgericht.

Entschädigung für Strafverfolgung

Wenn ein Gericht die Verpflichtung der Landeskasse festgestellt hat, dass jemand für eine erlittene Strafverfolgungsmaßnahme dem Grunde nach zu entschädigen ist, entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft als Justizverwaltungsbehörde auf Antrag über die Höhe der Entschädigung.