| Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie | Forensik

Behandlungsfelder


In der SKFP werden behandelt:

  • Straftäter, die wegen einer psychischen Erkrankung zum Zeitpunkt der Begehung der Tat schuldunfähig oder vermindert schuldfähig waren, werden vom Gericht gemäß § 63 StGB untergebracht.
  • Straftäter, die die Tat im Zusammenhang mit einer Suchterkrankung begangen haben, werden vom Gericht gemäß § 64 StGB untergebracht.
  • Personen, bei denen die Unterbringung gemäß §§ 63 oder 64 StGB zu erwarten ist, werden oftmals im Vorfeld der Hauptverhandlung gemäß § 126a StPO vorläufig untergebracht.
  • Straftäter, bei denen das Gericht die §§ 63 oder 64 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat, können bei Verstoß gegen die Bewährungsauflagen oder bei Begehen neuer Straftaten erneut im Maßregelvollzug untergebracht werden (§ 453c StPO).
  • Entlassene Patienten können während der Dauer der Führungsaufsicht bei auftretenden Krisen gemäß § 67h StGB befristet wieder untergebracht werden.
  • Zwecks Begutachtung zur Frage der Schuldfähigkeit kann das Gericht eine Unterbringung für die Dauer von bis zu 6 Wochen gemäß § 81 StPO anordnen.
  • Psychisch auffällige (Untersuchungs-)Gefangene aus den saarländischen Justizvollzugsanstalten können in der SKFP stationär behandelt werden.

In der SKFP sind erwachsene, männliche Patienten untergebracht.