Thema: Landesplanung
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Bauleitplanung

Allgemeine Informationen, Rechtliche Grundlagen, Arbeitsblätter, Formblätter

Allgemein

Als institutionalisierte Planungsebene ist die Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch einer der wesentlichsten Teile der städtebaulichen Planung einer Gemeinde. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde im Hinblick auf eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung vorzubereiten und zu leiten. Die Bauleitplanung gliedert sich in die vorbereitende Planung (Flächennutzungsplan) und die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan).

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan stellt in den Grundzügen die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet dar. Der Flächennutzungsplan ist somit der umfassende gemeindliche Entwicklungsplan, der nicht nur die bauliche Nutzung, sondern die Bodennutzung insgesamt darstellt. Er ist die verwaltungsinterne Grundlage für die Entwicklung des Gemeindegebiets und hat gegenüber dem Einzelnen keine Bindungswirkung. Die Flächennutzungspläne der saarländischen Gemeinden sind in der Regel circa 20 Jahre alt und entsprechen damit teilweise nicht mehr den Anforderungen der seit dem 01. Januar 1998 geltenden Fassung des Baugesetzbuches, das in § 1 Absatz 5 Satz 1 bestimmt, dass die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung über die Bauleitplanung sichern sollen. Der Flächennutzungsplan ist jedoch das Steuerungsinstrument für einen nachhaltigen Städtebau, da hier Aussagen zur Ausgestaltung einer auf das gesamte Gemeindegebiet bezogenen Bodennutzungskonzeption getroffen werden. Ziel muss es also sein, die Flächennutzungspläne im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung „neu“ aufzustellen und die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an das Gemeindegebiet mit seinen ökologischen Funktionen in Übereinstimmung zu bringen. So sind - soweit erforderlich - die Inhalte der Landschaftsplanung bei der „Neuaufstellung“ der Flächennutzungspläne zu berücksichtigen.

Bebauungsplan

Der aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnde Bebauungsplan wird für Teilgebiete der Gemeinde aufgestellt. Er dient der Konkretisierung städtebaulicher Planung in rechtlich verbindlicher Form. Damit verschafft er den Darstellungen des Flächennutzungsplans, die zunächst nur die Gemeinde und Planungsträger binden (Rechtswirkung nur innerhalb der Verwaltung), rechtliche Bindungskraft gegenüber jedermann (Rechtswirkung auch außerhalb der Verwaltung). Der Bebauungsplan setzt bodenbezogen fest, wie die Grundstücke innerhalb seines Geltungsbereichs zu nutzen sind. Dabei wird nicht nur die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, sondern es werden u.a. auch Verkehrsflächen, Grün- und Erholungsflächen, landwirtschaftliche Nutzflächen sowie Flächen für öffentliche Einrichtungen ausgewiesen. Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beizufügen, aus der die Ziele, der Zweck und die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans hervorgehen.

Städtebaulicher Vertrag

Mit dem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch steht der Gemeinde ein Instrument zur Verfügung, das erlaubt, die aufwändigen Planungsverfahren unter Einbeziehung Dritter durchzuführen. § 11 Baugesetzbuch unterscheidet drei Typen städtebaulicher Verträge, wobei diese Auflistung nicht abschließend ist. Gemeinsam ist jedoch allen, dass die allgemeinen Anforderungen an die Bauleitplanung auch für den städtebaulichen Vertrag verbindlich sind.

  • Im Bauplanungsvertrag gem. § 11 Absatz 1 Nummer 1 wird geregelt, dass die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten übernommen werden. Hierzu gehören beispielsweise die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen. Die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren bleibt hiervon unberührt.
  • Der Baurealisierungsvertrag gem. § 11 Absatz 1 Nummer 2  macht auch die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele zum Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags. Dazu gehören die Grundstücksnutzung, naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und die Deckung des Wohnbedarfs. Durch einen solchen Vertrag werden also die Festsetzungen des Bebauungsplans umgesetzt.
  • Als dritten Vertragstyp nennt das Baugesetzbuch den Folgekostenvertrag, nach dem sich der Private vertraglich verpflichten kann, Kosten oder sonstige Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, zu übernehmen. Diese müssen jedoch Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sein.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Ein weiteres Instrument des Baugesetzbuches zur Regelung der Zusammenarbeit mit Privaten ist neben dem städtebaulichen Vertrag der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch. Gegenstand eines solchen Bebauungsplanes kann die Durchführung konkreter städtebaulicher Vorhaben sein; die Initiative zur Aufstellung eines solchen Planes geht dabei formal vom Investor aus. Mit diesem Instrument kann die Gemeinde die Zulässigkeit bestimmen, wenn der Vorhabenträger sich auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Planes vertraglich zur Durchführung der vereinbarten Vorhabens-Erschließungsmaßnahme und zur teilweisen oder vollständigen Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet (Durchführungsvertrag).

Satzung gemäß Paragraf 34 Baugesetzbuch

Neben der Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 Absatz 1 Baugesetzbuch kann die Gemeinde auch

  • durch eine Satzung nach § 34 Absatz 4 Baugesetzbuch die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegen,
  • bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind
  • und einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.

So sind neben bebauten Bereichen im Außenbereich auch die Randbezirke der Gemeinden vielfach baurechtlich nicht überplant. Das bedeutet, dass für neu hinzukommende Vorhaben der Einfügungsmaßstab des § 34 Absatz 1 Baugesetzbuch zu Grunde zu legen ist, wonach das Vorhaben sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sowie in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen hat. Darüber hinaus muss die Erschließung gesichert sein.
Eine unorganische Ausdehnung der Ortslage ist zu vermeiden, da der Außenbereich grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Eine unorganische Ausdehnung der Ortslagen steht auch im Widerspruch zu einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung sowie zu den Zielen des Landesentwicklungsplans „Siedlung“. Danach ist eine Zersiedlung der Landschaft unter allen Umständen zu verhindern, und eine Ausdehnung der Wohngebiete muss zur Schließung der Ortslage führen.
Im Rahmen ihrer Planungshoheit (Artikel 28 Grundgesetz sowie Paragraf 1 Absatz 3 und Paragraf 2 Absatz 1 Baugesetzbuch) stellt die Gemeinde die Bauleitpläne sowie Satzungen gem. § 34 Baugesetzbuch in eigener Verantwortung auf. Auf dieser Rechtsgrundlage entscheiden die Gemeinden auch über die Darstellungen des Flächennutzungsplanes bzw. über die einzelnen Festsetzungen in den Bebauungsplänen, wobei die Inhalte der Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung anzupassen sind. Die Bauleitpläne müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt. Das Verfahren ist in den Grundzügen sowohl für die Flächennutzungs- als auch für die Bebauungspläne ähnlich. Der Flächennutzungsplan bedarf jedoch der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport (höhere Verwaltungsbehörde) während der Bebauungsplan nur dann der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf, wenn er nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt ist.

Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport

Konkret fallen im Rahmen der Bauleitplanung folgende Aufgaben in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport als höherer Verwaltungsbehörde:

  • Stellungnahme zu Flächennutzungsplänen
  • Genehmigung von Flächennutzungsplänen
  • Stellungnahme zu Bebauungsplänen / vorhabenbezogenen Bebauungsplänen / städtebaulichen Verträgen
  • Genehmigung von Bebauungsplänen, sofern diese nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind
  • Stellungnahme zu Satzungen gem. § 34 Baugesetzbuch
  • Beantwortung von Bürgeranfragen zu Bauleitplänen.

Eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde ist nur dann möglich, wenn sie allen Bewohnern eine Grunddaseinsvorsorge in umweltbezogener, sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht gewährt. Die Bauleitplanung gewährleistet eine geordnete, nachhaltige städtebauliche Entwicklung sowie eine sozialgerechte Bodennutzung und trägt dazu bei, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

Kontakt

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
OBB 11 Landesplanung, Bauleitplanung

Wolfgang Becker
Referatsleiter - Landesplanung, Bauleitplanung

Halbergstr. 50
66121 Saarbrücken

Rechtliche Grundlagen, Arbeitsblätter, Formblätter

Unter folgendem Link können auch die Mustervorschriften, Mustererlasse, Handlungsanleitungen und Arbeitshilfen der Bauministerkonferenz zu BauGB-Änderungen, bauplanungsrechtliche Beurteilung von Unterkünften für Flüchtlinge, Hochwasser, etc. abgerufen werden. Unter folgendem Link können auch die Mustervorschriften, Mustererlasse, Handlungsanleitungen und Arbeitshilfen der Bauministerkonferenz zu BauGB-Änderungen sowie die bauplanungsrechtliche Beurteilung von Unterkünften für Flüchtlinge, Hochwasser, etc. abgerufen werden.

Bauministerkonferenz

Erlass über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in städtebaulichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch

Liste der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – Anlage 1 zum TöB-Erlass

Formular für die Stellungnahme der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – Anlage 2 zum TöB-Erlass

Kontakt

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
OBB 12 - Rechtsangelegenheiten der Abteilung