Neuaufstellung Landesentwicklungsplan - Strategische Umweltprüfung
Im Rahmen der Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans „Saarland“ werden die beiden bisherigen Teilabschnitte „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ vom 13. Juli 2004 und „Siedlung“ vom 4. Juli 2006 zusammengeführt und entsprechend aktueller Herausforderungen an eine nachhaltige Raumentwicklung, z.B. demographischer und sozialer Wandel oder Klimawandel, fortgeschrieben.
Die Mindestinhalte des Landesentwicklungsplans Saarland ergeben sich grundsätzlich durch die Vorgaben des § 8 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGB. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) sowie den davon abweichenden Vorgaben des Saarländischen Landesplanungsgesetzes (SLPG) vom 18. November 2010 (ABl. SL 2599).
Seit dem 21. Juli 2004 gilt bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen grundsätzlich die Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP). Die rechtliche Grundlage hierfür ist die SUP-Richtlinie der EG (Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, im Folgenden SUP-RL), die für den Anwendungsbereich in der Raumordnung durch Änderung des Raumordnungsgesetzes (ROG) und der Landesplanungsgesetze (hier maßgeblich das Landesplanungsgesetz des Saarlandes, SLPG) in nationales Recht umgesetzt wurde (vgl. § 7 Abs. 2, § 9, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 ROG sowie § 3 Abs. 3 SLPG). Mit der SUP soll erreicht werden, dass erhebliche Auswirkungen einer Planung auf die Umwelt bereits frühzeitig ermittelt, beschrieben und bewertet werden und diese so im planerischen Abwägungsprozess im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge berücksichtigt werden können. Die umfassende Auseinandersetzung mit den erkannten Umweltauswirkungen, mit Möglichkeiten zur Verhinderung oder Minimierung dieser Auswirkungen sowie mit Planungsalternativen soll insgesamt eine verbesserte Transparenz im Abwägungsprozess sowie eine Stärkung der Umweltbelange bewirken. Die SUP ist ein unselbständiger Teil der Verfahren zur Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen – die SUP wird also in die einzelnen Schritte der Planungsverfahren integriert. Die SUP ergänzt als Instrument der Umweltvorsorge die Umweltverträglichkeitsprüfung, die in Zulassungsverfahren für bestimmte Projekte durchzuführen ist. Besonders hinzuweisen ist auf die Maßstabsebene der Umweltprüfung des Landesentwicklungsplanes und den damit verbundenen hohen Abstraktions- bzw. geringen Detaillierungsgrad sowohl der zu prüfenden Planinhalte wie auch der möglichen Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Umweltbericht.
Zentrale formelle Anforderungen der SUP sind die Erörterung und Festlegung des Untersuchungsrahmens (Scoping) unter Beteiligung der für Umwelt- und Gesundheitsbelange zuständigen Behörden (kurz: Umweltbehörden), die Erstellung eines Umweltberichts zum Planentwurf und die Einstellung dieses Umweltberichts in das Verfahren zur Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit bei der Aufstellung des Plans.
Diese rechtlichen Vorgaben erfordern ein effektives Verfahrensmanagement. Einen ganz wesentlichen Aspekt stellt hierbei die Durchführung eines Scopings dar. Das Scoping dient als erster Verfahrensschritt der Umweltprüfung gemäß Art. 5 Abs. 4 SUP-RL und nach § 9 Abs. 1 Satz 2 ROG der Erörterung und anschließenden Festlegung der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen und damit des Untersuchungsrahmens für die Umweltprüfung. Hierbei sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 (2. Halbsatz) ROG die Behörden zu beteiligen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Landesentwicklungsplanes berührt werden können. Darüber hinaus sollen bei der Aufstellung des LEP Saarland zur Umsetzung von § 3 Abs. 4 SLPG und in Anlehnung an § 3 Abs. 5 SLPG auch der Rat für Nachhaltigkeit nach 44 des Saarländischen Naturschutzgesetzes angehört werden und den Vertretern der kommunalen Gebietskörperschaften frühzeitig Gelegenheit gegeben werden, an dem Entwurf mitzuarbeiten.
Der mit dem Scoping festzulegende Untersuchungsrahmen beinhaltet Angaben zu den zu verwendenden Grundlagen und Methoden für die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Plans, insbesondere zu den Untersuchungsschwerpunkten und den zu untersuchenden Planungsalternativen sowie zu Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts. Damit soll eine effiziente und klar strukturierte Erarbeitung des Umweltberichts erreicht werden.
Eine besondere Bedeutung kommt bei dem Scoping der sogenannten Abschichtung zu. So soll zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen im System der Raum- und Fachplanungen die Prüfung der Umweltauswirkungen in der Weise abgeschichtet werden, dass auf der Ebene der Landesplanung nur diejenigen Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig untersucht werden, die auf den nachgelagerten Planungsebenen nicht mehr wirksam geprüft werden können, weil dort aufgrund der verbindlichen Rahmensetzungen der Landesplanung keine ausreichenden Abwägungsspielräume zur Vermeidung von entsprechenden Umweltauswirkungen bestehen.
Kontakt
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
OBB 11 Landesplanung, Bauleitplanung
Wolfgang Becker
Referatsleiter - Landesplanung, Bauleitplanung
Halbergstr. 50
66121 Saarbrücken