Thema: Justizvollzug
| Ministerium der Justiz

Aufgaben

Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Die Untersuchungshaft dient der Sicherung eines Strafverfahrens und soll Flucht-, Verdunklungs- und in Einzelfällen Wiederholungsgefahren ausschließen. Der auf Grund eines richterlichen Haftbefehls in Untersuchungshaft genommene Gefangene gilt als unschuldig bis er rechtskräftig verurteilt worden ist.