Nachbarn helfen Nachbarn: Immer mehr Unterstützung im Alltag
Aktuell nutzen 810 Pflegebedürftige und ihre Angehörigen das Angebot der Nachbarschaftshilfe.Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt eine steigende Tendenz.
So waren Ende des Jahres 2022 220 Nachbarschaftshilfe-Tandems und ein Jahr später, zum 31.12.2023 bereits 405 Pärchen registriert. Diese Zahl hat sich in 2024 verdoppelt.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von maximal 125 Euro, welcher zum 01.01.2025 auf maximal 131 Euro steigt. Mit diesem Betrag können Pflegebedürftige unterschiedliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen für sich und ihre pflegenden Angehörigen in Anspruch nehmen, so auch die Nachbarschaftshilfe.
Mit dem Modell der saarländischen „Nachbarschaftshilfe“ können freiwillig engagierte Menschen Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich im Rahmen eines Angebots zur sogenannten „Unterstützung im Alltag“ erbringen. Gemeint sind damit z.B. einkaufen, Wohnung reinigen oder Botengänge.
In der Praxis bedeutet dies: Der Pflegebedürftige und sein Nachbarschaftshelfer/in kennen sich. Gemeinsam melden sie sich bei der Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe an und werden dort als „Tandem“ erfasst.
Wer hier tätig werden möchte:
- muss volljährig sein und darf nicht als Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person tätig sein
- es darf kein Verwandtschaftsverhältnis/Schwägerschaft zwischen Nachbarschaftshelferin/ Nachbarschaftshelfer und pflegebedürftiger Person bis zum zweiten Grad vorliegen
- eine häusliche Gemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person darf nicht vorhanden sein
- die Registrierung ist für maximal zwei Pflegebedürftige möglich
Die Aufwandsentschädigung für die Leistungen der Nachbarschaftshilfe beträgt je Stunde die Höhe des jeweils aktuell gültigen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes (seit 01.01.2024: 12,41 Euro, ab 01.01.2025 12,82 Euro); sie darf in Summe den aktuellen Freibetrag nach §3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (sogenannte Übungsleiterpauschale in Höhe von aktuell 3.000 Euro je Kalenderjahr) nicht überschreiten.
Es muss der Nachweis einer Privathaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zwei Mio. Euro erbracht werden.
Hinzukommen Nachweise, die zum Zeitpunkt des Registrierungsantrags jeweils nicht älter als zwölf Monate sein dürfen:
- Unterweisung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (Hygienebelehrung durch das Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt)
- Polizeiliches Führungszeugnis im Original (entweder Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder online unter fuehrungszeugnis.bund.de)
- Vollmacht für die Abwicklung jeglichen Schriftverkehrs gegenüber der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Medienansprechpartner
Sandy Stachel
Pressesprecherin
Mainzer Straße 34
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