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Reform des Sozialen Entschädigungsrechts erweitert den Berechtigtenkreis

Mit dem Inkrafttreten des Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV) zum 01. Januar 2024 wurde das Soziale Entschädigungsrecht grundlegend reformiert, was wichtige Veränderungen und verbesserte Leistungen für die Anspruchsberechtigten mit sich bringt.

Mit dem Inkrafttreten des Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV) zum 01. Januar 2024 wurde das Soziale Entschädigungsrecht grundlegend reformiert, was wichtige Veränderungen und verbesserte Leistungen für die Anspruchsberechtigten mit sich bringt.

Der Bundesgesetzgeber hat sich mit der Reform von dem System des Bundesversorgungsgesetzes gelöst, das noch sehr auf die Versorgung von Kriegsgeschädigten und -hinterbliebenen zugeschnitten war. Das Gesetz wurde insbesondere an die Ansprüche und Bedarfe von Opfern von Gewalttaten angepasst. Insgesamt sind die Leistungen dadurch nun zielgenauer und bedarfsorientierter.

„Mit der Änderung kommt unsere staatliche Gemeinschaft der besonderen Verantwortung gegenüber jenen nach, denen Gewalt und Kriminalität widerfahren ist und die bei der Bewältigung der Tatfolgen unsere Hilfe und Solidarität verdienen“, betont Sozialminister Magnus Jung.

Im Zuge der Änderung wurde auch der Gewaltbegriff neu gefasst und durch die Einbeziehung der psychischen Gewalt deutlich erweitert. Auch erheblich vernachlässigte Kinder und Opfer von Kinderpornografie können künftig leistungsberechtigt sein. Darüber hinaus erhalten auch Schockgeschädigte erstmals einen gesetzlichen Anspruch nach dem Sozialen Entschädigungsrecht. Durch Schutzimpfungen geschädigte Personen sind weiterhin anspruchsberechtigt.

Daneben wurden die monatlichen Entschädigungsleistungen erheblich erhöht, was die Lebenssituation von Betroffenen sowie Angehörigen und Hinterbliebenen verbessern kann. Den Berechtigten sollen alle Hilfen bereitgestellt werden, die notwendig sind, damit sie so schnell wie möglich wieder in ihren Alltag zurückkehren können und die Folgen der Gewalttat bzw. der erlittenen Schädigung bestmöglich bewältigen.

Außerdem eröffnet das nunmehr klar strukturierte und transparente Regelungswerk die Möglichkeit auf schnelle und unbürokratische Leistungen, um bereits vor Abschluss des meist länger andauernden Antragsverfahren unterstützen zu können. Zu diesen „Schnellen Hilfen“ zählt insbesondere die Soforthilfe in einer Traumaambulanz. Im Saarland wurde die erste Traumaambulanz bereits 2012 eröffnet, zwei weitere folgten in 2016 und 2019.

Für das Soziale Entschädigungsrecht ist im Saarland das Landesamt für Soziales zuständig. Weiter Informationen finden Sie auf der Homepage des Landesamtes unter www.las.saarland.de

Medienansprechpartner

Annika Hoffmann
i.V. Pressesprecherin

Mainzer Straße 34
66111 Saarbrücken

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