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Schließung der Landeseigenen Testzentren zum 28. Februar

Wesentliche Teile der Testverordnung des Bundes werden mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft treten. Hierdurch wird es ab dem 1. März für asymptomatische Personen keine Möglichkeit mehr geben, sich kostenfrei testen zu lassen.

Wesentliche Teile der Testverordnung des Bundes werden mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft treten. Hierdurch wird es ab dem 1. März für asymptomatische Personen keine Möglichkeit mehr geben, sich kostenfrei testen zu lassen. Die Landesregierung hat sich daher dazu entschieden, die sechs landeseigenen Testzentren mit Ablauf des Februars zu schließen.

 

Von dem Wegfall der präventiven Testmöglichkeit sind Private Teststellen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie andere Einrichtungen des Gesundheitswesens betroffen. Teststellen und die genannten Einrichtungen dürfen ab dem 1. März keine Testungen mehr anbieten, die über die Testverordnung des Bundes refinanziert sind. Testungen, die ab dem 1. März 2023 an asymptomatischen Personen durchgeführt werden, können nicht mehr auf Grundlage der Testverordnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden. Das gilt gleichermaßen für die landeseigenen Testzentren.

Gesundheitsminister Dr. Magnus Jung: „Nach zweieinhalb Jahren werden die sechs saarländischen Testzentren vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage geschlossen. Zudem ist in den vergangenen Monaten eine stetig zurückgehende Nachfrage an den Testzentren festzustellen. Ich danke an dieser Stelle insbesondere allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Testzentren für ihren wertvollen Einsatz in der Corona-Pandemie.“

Das Ministerium teilt mit, dass sich symptomatische Personen auch nach dem Auslaufen der Testverordnung des Bundes weiterhin im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf SARS-CoV-2 testen lassen können, sofern der behandelnde Arzt im Rahmen der Krankenbehandlung eine Testung durchführt.

Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten außerdem im ersten Schritt zu Hause bleiben und das weitere Vorgehen zunächst telefonisch mit ihrem Arzt / ihrer Ärztin abklären. Die Ärztin bzw. der Arzt entscheidet dann, ob bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen die Durchführung einer (PCR-)Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforderlich ist. Für den Fall einer Testung im Rahmen der Krankenbehandlung erfolgt die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen zu Lasten der Krankenkasse der Versicherten oder des Versicherten und ist für die Patientin oder den Patienten zuzahlungsfrei.

Medienansprechpartner

Koba Krause
Pressesprecherin

Mainzer Straße 34
66111 Saarbrücken

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