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AfMu veröffentlicht neue Regel zur Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung im Bereich des Mutterschutzes

Im August hat der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) die erste verbindliche Regel zur Gefährdungsbeurteilung im Bereich des Mutterschutzes veröffentlicht. Sie soll schwangere und stillende Frauen bestmöglich schützen und Arbeitgeber möglichst praxisnah unterstützen, die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung

Damit es einer schwangeren oder stillenden Frau möglich ist, ihre Beschäftigung, Ausbildung oder sonstige Tätigkeit fortzuführen, ohne dass ihre Gesundheit oder die ihres Kindes unverantwortbar gefährdet ist, wurde das Mutterschutzgesetz (MuSchG) erlassen. Dieses regelt für alle Tätigkeitsbereiche die mutterschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der betroffenen Frau sowie die Überwachung des Mutterschutzes.

Der Arbeitgeber ist mitunter gesetzlich dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Auf dieser Grundlage soll der Arbeitgeber die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen können, um die betroffene Frau und ihr Kind vor Gefahren, Überforderung oder Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz zu bewahren. Diese sog. mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung (§ 10 MuSchG) spezifiziert die allgemeine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), wonach grundsätzlich die Arbeitsbedingungen von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu ermitteln und zu bewerten sind.

Verbindliche Regeln

Daneben entwickelt der vom Bundesfamilienministerium eingerichtete Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes. Diese praxisgerechten Regeln sollen es dem Arbeitgeber erleichtern, bei der Umsetzung des Mutterschutzes den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Bei den Regeln i. S. d. § 30 Abs. 3 Nr. 2 MuSchG handelt es sich um verbindliche Umsetzungsvorgaben. In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit der begründeten Abweichung.

Veröffentlichung der ersten Mutterschutz-Regel (MuSchR)

Am 08.08.2023 wurde beim BMFSFJ die erste Mutterschutz-Regel des AfMu veröffentlicht. Das Bundesfamilienministerium hat die Mutterschutz-Regel im Einvernehmen mit dem Bundesarbeitsministerium, dem Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesbildungsministerium erstellt.

Zum einen soll die MuSchR den Arbeitgebern bei der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen helfen.

Zum anderen

  • definiert sie die Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§ 9 MuSchG),
  • legt sie die Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 13 MuSchG) fest und
  • konkretisiert sie die Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 MuSchG).

Dabei bezieht sich die Mutterschutz-Regel auch auf unzulässige Arbeitszeiten sowie auf nicht zulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen (§§ 4, 5, 6, 11 und 12 MuSchG).

Die neue Regel enthält im Anhang zudem ein Muster-Ablaufschema für eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung.