Aufgaben
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten umfasst drei Instanzen. Die saarländische Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus dem Arbeitsgericht Saarland, das im Saarland seit dem 1. April 2018 für alle erstinstanzlichen Verfahren zuständig ist, und dem Landesarbeitsgericht Saarland als Berufungsgericht. In der dritten Instanz entscheidet das Bundesarbeitsgericht in Erfurt als Revisionsgericht.
Arbeitsgerichte sind für alle arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, die in den §§ 2, 2a und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes aufgeführt sind. Hierzu zählen insbesondere bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie Angelegenheiten der Betriebsverfassung.
Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen richtet sich regelmäßig nach dem Sitz der beklagten Partei oder nach dem gewöhnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers. Sind mehrere Arbeitsgerichte örtlich zuständig, hat die Klagepartei die Wahl, welches Gericht sie anruft.
Arbeitsgerichte entscheiden in allen Instanzen unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, die aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber berufen werden.
Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht Saarland den Rechtsstreit selbst führen. Vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien in der Regel durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.