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Betreuungssachen

Am 1. Januar 2023 tritt ein neues Betreuungsrecht in Kraft.

Neues Betreuungsrecht im Überblick

Auf der Grundlage von Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention soll mit dem neuen Recht der selbstbestimmte Wille des betroffenen Menschen als zentraler Handlungsauftrag deutlich gemacht werden. Anderweitige, gleich geeignete Hilfen gehen einer rechtlichen Betreuung vor. Die rechtliche Betreuung ist im Hilfesystem die „Ultima Ratio“. Der betroffene Mensch hat ein Mitspracherecht über die Frage, ob überhaupt eine Betreuung und ggfl. für welchen Umfang die Betreuung eingerichtet werden und wer die rechtliche Betreuung übernehmen soll. Wird ein rechtlicher Betreuer bestellt, hat dieser in erster Linie mit Mitteln der unterstützten Entscheidungsfindung dem selbstbestimmten Willen des betroffenen Menschen Geltung zu verschaffen. Eine rechtliche Vertretung des betroffenen Menschen kommt nur dann in Betracht, wenn der Betreute zu einer autonomen, von Gründen der Vernunft getragenen Handlung nicht in der Lage ist. Maßstab sind dabei die Wünsche des betroffenen Menschen im Rahmen seiner Möglichkeiten.

Entscheidungen zur Unterbringung, zu freiheitsentziehenden Maßnahmen, zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland, des Umgangs des Betreuten, über die Telekommunikation einschließlich seiner elektronischen Kommunikation und zu Postangelegenheiten darf der Betreuer nur dann treffen, wenn diese Aufgabenbereiche ausdrücklich in die Bestellung aufgenommen worden sind. Eine Betreuung für sämtliche Angelegenheiten gibt es zukünftig nicht mehr.

Die wesentlichen Vorschriften zum neuen Betreuungsrecht finden sich in §§ 1814 ff. Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Daneben gibt es begleitende Regelwerke: das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) löst das bisherige Betreuungsbehördengesetz ab. Auch das Vormünder-und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) wurde neugefasst. Regeln zum Verfahren finden sich im Wesentlichen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Die neue Regelung findet unmittelbar Anwendung auf alle ab dem 01.01.2023 neu eingerichteten Betreuungen. Für bereits am 31.12.2022 bestehende Betreuungen gelten zum Teil längerfristige Übergangsvorschriften.

Qualitätssicherung in der rechtlichen Betreuung

Berufsbetreuer müssen sich zukünftig bei der Betreuungsbehörde als Stammbehörde registrieren lassen. Die Registrierung darf nur vorgenommen werden, wenn der Berufsbetreuer persönlich geeignet und zuverlässig ist. Außerdem muss seine Sachkunde gewährleistet sein.

Ehrenamtliche Betreuer, die keine familiäre oder nähere persönliche Bindung zum betreuten Menschen haben, sollen nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, wenn sie eine Vereinbarung mit dem örtlich zuständigen Betreuungsverein abgeschlossen haben. Für ehrenamtliche Betreuer aus dem familiären Kreis oder mit einer besonderen persönlichen Bindung besteht die Möglichkeit der Anbindung an einen Betreuungsverein, sie ist allerdings nicht verpflichtend. Die Anbindung an den Betreuungsverein soll die Gewähr dafür bieten, dass die ehrenamtlichen Betreuer hinreichend geschult sind und den ehrenamtlichen Betreuern ein entsprechend qualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung steht. Hierfür soll grundsätzlich eine Vereinbarung zwischen dem ehrenamtlichen Betreuer und dem anerkannten Betreuungsverein geschlossen werden.

Kontrolle der rechtlichen Betreuer

Dem Gericht obliegt die Kontrolle der rechtlichen Betreuer.

Ansatzpunkte für die Kontrolle sind die Berichte, die der Betreuer regelmäßig abzuliefern hat. Für den Anfangsbericht gilt – mit Ausnahme der ehrenamtlichen Betreuung mit familiärer Beziehung oder persönlichen Bindung – eine Frist von 3 Monaten nach Bestellung des Betreuers. Ferner sind jährlich Berichte (Jahresbericht) zu erstellen und am Ende der Betreuung ein Schlussbericht. Darüber hinaus ist ein Vermögensverzeichnis zu erstellen.

Ehegattennotvertretungsrecht

Medizinische Maßnahme wie beispielsweise die Durchführung einer Operation sind abgesehen von absoluten Eilfällen nur dann zulässig, wenn hierfür eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der betroffene Mensch medizinisch über Chancen und Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden ist. Ist der Patient zu einer Einwilligung nicht mehr in der Lage, konnte sich die Einwilligung bisher nur aus einer Patientenverfügung oder der Einwilligung des rechtlichen Betreuers oder Vorsorgebevollmächtigten ergeben.

Mit dem 01.01.2023 wird die rechtliche Vertretungsbefugnis erstmals auf Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner erweitert (§ 1358 BGB).

Ist der Ehegatte oder Lebenspartner bewusstlos oder krank und infolgedessen im Bereich der Gesundheitssorge an einer Einwilligung gehindert, so hat der vertretende Ehegatte hierzu grundsätzlich das Recht. Diese rechtliche Vertretungsbefugnis gibt das Recht zur Vertretung, daraus resultiert allerdings keine Pflicht. Die Vertretungsbefugnis erfasst darüber hinaus die Vertretung bezüglich Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen, Verträgen über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und Pflege oder zur rechtlichen Vertretung bei Ansprüchen aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten oder Abtretung an die Leistungserbringer. Sie berechtigt auch zur Einwilligung - für maximal 6 Wochen - bezüglich freiheitsentziehender Maßnahmen wie beispielsweise Bettgittern, Fixierungen etc.. Allerdings bedarf die Einwilligung des vertretenden Ehegatten für freiheitsentziehende Maßnahmen ebenso wie die Einwilligung des rechtlichen Betreuers oder Vorsorgebevollmächtigten der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Das Ehegattennotvertretungsrecht berechtigt nicht zu einer Einwilligung in eine geschlossene Unterbringung oder Zwangsbehandlung. Ärzte sind gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der Schweigepflicht entbunden. Der vertretende Ehegatte hat ein Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen.

Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt jedoch nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte die Vertretung ablehnt. Es gilt weiterhin nicht, wenn eine Vorsorgevollmacht zugunsten einer dritten Person besteht oder ein Betreuer bestellt worden ist. Auch hat der vertretene Ehegatte die Möglichkeit einen Widerspruch gegen die Vertretung durch seinen Ehegatten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen.

Das Ehegattennotvertretungsrecht endet, wenn die Voraussetzungen hierfür (Bewusstlosigkeit, Erkrankung) nicht mehr vorliegen oder 6 Monate seit Beginn des Vertretungsrechts verstrichen sind (§ 1358 Abs. 3 Nr. 4 BGB).

Pflichten des Arztes im Zusammenhang mit dem Ehegattennotvertretungsrecht

Der Arzt hat dem vertretenden Ehegatten eine schriftliche Bestätigung über die Geltung des Ehegattennotvertretungsrechts auszustellen. Zuvor hat er sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich bestätigen zu lassen, dass das Vertretungsrecht bisher nicht ausgeübt worden ist und kein Ausschlussgrund vorliegt. Ärzte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.


Vorsorge durch Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung – Formularsatz des Ministeriums der Justiz