Gerichtsvollzieher
Aufgaben
Die Hauptaufgabe der Gerichtsvollzieher besteht in der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Auftrag der Gläubiger.
Hierzu gehören u.A.:
- die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche körperliche Gegenstände,
- das Einholen von Vermögensauskünften als Schuldner-Eigenauskünfte (früher als eidesstattliche Versicherung/Offenbarungseid bezeichnet) oder als Drittauskünfte,
- die Anordnung der Eintragung der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis,
- die Vollstreckung der Herausgabe von Sachen und Personen (Kindesherausgabe),
- die Räumung von Wohnraum, gewerblichen Räumen und Grundstücken,
- die Vollziehung von Arresten, einstweiligen Verfügungen und einstweiligen Anordnungen,
- die Vollstreckung von Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz,
- die Vornahme von Scheck- und Wechselprotesten,
- die förmliche Zustellung von Titeln, Urkunden und sonstigen Schriftstücken, insbesondere auch die Zustellung von Pfändungs-und Überweisungsbeschlüssen bei der Forderungspfändung.
Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung
Für die Zwangsvollstreckung müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- eine Ausfertigung eines Vollstreckungstitels (Urteil, Vollstreckungsbescheid, Beschluss, Urkunde, Vergleich etc.) muss vorgelegt werden,
- mit Ausnahme des Vollstreckungsbescheides, eines Arrestbefehles oder einer einstweiligen Verfügung/Anordnung müssen die Vollstreckungstitel mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein,
- der Vollstreckungstitel (und in manchen Fällen auch die Vollstreckungsklausel) müssen vor Beginn der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zugestellt sein/werden.
Erteilung eines Vollstreckungsauftrages
Der Gerichtsvollzieher wird aufgrund eines Vollstreckungsauftrages des Gläubigers tätig. Mit der Beauftragung hat der eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels vorzulegen. Für die Erteilung eines Vollstreckungsauftrages steht seit dem 01.10.2015 ein bundesweit einheitliches Formular zur Verfügung, das ab dem 01.04.2016 verpflichtend zu nutzen ist (Formularzwang). Das erforderliche Formular finden Sie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (Link)
Mit dem Vollstreckungsauftrag kann der Gläubiger Weisungen zur Durchführung des Vollstreckungsauftrages erteilen. Ist Ihnen der zuständige Gerichtsvollzieher bekannt, können Sie diesen unmittelbar mit der Vollstreckung beauftragen. Ansonsten ist es sinnvoll, den Auftrag dem zuständigen Amtsgericht - in der Regel dem Amtsgericht am Wohnort des Schuldners - zu übersenden. Der Auftrag wird von der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge dem zuständigen Gerichtsvollzieher zugeleitet.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder als signiertes elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden (§ 753 Abs. 4 i.V.m. § 130 a ZPO). Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.
Mit Inkrafttreten von § 753 Abs. 5 und § 130d ZPO am 1.1.2022 sind ab diesem Zeitpunkt Rechtsanwälte, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse dazu verpflichtet, die vorstehend dargestellten Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher zu nutzen, d.h. Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher können von dem genannten Personenkreis dann nur noch auf elektronischem Weg eingereicht werden.
Weiterer Hinweis zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
Die Reform des Zwangsvollstreckungsrechts zum 01.01.2013 hat zur Verbesserung und Beschleunigung der Beitreibungsmöglichkeiten für die Gläubiger u.a. die Beschaffung von Informationen über die Schuldner erleichtert. Es wurde ein zentralisiert und automatisiert geführtes Schuldnerverzeichnis geschaffen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder und auf den Seiten dieses Amtsgerichts unter Aufgaben / Zentrales Vollstreckungsgericht.
Zentraler saarlandweiter Bereitschaftsdienst der Gerichtsvollzieher
Für Eilfälle außerhalb der Geschäftszeiten der Amtsgerichte ist ein zentraler, landesweiter Bereitschaftsdienst der saarländischen Gerichtsvollzieher eingerichtet.
Dieser nimmt montags bis donnerstags von 15.30 Uhr bis 20.00 Uhr, freitags von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, am 24. und 31.Dezember sowie Rosenmontag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei unaufschiebbaren Eilfällen die Aufgaben der Gerichtsvollzieher/-innen wahr.
Bereitschaftsdienst Gerichtsvollzieher
Franz-Josef-Röder-Straße 13
66119 Saarbrücken
Erläuterungen zum Gerichtsvollzieherverteilungsplan - Auftragserteilung
Die Aufträge werden den zuständigen Gerichtsvollziehern von den Parteien unmittelbar oder durch Vermittlung der Gerichtsvollzieherverteilerstelle erteilt. Letztere ist verpflichtet, den Rechtssuchenden auf Verlangen den zuständigen Gerichtsvollzieher zu bezeichnen.
Die Zuständigkeit ergibt sich den nachfolgenden Erläuterungen nebst Anlagen.
Ist bei Eilaufträgen sowohl der zuständige Gerichtsvollzieher, sein Vertreter als auch der durch den örtlichen Bereitschaftsplan für Eilfälle eingeteilte Gerichtsvollzieher nicht zu erreichen oder verhindert, so ist auch jeder andere Gerichtsvollzieher des hiesigen Amtsgerichts zur Ausführung des Auftrages berechtigt und verpflichtet.
Zuständigkeiten
1. Zustellungen
(1) Für Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner oder in Ermangelung eines solchen der Zustellungsempfänger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand wird bei natürlichen Personen in aller Regel durch den Wohnsitz bzw. aufgrund der Besonderheiten bei einer Zustellung durch den Aufenthaltsort sowie bei einer juristischen Person oder Behörde durch deren Sitz bestimmt, §§ 12 ff. ZPO. Die einzelnen Zuständigkeiten innerhalb des Amtsgerichtsbezirks ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für persönliche Zustellungen von Schriftstücken (§ 193 ZPO) der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Zustellungsadressat seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(3) Bei Aufträgen mit mehreren Zustellungsadressaten (z. B. Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern) darf sowohl der nach Absatz 1 als auch der nach Absatz 2 zuständige Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung von Schriftstücken (§ 193 ZPO) auch an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Zustellungsadressaten vornehmen.
(4) ¹Gibt der Gerichtsvollzieher nach Absatz 1 den Zustellungsauftrag an den nach Absatz 2 zuständigen Gerichtsvollzieher ab, darf dieser auch die Zustellungen vornehmen, für die der abgebende Gerichtsvollzieher zuständig ist. ²Entsprechendes gilt auch bei Zuleitung im Weg der Verteilung und Vermittlung durch das Gericht.
(5) Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen ist für die Zustellung an den Schuldner der zuletzt tätig gewesene Gerichtsvollzieher zuständig.
2. Zwangsvollstreckungsaufträge (einschließlich Anträge auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung)
Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis. Soll ein Titel gegen mehrere Schuldner, die in verschiedenen Gerichtsvollzieherbezirken wohnen, vollstreckt werden, so ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der erstgenannte Schuldner wohnt. Soll eine Zustellung und eine Vollstreckung in mehreren Gerichtsvollzieherbezirken erfolgen, so ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgen soll.
Für bestimmte Vollstreckungsorte (beispielsweise Schiffe auf der Saar) bestehen Sonderzuständigkeiten, die der entsprechenden Tabelle entnommen werden können. Dort sind auch einige frühere Straßenbezeichnungen (vor Umbenennungen) aufgeführt.
Bezüglich der Bezirksteile:
Bischmisheim, Ensheim, Eschringen und Scheidt
ist der Gerichtsvollzieherdienst des Amtsgerichts Saarbrücken mit Verfügung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26.05.2003 (511 E OLG 623/03) gemäß § 19 GVO auf einen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts St. Ingbert übertragen.
Es ist zuständig:
Herr Obergerichtsvollzieher Mathias Klos, Kaiserstr. 170-174, 66386 St. Ingbert, Telefon: 06894 /16880-23, Fax: 06894/16880-24, Handy: 0177/2392615, Sprechzeiten: dienstags und donnerstags von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr.
Vertreter: Herr Obergerichtsvollzieher Gerd Luckas, Grubenweg 2 a, 66386 St. Ingbert, Handy: 0151/59961708, Sprechzeiten: dienstags und donnerstags von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Vollstreckungsaufträge, Anfragen und Mitteilungen sind nach Möglichkeit unmittelbar an den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin zu richten. Sie können aber auch in der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Saarbrücken oder St. Ingbert zur Übermittlung an den Gerichtsvollzieher/ die Gerichtsvollzieherin angebracht werden.
Für Eilaufträge, die in den nach St. Ingbert verlagerten Bezirksteilen zu erledigen sind, gelten die aufgrund des jeweilig gültigen Wechsel- und Bereitschaftsdienstplans des Amtsgerichts Saarbrücken gegebenen Zuständigkeiten.
Der zum Wechsel- und Bereitschaftsdienst eingeteilte Gerichtsvollzieher ist somit für die Erledigung von Eilaufträgen zuständig, soweit sie die zum Amtsgericht St. Ingbert verlagerten Bezirksteile Bischmisheim, Ensheim, Eschringen und Scheidt betreffen.
Macht ein eiliger Auftrag eine weitere nicht mehr dringliche Amtshandlung erforderlich, so sind die Vorgänge nach Erledigung des dringlichen Teils an den zuständigen Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht St. Ingbert abzugeben.
Die Bestimmungen über die Regelung der ständigen Vertretung des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin werden hierdurch nicht berührt.
3. Wechselproteste
Für die im Amtsgerichtsbezirk Saarbrücken ansässigen Banken wird ein besonderer Wechseldienst eingerichtet. Er umfasst die Wechsel, die innerhalb des Amtsgerichtsbezirks zu protestieren sind. Der Wechseldienst wird abwechselnd von einem Gerichtsvollzieher wahrgenommen, der durch besonderen Plan (Bereitschafts- und Wechseldienstplan) eingeteilt wird. Bei seiner Verhinderung wird er durch seinen geschäftsplanmäßigen Vertreter vertreten.
Zur Übermittlung des Auftrages bzgl. des Wechselprotestes ist eine möglichst frühzeitige telefonische Kontaktaufnahme mit dem dafür zuständigen - aus dem örtlichen Bereitschafts- und Wechseldienstplan ersichtlichen - Gerichtsvollzieher erforderlich.
Die jeweils aktuellen Pläne des örtlichen Bereitschafts- und Wechseldienstes sowie der allgemeinen Geschäftsverteilung der Gerichtsvollzieher sind auf der Homepage des Amtsgerichts Saarbrücken unter:
Örtlichen Bereitschafts- und Wechseldienstes zur Einsicht und zum Download bereit gestellt worden.
Daneben ist jeder Gerichtsvollzieher, insbesondere der allgemein zuständige Beamte, zur Erledigung von Protestaufträgen berechtigt.
Kontakt
Amtsgericht Hauptgebäude
Franz-Josef-Röder-Straße 13
66119 Saarbrücken
