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Hinweise

Hinweise für Zeugen

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird darauf verzichtet, jeweils die weibliche und die männliche Bezeichnung zu verwenden. Soweit neutrale oder männliche Bezeichnungen verwendet werden, sind darunter jeweils weibliche und männliche Personen zu verstehen.

Aufgrund von Sicherheitskontrollen kann es zu Verzögerungen beim Betreten des Gerichtsgebäudes kommen. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Anreise.

In den Gerichten sind gegebenenfalls nicht alle Räumlichkeiten barrierefrei erreichbar. Sollten Sie einen barrierefreien Zugang benötigen, erkundigen Sie sich bitte vor dem Termin bei dem Gericht über die örtlichen Zugangsmöglichkeiten.

1. Als Zeuge erfüllen Sie eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht. Mit Ihrer Aussage tragen Sie unter Umständen in erheblichem Maße zu einer gerechten Entscheidung des Gerichts bei. Auch wenn Sie meinen, nicht viel aussagen zu können, ist Ihr Erscheinen zur Wahrheitsfindung erforderlich. Falls Sie über Aufzeichnungen und andere Unterlagen verfügen, die Ihnen die Beantwortung der Beweisfragen erleichtern, bringen Sie diese bitte zum Termin mit. Ihr Erscheinen ist auch dann erforderlich, wenn Sie in dieser Sache bereits einmal ausgesagt haben.

Weitere Informationen erhalten Sie im Hinweisblatt für Zeugen „Hilfsangebot für Zeuginnen und Zeugen im Strafverfahren“, das Sie im Internet unter http://www.saarland.de/publikationen.htm herunterladen können.

2. Einem Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht zum Termin kommt, werden die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Wochen festgesetzt. Unter Umständen kann auch eine zwangsweise Vorführung angeordnet werden.

3. Genügend entschuldigt ist ein Zeuge nur, wenn er aus einem wichtigen Grunde (z. B. wegen einer ernstlichen Erkrankung) nicht zum Termin kommen kann. Falls Sie meinen, aus einem solchen wichtigen Grunde der Ladung keine Folge leisten zu können, teilen Sie dies bitte sofort unter Darlegung des Hinderungsgrundes mit. Der Grund für Ihr Ausbleiben ist durch ein ärztliches Attest oder eine andere Bescheinigung glaubhaft zu machen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss sich ergeben, dass Sie nicht verhandlungs- und reisefähig sind. Das Gericht wird dann Ihr Vorbringen prüfen. Solange Sie allerdings keine anders lautende Nachricht erhalten, verbleibt es bei dieser Ladung.

4. Bitte teilen Sie sofort nach Erhalt der Ladung mit, ob Umstände bestehen, die Ihr Erscheinen besonders kostspielig machen. Ein solcher Fall könnte beispielsweise vorliegen, wenn durch die Wahrnehmung des Termins eine fest gebuchte Urlaubsreise nicht angetreten werden kann und durch den Rücktritt hohe Kosten entstehen würden. Sollten Ihnen aufgrund Ihrer Selbstständigkeit Vertretungskosten entstehen oder ein sich über mehrere Tage erstreckender Verdienstausfall eintreten, teilen Sie bitte diese Umstände ebenfalls dem Gericht unverzüglich unter Beifügung entsprechender Belege mit.

5. Teilen Sie bitte auch sofort mit, wenn Sie beabsichtigen, die Reise von einem anderen als dem in der Ladung genannten Ort aus anzutreten, da Ihnen sonst Nachteile bei der Festsetzung der Ihnen zustehenden Entschädigung entstehen können.

6. Etwaige Änderungen Ihrer Anschrift teilen Sie bitte gleichfalls unverzüglich mit, damit Sie jederzeit erreichbar bleiben.

7. Auf Verlangen erhalten Sie im Rahmen der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung für Verdienstausfall, für Nachteile bei der Haushaltsführung, für Zeitversäumnisse und Aufwand sowie Ersatz von Auslagen für Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen.

Ihr Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung als Zeuge mündlich oder schriftlich bei der Geschäftsstelle des in der Ladung bezeichneten Gerichts verlangt wird.

8. Der Verdienstausfall wird gemäß den Vorgaben des § 22 JVEG erstattet. Die Höhe des Verdienstausfalls ist durch Belege nachzuweisen. Arbeitnehmer haben eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den regelmäßigen Bruttoverdienst (auch bei einem Monatsgehalt), über die Zahl der regelmäßigen täglichen Arbeitsstunden, über die Uhrzeit des täglichen Arbeitsbeginns und Arbeitsendes sowie darüber, ob sich der Verdienstausfall nur auf die durch die Wahrnehmung des Termins versäumte Arbeitszeit oder auch auf Zeiten davor und danach erstreckt, vorzulegen. Ein Vordruck für die entsprechende Bescheinigung liegt an.

Selbständige, freiberuflich Tätige usw. haben entsprechende andere Unterlagen vorzulegen (z. B. Quittung über Auslagen für eine notwendige Vertretung im Geschäft, Gewerbeschein, Handwerkerkarte).

9. Auslagen werden nur ersetzt, wenn sie durch Belege nachgewiesen werden (z. B. Fahrkarten der benutzten öffentlichen Verkehrsmittel, Quittung über Auslagen für eine Betreuung von Kleinkindern).

Bei der Benutzung eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels werden Ihnen die tatsächlich entstandenen Auslagen nach den gesetzlichen Bestimmungen erstattet.

Bei der Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden 0,25 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zzgl. bar anfallender Auslagen (insbesondere Parkentgelte) erstattet. Bei der Benutzung anderer Kraftfahrzeuge werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der Kosten bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zzgl. bar anfallender Auslagen ersetzt.

Höhere Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Entschädigung erspart werden oder diese wegen besonderer Umstände notwendig sind.

Auslagen, die vermeidbar waren, werden nicht ersetzt.

10. Sollten Ihnen voraussichtlich erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstehen, so kann Ihnen auf Antrag ein Vorschuss für Reiseentschädigung gewährt werden.

Diesen Antrag können Sie bei dem im Briefkopf bezeichneten Gericht, in Eilfällen auch bei dem für Ihren Aufenthaltsort zuständigen Amtsgericht stellen. Bitte stellen Sie den Antrag unverzüglich nach Erhalt dieser Ladung.

11. Diplomsozialarbeiter/innen der Zeugenbegleitung beim Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe (KARO) stehen allen Zeuginnen und Zeugen auf Anfrage zu Verfügung.

• Sie bereiten die Zeugen/Zeuginnen auf die Vernehmungssituation im Gerichtssaal vor,
• informieren über den Ablauf der anstehenden Hauptverandhlung,
• bieten auf Wunsch im Vorfeld als Vorbereitung einen Besuch eines anderen Prozesses an.
• Die Zeugenbetreuer/innen betreuen vor und während der Gerichtsverhandlung.
• Das Urteil/die Entscheidung wird auf Wunsch besprochen.
• Sie bieten weitergehende Hilfe an.

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Mitarbeiterin des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe (KARO).

Für die Landkreise Merzig-Wadern und Saarlouis, sowie Stadt Saarbrücken
Frau Nina Borovski, Saarbrücken, Tel.-Nr. 0681/501-5410,
e-mail: n.borovski@karo.justiz.saarland.de

Für den Saar-Pfalz-Kreis und den Regionalverband Saarbrücken,
Frau Birgit Derissen, Neunkirchen, Tel.-Nr. 06821/907740,
e-mail: b.derissen@karo.justiz.saarland.de

Für die Landkreise Neunkirchen, St. Wendel und den Regionalverband Saarbrücken, Frau Sonja Schmidt, Neunkirchen, Tel.-Nr. 06821/909726,
e-mail: s.schmidt-marx@karo.justiz.saarland.de

Über das Info-Telefon mit der Nummer 0681/501-5050 erhalten Sie während der aufgeführten Zeiten Auskunft und werden auf Wunsch an die Mitarbeiter/innen des Sozialdienstes weiter vermittelt.

Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr

Hinweise für Verletzte und/oder Nebenkläger

Für Verletzte in Bußgeldsachen gelten nur die nachfolgenden Ziffern, die zusätzlich mit * gekennzeichnet sind.

12. Verletzte haben das Recht, auf Antrag eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens zu bekommen. Insbesondere können Verletzte beantragen, dass ihnen mitgeteilt wird, ob dem Verurteilten die Weisung erteilt wurde, keinen Kontakt mit dem Verletzten oder mit dem Verletzten zu verkehren.

Weiterhin wird dem Verletzten auf Antrag mitgeteilt, ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig oder wiederholt Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse darlegt wird und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegensteht (§ 406d StPO). In gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

Bitte beachten Sie, dass die Mitteilungen auch unterbleiben können, sofern sie nicht unter der angegebenen Anschrift möglich sind.

Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, wurde ein solcher bestellt oder wird der Verletzte durch einen Rechtsanwalt vertreten, erfolgen die Mitteilungen an diesen.

13.* Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses hat der Verletzte das Recht, über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht oder bestimmte Abschriften aus den Akten zu erlangen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen (§ 406e StPO).

14. Der Verletzte hat das Recht, sich auf eigene Kosten der Hilfe eines anwaltlichen Beistandes zu bedienen, der bei der Vernehmung anwesend ist und für den Verletzten bestimmte Rechte ausüben kann.

Ebenso kann bei der Vernehmung des Verletzten als Zeuge auf seinen Antrag eine Person seines Vertrauens zugegen sein, es sei denn, dadurch würde der Untersuchungszweck gefährdet (§ 406f StPO).

15. Sofern der Verletzte nach § 395 StPO zum Anschluss als Nebenkläger befugt ist, ist er zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt.

16. Im Falle eines vermögensrechtlichen Anspruchs, der aus der Straftat erwachsen ist, kann der Verletzte diesen gegen die beschuldigte Person nach den §§ 403 ff. StPO im Strafverfahren geltend machen, sofern er zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweitig anhängig ist. Der entsprechende Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eines Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden. Er muss den Grund und Gegenstand des Anspruchs bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Auf Antrag ist Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu gewähren.

Die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen im Strafverfahren kann jedoch nur erfolgen, wenn die beschuldigte Person zum Zeitpunkt der Straftat mindestens 18 Jahre alt war (§ 81 JGG).

17. Unter den Voraussetzungen des § 395 StPO oder des § 80Abs. 3 JGG kann sich der Verletzte der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen und unter den Voraussetzungen des § 397a StPO die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand beantragen. Ggf. kann auf Antrag Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gewährt werden.

Bereits zugelassene Nebenkläger können unter den Voraussetzungen des § 397a StPO die Bestellung eines Rechtsanwaltes für die Nebenklage beantragen.

18.* Weitere Informationen sind in einer besonderen Broschüre des Bundesjustizministeriums (Opferfibel) enthalten, die Sie im Internet unter http://www.bmj.de herunterladen können.

19. Für das gesamte Strafverfahren kann die unentgeltliche Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers beansprucht werden, wenn der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig oder hör– oder sprachbehindert ist. Zudem kann die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen verlangt werden.

Hinweise für Sachverständige

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird darauf verzichtet, jeweils die weibliche und die männliche Bezeichnung zu verwenden. Soweit neutrale oder männliche Bezeichnungen verwendet werden, sind darunter jeweils weibliche und männliche Personen zu verstehen.

Aufgrund von Sicherheitskontrollen kann es zu Verzögerungen beim Betreten des Gerichtsgebäudes kommen. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Anreise.

In den Gerichten sind gegebenenfalls nicht alle Räumlichkeiten barrierefrei erreichbar. Sollten Sie einen barrierefreien Zugang benötigen, erkundigen Sie sich bitte vor dem Termin bei dem Gericht über die örtlichen Zugangsmöglichkeiten.

1. Als Sachverständiger erfüllen Sie eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht. Mit Ihrem Gutachten tragen Sie unter Umständen in erheblichem Maße zu einer gerechten Entscheidung des Gerichts bei. Ihre Anwesenheit in dem genannten Termin ist daher zur Wahrheitsfindung erforderlich. Ihr Erscheinen ist auch dann erforderlich, wenn Sie in dieser Sache bereits einmal ein Gutachten erstattet haben.

2. Als Sachverständiger sind Sie verpflichtet, unverzüglich zu prüfen,
• ob der Auftrag in Ihr Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, haben Sie das Gericht unverzüglich zu verständigen (§ 407a Abs. 1 ZPO).
• ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen Ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Solche Gründe haben Sie dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Sollten Sie dies unterlassen kann gegen Sie ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (§ 407a Abs. 2 ZPO).

3. Einem Sachverständigen, der zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet ist (§ 407 ZPO bzw. § 75 StPO) und ohne genügende Entschuldigung nicht zum Termin kommt oder die Erstattung des Gutachtens verweigert, werden die durch sein Ausbleiben oder seine Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 3.000 Euro bei Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung bzw. bis zu 1.000 Euro bei Anwendbarkeit der Strafprozessordnung festgesetzt. Im Falle wiederholten Nichterscheinens kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

4. Genügend entschuldigt ist ein Sachverständiger nur, wenn er aus einem wichtigen Grunde (z. B. wegen einer ernstlichen Erkrankung) nicht zum Termin kommen kann. Falls Sie meinen, aus einem solchen wichtigen Grunde der Ladung keine Folge leisten zu können, teilen Sie dies bitte sofort unter Darlegung des Hinderungsgrundes mit. Der Grund für Ihr Ausbleiben ist durch ein ärztliches Attest oder eine andere Bescheinigung glaubhaft zu machen. Das Gericht wird dann Ihr Vorbringen prüfen. Solange Sie allerdings keine anders lautende Nachricht erhalten, verbleibt es bei dieser Ladung.

5. Teilen Sie bitte auch sofort mit, wenn Sie beabsichtigen, die Reise von einem anderen als dem in der Ladung genannten Ort aus anzutreten, da Ihnen sonst Nachteile bei der Festsetzung der Ihnen zustehenden Entschädigung entstehen können.

6. Etwaige Änderungen Ihrer Anschrift teilen Sie bitte gleichfalls unverzüglich mit, damit Sie jederzeit erreichbar bleiben.

7. Auf Verlangen erhalten Sie im Rahmen der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Vergütung ein Honorar, Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz von Auslagen für Fahrkosten und für sonstige und besondere Aufwendungen.

Die Vergütung wird nur auf Antrag gewährt. Ihr Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Vernehmung als Sachverständiger mündlich oder schriftlich bei der Geschäftsstelle des in der Ladung genannten Gerichts geltend gemacht wird. Bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Erledigung an Sie. Soweit Sie in einem Rechtszug mehrfach herangezogen wurden, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung in diesem Rechtszug maßgebend.

8. Auslagen werden nur ersetzt, wenn sie durch Belege nachgewiesen werden (z. B. Fahrkarten der benutzten öffentlichen Verkehrsmittel, Quittung über Auslagen für eine notwendige Vertretung).

Bei der Benutzung eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

Bei der Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zzgl. bar anfallender Auslagen (insbesondere Parkentgelte) erstattet. Bei der Benutzung anderer Kraftfahrzeuge werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der Kosten bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zzgl. bar anfallender Auslagen ersetzt.

Höhere Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung erspart werden oder diese wegen besonderer Umstände notwendig sind.

Auslagen, die vermeidbar waren, werden nicht ersetzt.

9. Sollten Ihnen voraussichtlich erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstehen, so kann Ihnen auf Antrag ein Vorschuss für Reiseentschädigung gewährt werden.

Diesen Antrag können Sie bei dem im Briefkopf bezeichneten Gericht/bei der im Briefkopf bezeichneten Staatsanwaltschaft, in Eilfällen auch bei dem für Ihren Aufenthaltsort zuständigen Amtsgericht stellen. Bitte stellen Sie den Antrag unverzüglich nach Erhalt dieser Ladung.

Hinweise für Dolmetscher

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird darauf verzichtet, jeweils die weibliche und die männliche Bezeichnung zu verwenden. Soweit neutrale oder männliche Bezeichnungen verwendet werden, sind darunter jeweils weibliche und männliche Personen zu verstehen.

1. Bitte teilen Sie dem Gericht unter Angabe der Hinderungsgründe unverzüglich mit, falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können.

2. Genügend entschuldigt ist ein Dolmetscher nur, wenn er aus einem wichtigen Grunde (z. B. wegen einer ernstlichen Erkrankung) nicht zum Termin kommen kann. Falls Sie meinen, aus einem solchen wichtigen Grunde der Ladung keine Folge leisten zu können, teilen Sie dies bitte sofort unter Darlegung des Hinderungsgrundes mit. Der Grund für Ihr Ausbleiben ist durch ein ärztliches Attest oder eine andere Bescheinigung glaubhaft zu machen. Das Gericht wird dann Ihr Vorbringen prüfen. Solange Sie allerdings keine anderslautende Nachricht erhalten, verbleibt es bei dieser Ladung.

3. Teilen Sie bitte auch sofort mit, wenn Sie beabsichtigen, die Reise von einem anderen als dem in der Ladung genannten Ort aus anzutreten, da Ihnen sonst Nachteile bei der Festsetzung der Ihnen zustehenden Entschädigung entstehen können.

4. Etwaige Änderungen Ihrer Anschrift teilen Sie bitte gleichfalls unverzüglich mit, damit Sie jederzeit erreichbar bleiben.

5. Auf Verlangen erhalten Sie im Rahmen der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Vergütung ein Honorar, Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz von Auslagen für Fahrtkosten und für sonstige und besondere Aufwendungen.

Die Vergütung wird nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung als Dolmetscher mündlich oder schriftlich bei der Geschäftsstelle des in der Ladung genannten Gerichts geltend gemacht wird. Bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Erledigung an Sie. Soweit Sie in einem Rechtszug mehrfach herangezogen wurden, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung in diesem Rechtszug maßgebend.

6. Auslagen werden nur ersetzt, wenn sie durch Belege nachgewiesen werden (z. B. Fahrkarten der benutzten öffentlichen Verkehrsmittel, Quittung über Auslagen für eine notwendige Vertretung).

Bei der Benutzung eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

Bei der Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zzgl. bar anfallender Auslagen (insbesondere Parkentgelte) erstattet. Bei der Benutzung anderer Kraftfahrzeuge werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der Kosten bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zzgl. bar anfallender Auslagen ersetzt.

Höhere Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung erspart werden oder diese wegen besonderer Umstände notwendig sind.

Auslagen, die vermeidbar waren, werden nicht ersetzt.

7. Sollten Ihnen voraussichtlich erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstehen, so kann Ihnen auf Antrag ein Vorschuss für Reiseentschädigung gewährt werden.

Diesen Antrag können Sie bei dem im Briefkopf bezeichneten Gericht, in Eilfällen auch bei dem für Ihren Aufenthaltsort zuständigen Amtsgericht stellen. Bitte stellen Sie den Antrag unverzüglich nach Erhalt dieser Ladung.

Aufgrund von Sicherheitskontrollen kann es zu Verzögerungen beim Betreten des Gerichtsgebäudes kommen. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Anreise.

In den Gerichten sind gegebenenfalls nicht alle Räumlichkeiten barrierefrei erreichbar. Sollten Sie einen barrierefreien Zugang benötigen, erkundigen Sie sich bitte vor dem Termin bei dem Gericht über die örtlichen Zugangsmöglichkeiten.