Pedelecs / S-Pedelec / E-Bike
Bei dem Begriff „E-Bike“ kommt es sowohl in der Bevölkerung und den Medien, aber auch der Politik und Versicherungswirtschaft zu Unsicherheiten, da sich im allgemeinen Sprachgebrauch der auch international übliche Ausdruck „E-Bike“ für alle Arten von Elektrorädern eingebürgert hat. Nichtsdestotrotz ist genaue Unterscheidung wichtig, beispielsweise aus Anlass der Überprüfung der Zulassungs- oder Fahrerlaubnispflicht.
Mit der nachstehenden Übersicht wird eine Unterscheidung der einzelnen Fahrzeuge erleichtert:
Pedelec (PedalElectric Cycle)
Fast 95 Prozent aller verkauften elektrisch unterstützten Zweiräder sind dieser Klasse zuzuordnen. Pedelecs unterstützen die Fahrerin / den Fahrer bis maximal 25 km/h, die Nenndauerleistung des Motors beträgt max. 250 Watt.
Pedelecs müssen nicht zugelassen und fahrzeugversichert sein. Eine Helm- und Fahrerlaubnispflicht bestehen ebenfalls nicht.
Zu beachten ist jedoch, dass alle in der Europäischen Union verkauften Pedelecs eine EU-Konformitätserklärung inkl. CE-Kennzeichnung benötigen.
S-Pedelec
S-Pedelecs sind die sogenannte „schnelle Klasse“ der Pedelecs: diese Fahrzeuge unterstützen bis zu 45km/h. Nach der neuen EU-Typengenehmigung (EU-Verordnung Nr. 168/2013, gültig seit 2017) können die S-Pedelecs bis zu 4 kW maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung erbringen.
S-Pedelecs müssen fahrzeugversichert sein; zudem muss die Fahrerin / der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse AM (enthalten bei der Fahrerlaubnisklasse B) sein. Ein geeigneter Helm muss getragen werden.
Die Zulassung eines S-Pedelecs erfordert zudem eine Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamts.
Wichtig: im Gegensatz zum Pedelec gelten für die Nutzung der S-Pedelecs häufig verschärfte Regeln, beispielsweise hinsichtlich der Promillegrenze.
E-Bike (Elektro-Leichtmofa / Kleinkraftrad)
Der Marktanteil dieser Fahrzeugklasse ist sehr gering – E-Bikes zeichnen sich durch eine maximale Geschwindigkeit von 20 km/h bei einer Nenndauerleistung des Motors von max. 500 Watt aus. Im Gegensatz zum Pedelec bzw. S-Pedelecs ist im Fahrbetrieb kein Einsatz eigener Muskelkraft notwendig, die Leistungssteuerung erfolgt per Gasgriff.
Die Nutzung eines E-Bikes setzt das Mindestalter von 15 Jahren sowie mindestens den Besitz der „Mofa-Prüfbescheinigung“ voraus. E-Bikes müssen zudem im Rahmen eines Versicherungskennzeichens zugelassen sein. Ein geeigneter Motorradhelm muss getragen werden.