Feinstaub / Plaketten-Verordnung
Plaketten-Verordnung" gilt seit dem 1. März 2007
Saarland richtet voraussichtlich keine Umweltzonen ein
Nach dem ab 1. Januar 2007 geltenden neuen Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeugverkehr auf bestimmten Straßen oder bestimmten Gebieten (Umweltzonen) verbieten oder beschränken, wenn vorgegebene Immissionswerte überschritten werden.
Ausnahmen werden durch die „Plaketten-Verordnung“ möglich
Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung können per Rechtsverordnung ausgenommen werden. Ausgenommene Fahrzeuge müssen hierzu amtlich gekennzeichnet werden. Ab 1. März 2007 gilt nun die "Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung" (35. BImSchV.) , die genau diese Ausnahmen und die amtliche Kennzeichnung regelt. Sie ist im täglichen Sprachgebrauch besser bekannt als so genannte "Plakettenverordnung".
Regelung im Saarland
Aller Voraussicht nach werden im Saarland keine Umweltzonen eingerichtet, weil die entsprechenden Werte bisher nicht erreicht wurden. Die Feinstaubplaketten müssen aber trotzdem zum Beispiel bei Zulassungsstellen, TÜV, DEKRA, GTÜ, AU-Werkstätten (nachfragen!) etc. vorgehalten werden, weil in anderen Bundesländern Zonen ausgewiesen werden, die ohne entsprechende Plakette nicht befahren werden dürfen.
Was kostet die Plakette?
Sie wird einheitlich nach Gebührennummer 399 der Gebührenordnung St für 5,50 Euro angeboten. Bei Glasschäden der Frontschutzscheibe wird die Plakette ersetzt.
Die Polizei rät
Die Polizei rät, sich vor Fahrtantritt in ein anderes Bundesland über eingerichtete Umweltzonen zu informieren. Im Internet gibt es hierzu einige Informationsportale, die am Ende dieses Beitrages verlinkt sind. Anfragen können auch an die Zulassungsstellen - insbesondere die des Reisezieles - gerichtet werden.
Welche Plaketten gibt es?
Kraftfahrzeuge werden unter Berücksichtigung ihrer Schadstoffemissionen den Schadstoffgruppen 1 bis 4 zugeordnet. Zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach den Schadstoffgruppen 2 bis 4 sind rote, gelbe und grüne Plaketten vorgeschrieben. Fahrzeuge mit der Schadstoffgruppe 1 müssen bei Fahrverboten generell "draußen" bleiben. Dazu gehören ältere Dieselfahrzeuge und Benziner mit ungeregelten Katalysatoren.
Schadstoffgruppen (PDF 0,02 MB)
Die Plakette wird deutlich sichtbar an der Windschutzscheibe befestigt.
Anforderungen an die Plakette
- nicht wieder verwertbar
- lichtecht
- fälschungserschwert
- nach festgelegtem Muster
- Selbstzerstörung beim Ablösen von der Scheibe
- deutlich sichtbare Anbringung auf der Innenseite der Windschutzscheibe
- Eintragen des Kennzeichens durch die verausgabende Stelle mit lichtechtem Stift
Wie finde ich "meine" Schadstoffgruppe?
Die Zuordnung eines Kraftfahrzeuges zu einer Schadstoffgruppe wird nachgewiesen durch die emissionsbezogenen Schlüsselnummern
- in der Zulassungsbescheinigung Teil 1
- im Kraftfahrzeugschein
- im Kraftfahrzeugbrief
sowie für Kraftfahrzeuge, die unter die Regelungen des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (ab 12 Tonnen zulässige Gesamtmasse) fallen, durch Nachweise nach den §§ 8 und 9 der Lkw-Maut-Verordnung.
Hierzu werden im Verkehrsblatt und in verschiedenen Internetportalen Tabellen und Rechner angeboten, die eine schnelle Zuordnung vornehmen, das heißt über die Schlüsselnummer bekommt man Aufschluss über die Farbe der Plakette. Hier wird meist auch auf Umrüstmöglichkeiten hingewiesen.
Wie sind Verbotszonen erkennbar?
Verbotszonen sind zu erkennen durch neue Verkehrsschilder mit Zusatzschildern, die auf die Farbe der Plaketten hinweisen.
Verkehrszeichen
Was kosten Verstöße?
Es gilt keine grundsätzliche Plakettenpflicht; sie gilt aber immer bei Einfahrt in eine gekennzeichnete Umweltzone. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro geahndet; es gibt einen Punkt in Flensburg.
Gilt die Vorschrift auch für auswärtige Kraftfahrzeuge?
Auch Autos und Lastkraftwagen aus dem Ausland benötigen nur dann eine Plakette, wenn sie in Verbotszonen fahren wollen. Zuordnung der Lastkraftwagen auch über §§ 8 und 9 der Mautverordnung.
Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht
Folgende Kraftfahrzeuge sind von den Verkehrsverboten ausgenommen, auch dann, wenn sie keine Plakette haben:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen
- Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung, die Behinderte befördern im Sinne der im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl"
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
Überblick über Maßnahmen verschiedener deutscher Städte
Umweltzonen in Deutschland (extern)
FazitWahrscheinlich werden im Saarland keine Umweltzonen eingerichtet, weil bisher keine erhöhten Werte im Sinne der Verordnung festgestellt werden konnten. Bei Fahrten in andere Städte empfiehlt die Polizei, sich vor Fahrtantritt über etwaige Verkehrsverbote zu erkundigen. In vielen Fällen gilt: Keine Eile, aber bitte informieren! |
Internet-LinksDie meisten Automobilclubs und Institutionen, die sich in Umweltfragen engagieren, bieten auf ihren Internet-Seiten Informationen rund um die Umwelt-Plaketten an. Nützliche Tabellen zeigen an, welche Plakette Ihr Fahrzeug benötigt. Beispielhaft seien genannt: www.umwelt-plakette.de (extern) www.adac.de (extern) |