Das Landespolizeipräsidium (LPP) kann zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags nach pflichtgemäßem Ermessen nichtpolizeiliche Rettungshundestaffeln in Einsatzlagen einbinden, wenn ein bestehender Bedarf an Hunden weder durch polizeiliche Diensthunde noch im Wege der Amtshilfe durch andere Behörden erfüllt werden kann.