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Zwangsverwaltung

Die Zwangsverwaltung ist neben der Zwangsversteigerung und der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eine weitere Möglichkeit für einen Gläubiger, seine Forderungen im Wege der Immobiliarvollstreckung zu realisieren.

Ziel des Verfahrens ist die Befriedigung des Gläubigers aus den laufenden Einnahmen der beschlagnahmten Grundstücke bzw. grundstücksgleichen Rechte (z. B. Wohnungseigentum, Erbbaurecht).

Zuständig für die Führung des Verfahrens ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem Rechtspfleger.

Das Zwangsverwaltungsverfahren ist ebenso wie das Zwangsversteigerungsverfahren im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt.

Mit der Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens werden die Grundstücke bzw. die grundstücksgleichen Rechte und damit einhergehend auch die darauf befindlichen Immobilien beschlagnahmt sowie dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entzogen.

Die Verwaltung der beschlagnahmten Objekte wird vom Vollstreckungsgericht einem Zwangsverwalter übertragen, der die Zwangsverwaltung auf Grundlage der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) führt. Ihm obliegt es, Einnahmen (z. B. Mieten oder Pachten) einzuziehen und die ordnungsgemäße und werterhaltende Bewirtschaftung des Objektes aus den Einnahmen zu sichern. Das Verfahren soll einerseits den Gläubiger aus den Einnahmen befriedigen, ohne die Objekte versteigern zu müssen und andererseits eine Wertminderung der Objekte auf Grund der mangelnden Liquidität des Schuldners verhindern.

Ein Gläubiger kann neben der Zwangsverwaltung gleichzeitig auch die Zwangsversteigerung betreiben. Mit der rechtskräftigen Versteigerung der Grundstücke bzw. grundstücksgleichen Rechte wird das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben.