Gerichtsvollzieher
Aufgaben
Die Hauptaufgabe der Gerichtsvollzieher besteht in der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Auftrag der Gläubiger.
Hierzu gehören u.A.:
- die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche körperliche Gegenstände,
- das Einholen von Vermögensauskünften als Schuldner-Eigenauskünfte (früher als eidesstattliche Versicherung/Offenbarungseid bezeichnet) oder als Drittauskünfte,
- die Anordnung der Eintragung der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis,
- die Vollstreckung der Herausgabe von Sachen und Personen (Kindesherausgabe),
- die Räumung von Wohnraum, gewerblichen Räumen und Grundstücken,
- die Vollziehung von Arresten, einstweiligen Verfügungen und einstweiligen Anordnungen,
- die Vollstreckung von Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz,
- die Vornahme von Scheck- und Wechselprotesten,
- die förmliche Zustellung von Titeln, Urkunden und sonstigen Schriftstücken, insbesondere auch die Zustellung von Pfändungs-und Überweisungsbeschlüssen bei der Forderungspfändung.
Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung
Für die Zwangsvollstreckung müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- eine Ausfertigung eines Vollstreckungstitels (Urteil, Vollstreckungsbescheid, Beschluss, Urkunde, Vergleich etc.) muss vorgelegt werden,
- mit Ausnahme des Vollstreckungsbescheides, eines Arrestbefehles oder einer einstweiligen Verfügung/Anordnung müssen die Vollstreckungstitel mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein,
- der Vollstreckungstitel (und in manchen Fällen auch die Vollstreckungsklausel) müssen vor Beginn der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zugestellt sein/werden.
Erteilung eines Vollstreckungsauftrages
Der Gerichtsvollzieher wird aufgrund eines Vollstreckungsauftrages des Gläubigers tätig. Mit der Beauftragung hat der eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels vorzulegen. Für die Erteilung eines Vollstreckungsauftrages steht seit dem 01.10.2015 ein bundesweit einheitliches Formular zur Verfügung, das ab dem 01.04.2016 verpflichtend zu nutzen ist (Formularzwang). Das erforderliche Formular finden Sie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (Link)
Mit dem Vollstreckungsauftrag kann der Gläubiger Weisungen zur Durchführung des Vollstreckungsauftrages erteilen. Ist Ihnen der zuständige Gerichtsvollzieher bekannt, können Sie diesen unmittelbar mit der Vollstreckung beauftragen. Ansonsten ist es sinnvoll, den Auftrag dem zuständigen Amtsgericht - in der Regel dem Amtsgericht am Wohnort des Schuldners - zu übersenden. Der Auftrag wird von der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge dem zuständigen Gerichtsvollzieher zugeleitet.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder als signiertes elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden (§ 753 Abs. 4 i.V.m. § 130 a ZPO). Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.
Mit Inkrafttreten von § 753 Abs. 5 und § 130d ZPO am 1.1.2022 sind ab diesem Zeitpunkt Rechtsanwälte, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse dazu verpflichtet, die vorstehend dargestellten Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher zu nutzen, d.h. Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher können von dem genannten Personenkreis dann nur noch auf elektronischem Weg eingereicht werden.
Weiterer Hinweis zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
Die Reform des Zwangsvollstreckungsrechts zum 01.01.2013 hat zur Verbesserung und Beschleunigung der Beitreibungsmöglichkeiten für die Gläubiger u.a. die Beschaffung von Informationen über die Schuldner erleichtert. Es wurde ein zentralisiert und automatisiert geführtes Schuldnerverzeichnis geschaffen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder und auf den Seiten dieses Amtsgerichts unter Aufgaben / Zentrales Vollstreckungsgericht.
Zentraler saarlandweiter Bereitschaftsdienst der Gerichtsvollzieher
Für Eilfälle außerhalb der Geschäftszeiten der Amtsgerichte ist ein zentraler, landesweiter Bereitschaftsdienst der saarländischen Gerichtsvollzieher eingerichtet.
Dieser nimmt montags bis donnerstags von 15.30 Uhr bis 20.00 Uhr, freitags von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, am 24. und 31.Dezember sowie Rosenmontag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei unaufschiebbaren Eilfällen die Aufgaben der Gerichtsvollzieher/-innen wahr.
Bereitschaftsdienst Gerichtsvollzieher
Franz-Josef-Röder-Straße 13
66119 Saarbrücken