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Hinterlegungssachen

Was kann bei Gericht hinterlegt werden?

Bei Gericht können gem. § 6 Hinterlegungsgesetz (HintG) folgende Sachen hinterlegt werden:

  • Geld,
  • Wertpapiere,
  • sonstige Urkunden,
  • Kostbarkeiten,

In welchen Vorschriften ist das Hinterlegungsverfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.

  • das Hinterlegungsgesetz des Saarlandes (HintG),
  • das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), 
  • die Zivilprozessordnung (ZPO),
  • die Verwaltungsvorschriften zum Hinterlegungsgesetz (VVHintG)
  • die Abgabenordnung (AO)
  • das Baugesetzbuch (BauGB)

Welches Gericht ist zuständig?

Für die gerichtliche Hinterlegung ist das Amtsgericht und dort die Hinterlegungsstelle sachlich zuständig.

Örtlich zuständig ist im Falle der Hinterlegung wegen mehrfach gepfändeter Geldforderungen das Amtsgericht, dessen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Drittschuldnerpartei zuerst zugestellt worden ist  (§ 853 ZPO) bzw. in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung der Drittschuldnerpartei zuerst zugestellt worden ist (§ 320 II AO).
Für die Hinterlegung von Geldentschädigungen ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt (§ 118 BauGB). Im Übrigen ist das Amtsgericht am Leistungsort (§ 374 BGB) oder ggfs. jedes andere Amtsgericht zuständig.

Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle sind gem. § 2 HintG dem Rechtspfleger übertragen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Hinterlegung vorliegen?

Der Hinterleger muss Tatsachen vortragen, die die gerichtliche Hinterlegung rechtfertigen oder nachweisen, dass er durch eine Entscheidung oder Anordnung einer zuständigen Behörde zur Hinterlegung verpflichtet oder berechtigt ist. Hinterlegungsgrund kann daher eine

  • eine gesetzliche Vorschrift,
  • eine behördlichen Anordnung oder
  • eine gerichtliche Entscheidung sein.

Regelfälle der Geldhinterlegung/Werthinterlegung

Regelfälle der Geld- und Werthinterlegung sind:

  • Sicherheitsleistungen zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung,
  • Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils
  • Kaution im Strafverfahren (Außervollzugsetzung eines Haftbefehls)
  • Zahlungen, die zur Schuldbefreiung dienen, wenn der Gläubiger unbekannt ist (z. B. Gläubiger ist verstorben, Erben sind nicht zu ermitteln),
  • Pfändungen (z. B. Miete, Lohn) und der Mieter/Arbeitgeber weiß wegen mehrerer Pfändungen nicht, an wen er zahlen soll,
  • Hinterlegung der gepfändeten Beträge durch einen Drittschuldner, sofern und soweit mehrere Forderungspfändungen vorliegen sollten und das Rangverhältnis der pfändenden Gläubiger unbekannt ist.Auffinden von Sparbüchern, Schmuck etc. im Nachlass einer Person, ohne dass Erben zu ermitteln sind. (Werthinterlegung)

In welchen Fällen bin ich als Schuldner einer Forderung zur Hinterlegung berechtigt?

Ein Schuldner einer Forderung ist zur Hinterlegung in folgenden Fällen berechtigt:

  • Der Gläubiger der Forderung befindet sich im Annahmeverzug ( § 293 BGB)
  • Es besteht Unklarheit über die Person des Gläubigers (z. B. angefochtene Abtretung der Forderung an Dritte, unbekannter Erbe der Gläubigerpartei).

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Hinterlegungsantrag kann schriftlich oder mündlich beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

Beizufügen sind je nach Einzelfall:

  • die gerichtliche Entscheidung, aus der sich der Grund für die Hinterlegung bzw. die Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt oder,
  • die Ausfertigung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder
  • sonstige Dokumente, aus denen sich die Berechtigung zur Hinterlegung ersehen lassen.

 

Welche Rechtsfolgen hat der Verzicht auf die Rücknahme?

Durch den Verzicht auf die Rücknahme hat die hinterlegende Partei kein Recht mehr zur Rücknahme der hinterlegten Sache bzw. des hinterlegten Geldbetrages. Eine schuldbefreiende Hinterlegung ist nur durch Verzicht auf die Rücknahme möglich.

 

Wann erfolgt die Auszahlung des hinterlegten Betrages?

Die Auszahlung eines hinterlegten Betrages kann erst erfolgen, wenn gem. § 22 HintG:

  • alle Beteiligten übereinstimmende Erklärungen zur Auszahlung bzw. Herausgabe gegenüber der Hinterlegungsstelle abgegeben haben, oder
  • eine gerichtliche Entscheidung mit Wirkung gegen alle Beteiligten vorgelegt wird.