| Coronavirus

Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

vom 26. Januar 2023

Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2023 in Kraft

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 28b, § 28c Satz 4, § 29 § 30, § 31 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793), des § 7 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), und des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

§ 1
Begriffsbestimmungen

Nachweise über einen Impfschutz gegen COVID-19, eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung oder ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne dieser Verordnung sind

  1. ein Impfnachweis nach § 22a Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (Impfnachweis);
  2. ein Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (Genesenennachweis);
  3. ein Testnachweis nach § 22a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (Testnachweis), wobei der Nachweis bei einer Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) abweichend von § 22a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz bis zu 48 Stunden nach Vornahme der zugrunde liegenden Testung Gültigkeit besitzt.

§ 2
Allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG können in den Hygieneplänen Ausnahmen von der Maskenpflicht für das Personal bei der Wahrnehmung patienten- sowie bewohnerferner Tätigkeiten vorsehen.

(2) Alle Schulen sind verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule.html) einzuhalten. Diese Vorgaben gehen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 26. September 2022 in der jeweils geltenden Fassung im Schulbereich (§ 1) vor als abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungsweise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben für den Schulbereich.

§ 3
Absonderung und absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen bei positivem SARS-CoV-2-Testergebnis

(1) Personen, die die Mitteilung eines positiven Testergebnisses auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufgrund einer bei ihnen vorgenommenen Testung mittels Nukleinsäurenachweis von dem zuständigen Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle oder aufgrund eines Antigentests zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest), welcher ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Person), erhalten haben, müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Absonderung begeben. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung gilt für Personen, die zur Einhaltung der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 verpflichtet sind.

(2)Für positiv getestete Personen gilt außerhalb der eigenen Wohnung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Zur Wohnung nach Satz 1 zählen insbesondere auch der zur Wohnung gehörende Garten, die Terrasse und der Balkon, soweit diese zur alleinigen Nutzung durch den Haushalt der positiv getesteten Person bestimmt sind. Die Maskenpflicht nach Satz 1 gilt nicht:

a) unter freiem Himmel, wenn durchgehend ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann;

b) in Innenräumen, in denen sich zu diesem Zeitpunkt und in absehbarer Zeit danach keine anderen Personen aufhalten;

c) für Kinder, die noch nicht eingeschult sind;

d) aus sonstigen zwingenden Erfordernissen.

Kinder im Alter bis zu 10 Jahren erfüllen die Pflicht gemäß Satz 1 auch durch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske). Die Verpflichtungen zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder einer Maske eines vergleichbaren Standards aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Positiv getestete Betreiber, Beschäftigte, Besucher und ehrenamtlich Tätige dürfen Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1 IfSG nicht betreten oder in ihnen tätig werden. Sollte die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in den Einrichtungen nach Satz 1 trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten, wie der Umsetzung von Personal aus anderen Bereichen, durch die Schutzmaßnahme nach Satz 1 gefährdet sein, kann bei asymptomatischen Personen nach Absatz 1 unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene zum Schutz insbesondere anderer Mitarbeiter von der Schutzmaßnahme nach Satz 1 abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde, soweit veranlasst nach Anhörung des betriebsärztlichen Dienstes und der Leitung der Einrichtung. Für Personen nach Absatz 1, die in Einrichtungen nach Satz 1 behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, sind durch die Einrichtungsleitungen geeignete Schutzmaßnahmen, wie ein Ausschluss von der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen, vorzusehen. Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.

(4) Absonderung und absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen nach Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 enden für Personen nach Absatz 1 frühestens nach Ablauf von fünf Tagen ab der Vornahme der die Absonderung oder Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 und Absatz 3 auslösenden Testung, sofern in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Absonderung oder absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 und Absatz 3 keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben; Absonderungspflicht nach Absatz 1 und Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 und Absatz 3 enden spätestens nach Ablauf von zehn Tagen. In den Fällen des Satzes 1 wird für Zwecke der Berechnung der Dauer der Absonderung und der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 der Tag der Vornahme der Testung mitgezählt.

(5) Personen nach Absatz 2 wird für den in Absatz 4 genannten Zeitraum empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen, unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie zu verzichten. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes, insbesondere die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, bleiben unberührt.

(6) Personen nach Absatz 1, die Beschäftigte in Einrichtungen nach

  1. § 23 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz sowie
  2. § 35 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz

sind, dürfen die betreffende Einrichtung zwecks Wiederaufnahme der Beschäftigung ungeachtet ihres Immunitätsstatus nur betreten, wenn bei ihnen ein durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung durchgeführter PoC-Antigentest oder ein vor Ort unter Aufsicht der betreffenden Einrichtung durchgeführter Selbsttest ein negatives Ergebnis aufweist.

(7) Personen, für die eine Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 oder ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot nach Absatz 3 bestand, ist von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, aus der diese Pflichten und deren tatsächliche Dauer hervorgehen.

(8) Nach Beendigung der Absonderung nach Absatz 1 oder der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 und Absatz 3 wird den betroffenen Personen empfohlen, für weitere zwei Tage bei privaten Kontakten die AHA+L-Regeln einzuhalten, Kontakte zu reduzieren und soweit zumutbar insbesondere in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske zu tragen.

(9) Für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von Personen nach Absatz 1 besteht keine Verpflichtung zur Einhaltung der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 und Absatz 3. Diesen Personen wird bei privaten Kontakten empfohlen, die AHA+L-Regeln einzuhalten, Kontakte zu reduzieren, soweit zumutbar insbesondere in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen sowie sich für einen Zeitraum von sieben Tagen täglich selbst zu testen.

(10) Das Recht der zuständigen Behörden, im Einzelfall von Absatz 2 oder Absatz 3 abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Absonderungspflicht nach Absatz 1 oder den absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 und Absatz 3 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

§ 4
Testregime

(1) Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes dürfen diese nur betreten, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mit sich führen. Die dem Nachweis zugrundeliegende Abstrichentnahme darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen (alternativ PCR-Testung, sofern die dem Nachweis zugrundeliegende Abstrichentnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt). Ein Nachweis über die Immunisierung ist nicht erforderlich. Sofern für Besuchende eine Testmöglichkeit durch die Einrichtungen und Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, kann hierfür kein Testnachweis gemäß § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes ausgestellt werden.

(2) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind ausgenommen

  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. die in oder von den vorgenannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen.

(3) In Einrichtungen, in denen Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen, sind weitergehende Maßnahmen mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.

Von der Vorlage ausgenommen sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche. Die Begleitung Sterbender muss jederzeit gewährleistet sein.

(3) Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes, die weder geimpfte noch genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind (nicht immunisierte Beschäftigte), sind mindestens dreimal pro Kalenderwoche auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels SARS-CoV-2-PoC-Antigentest (alternativ PCR-Test) zu testen, sofern sie nicht Betretungsverbote ausgesprochen bekommen haben. Alle im Dienst befindlichen immunisierten Beschäftigten gemäß § 2 Nummer 2 oder 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind einmal pro Kalenderwoche auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels SARS-CoV-2-PoC-Antigentest (alternativ PCR-Test) zu testen.

(4) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten Einrichtungen aufsuchen, gelten die gleichen Regelungen wie für die Beschäftigten der Einrichtungen.

(5) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 IfSG sollen bei stationärer (Wieder-)Aufnahme sowie vor ambulanten Operationen oder vor ambulanter Dialyse mittels PoC-Test getestet werden. Nach der Aufnahme sollen Patientinnen und Patienten in regelmäßigen Abständen mit einem PoC-Antigentest getestet werden. Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 IfSG sollen ein freiwilliges Testangebot mittels SARS-CoV-2-PoC-Antigentest erhalten.

§ 5
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 3 und 4 mit Ausnahmen der Abstandswahrung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74 und 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.

§ 6
Zuständige Behörden

(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1048), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.

(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.

(3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 4), wird die zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Einreiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), bleiben unberührt.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 11. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 90) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2023 außer Kraft.

Artikel 2
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie

§ 7 Absatz 2 der Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie vom 11. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 90, 94) wird wie folgt gefasst:

„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Februars 2023 außer Kraft.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 02.Februar 2023 in Kraft.

Saarbrücken, den 26. Januar 2023

Die Regierung des Saarlandes:

Die Ministerpräsidentin
In Vertretung Barke

Der Minister für Wirtschaft, Innovation,
Digitales und Energie
Barke

Der Minister der Finanzen und für Wissenschaft
In Vertretung Barke

Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Jost

Der Minister für Arbeit, Soziales,
Frauen und Gesundheit
Dr. Jung

Die Ministerin für Bildung und Kultur
In Vertretung Dr. Jung

Die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Die Ministerin der Justiz
Berg

Den Begründungstext zu dieser Verordnung finden Sie als Download im Amtsblatt vom 27. Januar 2023

Amtliche Texte zum Download

Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 26. Januar 2023 im Amtsblatt vom 27. Januar

Bußgeldkatalog

Bußgeldkatalog gültig ab dem 02. Februar 2023

Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz vom 22. Januar 2021 zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022

Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz vom 22. Januar 2021 zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022