Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
vom 06. Mai 2022
Diese Verordnung tritt am 08. Mai 2022 in Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 28c Satz 4, § 30 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), des § 7 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 366), und des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Begriffsbestimmungen
Nachweise über einen Impfschutz gegen COVID-19, eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung oder ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne dieser Verordnung sind
1. ein Impfnachweis nach § 22a Absatz 1 Infektionsschutzgesetzes (Impfnachweis);
2. ein Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 Infektionsschutzgesetzes (Genesenennachweis);
3. ein Testnachweis nach § 22a Absatz 3 Infektionsschutzgesetzes (Testnachweis), wobei der Nachweis bei einer Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) abweichend von § 22a Absatz 3 Infektionsschutzgesetzes bis zu 48 Stunden nach Vornahme der zugrunde liegenden Testung Gültigkeit besitzt.
Teil 2
Allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben
§ 2
Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) ist zu tragen
1. in Arztpraxen, Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und von Rettungsdiensten,
2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie
3. in Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen.
(2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht
1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommunikationspartner,
4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnahme nach Nummer 2 bleibt unberührt,
5. während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der Sache das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist.
(3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nach Absatz 1 Satz 1 einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.
§ 3
Absonderung bei positivem SARS-CoV-2-Testergebnis
(1) Personen, die die Mitteilung eines positiven Testergebnisses auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufgrund einer bei ihr vorgenommenen Testung mittels Nukleinsäurenachweises von dem zuständigen Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle erhalten haben, müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Absonderung begeben.
(2) Für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen besteht keine Verpflichtung zur Absonderung. Den betroffenen Personen wird bei privaten Kontakten empfohlen die AHA+L-Regeln einzuhalten, Kontakte zu reduzieren, soweit zumutbar insbesondere in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske zu tragen sowie sich für einen Zeitraum von sieben Tagen täglich selbst zu testen.
(3) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder in sonst geeigneter Weise im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort zu verlassen. Zum Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, ist die Verpflichtung zur Absonderung nach Absatz 1 ausgesetzt. Ist die betroffene Person minderjährig oder ist eine Betreuerin oder ein Betreuer gesetzlich bestimmt, sind die Personensorgeberechtigten für die Einhaltung der Isolation verantwortlich.
(4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. Die von Absatz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Die von Absatz 1 erfassten Personen sollten unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren. Werden Schülerinnen und Schüler oder Kinder, die Angebote der Kindertagesstätten oder Einrichtungen der Kindertagespflege wahrnehmen, positiv auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet, sollten volljährige Schülerinnen und Schüler selbst und im Falle minderjähriger Kinder deren Sorgeberechtigte unverzüglich zusätzlich die Leitung der Schule oder die Leitung der Kindertagesstätte oder Einrichtung der Kindertagespflege über den Erhalt des positiven Testergebnisses informieren. Die Leitungen der Schulen und Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Kindertagespflege sollten, sobald sie vom Vorliegen einer positiven Testung einer Person in ihrer Einrichtung Kenntnis erlangen, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, unverzüglich anonymisiert hierüber informieren.
(5) Die Absonderung endet für Personen nach Absatz 1 frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach der Vornahme der die Absonderungspflicht auslösenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis, sofern in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Absonderung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben dürfen; die Absonderung endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.
In den Fällen des Satzes 1 wird für Zwecke der Berechnung der Absonderungsdauer der Tag der Vornahme der Testung mitgezählt.
(6) Beschäftigte in Einrichtungen nach
1. § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG,
2. § 23 Absatz 5 Satz 1 IfSG,
3. § 36 Absatz 1 Nr. 2 IfSG sowie
4. § 36 Absatz 1 Nr. 7 IfSG,
die sich nach Absatz 1 in Absonderung befanden, dürfen die betreffende Einrichtung zwecks Wiederaufnahme der Beschäftigung ungeachtet ihres Immunitätsstatus nur betreten, wenn bei ihnen ein durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung durchgeführter PoC-Antigentest ein negatives Ergebnis aufweist. Als negativer Testnachweis gilt in diesem Zusammenhang auch ein PCR-Test mit einem Ct-Wert größer 30. Das negative Testergebnis ist dem Betreiber der betreffenden Einrichtung beim ersten Betreten der Einrichtung nach Beendigung der Absonderung vorzulegen. In Einrichtungen nach Satz 1, die ambulante Leistungen erbringen, ist das negative Testergebnis bei Aufnahme der Beschäftigung vorzulegen. Absatz 3 bleibt unberührt.
(7) Personen, für die nach Absatz 1 eine Pflicht zur Absonderung bestand, ist von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die tatsächliche Absonderungsdauer hervorgehen.
(8) Nach Beendigung der Absonderungspflicht wird den betroffenen Personen empfohlen für weitere zwei Tage bei privaten Kontakten die AHA+L-Regeln einzuhalten, Kontakte zu reduzieren und soweit zumutbar insbesondere in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske zu tragen.
(9) Das Recht der zuständigen Behörden, im Einzelfall von Absatz 1 oder Absatz 5 abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt.
(10) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
(11) § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung bleibt unberührt.
(12) Für Personen, die sich am 8. Mai 2022 aufgrund der Saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 13. April 2022, verkündet als Artikel 1 der Verordnung vom 13. April 2022 (Amtsbl. I S. 656), als Kontaktpersonen in Quarantäne befinden, endet die Quarantänepflicht mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(13) Für Personen, die sich am 8. Mai 2022 aufgrund der Saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 13. April 2022, verkündet als Artikel 1 der Verordnung vom 13. April 2022 (Amtsbl. I S. 656), als positiv getestete Personen in Isolation befinden, richtet sich die Beendigung der Isolation nach Absatz 5.
Teil 3
Sonderregeln für besondere Lebens- und Arbeitsbereiche
§ 4
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer die Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz beachtet. Nähere Einzelheiten regelt das Handlungskonzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungshilfe.
§ 5
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote
(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und Angebote ist gestattet. § 4 Satz 1 gilt entsprechend den spezifischen Anforderungen der Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der jeweils geltenden Fassung ist erlaubt. Den Leistungserbringern wird empfohlen weiterhin individuelle Schutz- und Hygienekonzepte zu erstellen und umzusetzen.
§ 6
Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und weitere Leistungsbereiche
(1) In Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege gemäß § 1a Absatz 3 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind Gäste, Beschäftigte und Besuchende nach den Vorgaben des jeweils aktuell geltenden Landesrahmenkonzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu testen. Die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß dem jeweils aktuell geltenden Landesrahmenkonzept des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sind einzuhalten.
(2) Für Betreuungsgruppenangebote für Pflegebedürftige, die als Angebot zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a SGB XI anerkannt sind, gilt gemäß § 28a Absatz 7 Nummer 1 a IfSG die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz).
(3) Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 und 2 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes haben die Vorgaben des Landesrahmenkonzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Testung von Bewohnerinnen und Bewohnern, Besuchenden und Beschäftigten sowie die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einzuhalten.
(4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen haben die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.
(4a) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:
1. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu planen und durchzuführen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin;
2. das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann die Durchführung planbarer Behandlungen auf medizinisch notwendige Behandlungen gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschränken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und notwendige personelle Ressourcen geschaffen werden können.
§ 7
Landesaufnahmestelle
(1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Tagen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet, sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und sich dort ständig abzusondern. Den in den Satz 1 genannten Personen ist es, solange eine Pflicht zur Absonderung besteht, nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die Absonderung nach Satz 1 endet, sobald der zu Beginn der Absonderung durchgeführte Nukleinsäurenachweis keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweist. Die zuvor genannten Personen sind verpflichtet, die ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu dulden; dies umfasst auch eine Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials.
(2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Die Einrichtung kann den betroffenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der Sätze 1 und 2 zulassen.
Teil 4
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 8
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 2 bis 7 mit Ausnahmen der Abstandswahrung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74 und 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
§ 9
Zuständige Behörden
(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2487_40), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 2 Absatz 1 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.
(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.
(3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 V1), wird hinsichtlich § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Coronavirus-Einreiseverordnung das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, im Übrigen die zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Einreiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1554), bleiben unberührt.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 8. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 13. April 2022 (Amtsbl. I S. 656) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 4. Juni 2022 außer Kraft.
Artikel 2
Verordnung zum Schulbetrieb sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie
Kapitel 1
Schulbetrieb und Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten während der Corona-Pandemie
§ 1
Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
(1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag.
(2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule.pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Dieser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.
Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), in der jeweils geltenden Fassung im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor als abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungsweise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben für den Schulbereich.
(3) Jeder Schülerin und jedem Schüler sowie jeder Lehrkraft und jeder anderen an der Schule tätigen Person wird zweimal pro Kalenderwoche ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist.
(4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfindende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
(5) Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maßgabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnerabel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt leben, werden auf Antrag von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest nachzuweisen;
Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbringenden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.
(6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5 oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer entsprechenden Absonderungsverpflichtung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots und das Nachkommen der damit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu Hause“ erfüllt.
(7) Die an den weiterführenden Schulen vorgesehenen Abschlussprüfungen werden in Präsenzform durchgeführt. Die Regelungen des Absatzes 5 Satz 1 kommen dabei für die an den Prüfungen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler nicht zur Anwendung. Schülerinnen und Schüler, bei denen bei einer Testung am Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag mindestens basierend auf einem Antigen-Schnelltest (§ 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) das Ergebnis das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus anzeigt, sind nicht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil berechtigt.
(8) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt.
§ 2
Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogische Tagesstätten
(1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der jeweils geltenden Fassung erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und der heilpädagogischen Tagesstätten wird angeregt die „Empfehlungen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/service/formularelja/downloads.html) zu berücksichtigen und den gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes erstellten Hygieneplan entsprechend zu ergänzen.
(2) Die Einrichtung hat jedem Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres, das die Einrichtung besucht, zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist.
§ 3
Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen
(1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufnehmen, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschutzes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) § 1 Absatz 4 ist entsprechend anwendbar.
Kapitel 2
Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe
§ 4
Präsenzunterricht
(1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 3 zulässig.
(2) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer entsprechenden Absonderungsverpflichtung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häuslichen Umfeld durch digitale oder andere geeignete Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Ausbildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszubildenden für diese Zeit freizustellen.
(3) Im Präsenzschulbetrieb ist jeder teilnehmenden Person (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Praxisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines Prüfungsausschusses, alle anderen an der Schule tätigen Personen) zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist.
§ 5
Prüfungsverfahren
(1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen staatlichen Abschlussprüfungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zulässig.
(2) Schülerinnen und Schüler, bei denen bei einer Testung am Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag mindestens basierend auf einem Antigen-Schnelltest (§ 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) das Ergebnis das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus anzeigt, sind nicht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil berechtigt.
(3) Gegenüber dem Landesamt für Soziales – Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simulationsprüfung durchgeführt wird.
§ 6
Durchführung von Weiterbildungen
Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildungen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 7
Saarländische Verwaltungsschule
Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 entsprechend zu beachten.
Kapitel 3
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 8. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schulbetrieb sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 13. April 2022 (Amtsbl. I S. 656, 659) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 4. Juni 2022 außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 8. Mai 2022 in Kraft.
Saarbrücken, den 6. Mai 2022
Die Regierung des Saarlandes:
Die Ministerpräsidentin
Rehlinger
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
Barke
Der Minister der Finanzen und für Wissenschaft
In Vertretung
Barke
Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Jost
Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
Dr. Jung
Die Ministerin für Bildung und Kultur
Streichert-Clivot
Die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Die Ministerin der Justiz
Berg
Den Begründungstext zu dieser Verordnung finden Sie als Download im Amtsblatt vom 06. Mai 2022.
Amtliche Texte zum Download
Bußgeldkatalog
Bußgeldkatalog gültig ab dem 08.05.22