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Verordnung zum Wiedereinstieg in den regulären Schulbetrieb und den Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen

Vom 8. August 2020, geändert durch VO vom 6. November 2020. [Nicht-amtliche, konsolidierte Fassung]

Kapitel 1
Regulärer Schulbetrieb und Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten

§ 1
Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs

(1) Ab dem 17. August 2020 nehmen die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen den regulären Schulbetrieb nach den Vorgaben des Rundschreibens der Schulaufsichtsbehörde Rahmenplan zum Wiedereinstieg in den regulären Schulbetrieb unter Pandemie-Bedingungen an saarländischen Schulen ab dem Schuljahr 2020/21 (PDF, 245KB, Datei ist nicht barrierefrei) vom 30. Juni 2020 wieder auf. Der Wiedereinstieg umfasst auch die Wiederaufnahme des Regelbetriebs im Gebundenen und Freiwilligen Ganztag.

(2) Zur Gewährleistung des regulären Schulbetriebs sind alle Schulen verpflichtet, die Vorgaben des Musterhygieneplan für die saarländischen Schulen (18.11.2022) (PDF, 674KB, Datei ist nicht barrierefrei) vom 7. Juli 2020 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Dieser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz erstellten Hygieneplan um weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.

(3) Die Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maßgabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnerabel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt leben, können auf Wunsch und nach Vorlage des entsprechenden ärztlichen Attests vom Präsenzunterricht befreit werden. Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie für die Durchführung von Leistungsnachweisen. Insoweit sind für diese Personen jeweils besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.

(4) Sofern aus Infektionsschutzgründen eine regionale oder landesweite Einschränkung des Präsenzunterrichts an Schulen erforderlich werden sollte, wird an den allgemeinbildenden Schulen eine schulische Notbetreuung eingerichtet. Die näheren Bestimmungen hierzu sowie zu den sonstigen erforderlichen pädagogischen Maßnahmen trifft die Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

§ 1a
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, im Schulgebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

(2) Diese Verpflichtung bezieht sich für die Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen ab Klassenstufe 5 mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler mit anerkanntem Unterstützungsbedarf Geistige Entwicklung auch auf den Unterricht in den Klassen- oder Kursräumen sowie den gesamten Betreuungsbetrieb. Für die Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Klassenstufe 4 der Grundschulen und der Förderschulen sowie für die Schülerinnen und Schüler mit anerkanntem Unterstützungsbedarf Geistige Entwicklung gilt diese Verpflichtung weder für den Unterricht noch für den Betreuungsbetrieb.

(3) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen.

(4) Während Klassen- oder Kursarbeiten besteht keine Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung. Darüber hinaus entscheiden die Lehrkräfte, inwiefern, unter Berücksichtigung pädagogisch-didaktischer Gründe und der Verstärkung anderer Schutzmaßnahmen, eine situationsbezogene kurzzeitige Ausnahme von der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung gewährt werden kann.

(3) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“.

§ 2
Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogische Tagesstätten

Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und der heilpädagogischen Tagesstätten sind die Empfehlungen zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen zum Einstieg in den regulären Betrieb (PDF, 180KB, Datei ist nicht barrierefrei) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Der gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz erstellte Hygieneplan ist um weitere Hygienevorschriften gemäß den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen.

§ 3
Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen

Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufnehmen, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschutzes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.

Kapitel 2
Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe

§ 4
Präsenzunterricht

(1) Der Präsenzunterricht in den Klassen der Pflegeschule und Schulen für Gesundheitsfachberufe im Saarland findet unter Einhaltung der einschlägigen Hygieneregeln und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der jeweiligen Schule statt.

Soweit baulich oder schulorganisatorisch möglich, ist im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände der Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Personen einzuhalten. Hierzu sind durch die Schulleitung organisatorische Maßnahmen zu treffen, insbesondere die Markierung von Wegführungen für eine geordnete Zuführung sowie die versetzte Planung der Anfangs-, End- und Pausenzeiten. Bei Unterschreitung des Mindestabstands aus räumlichen oder organisatorischen Gründen soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, soweit dem keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Während des Unterrichtsbetriebs in Klassen- und Kursräumen ist es ausreichend, wenn feste Bezugsgruppen beibehalten, feste Sitzordnungen eingehalten, der Kontakt auf einen begrenzten und bestimmbaren Personenkreis reduziert wird und eine entsprechende Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung sichergestellt wird.

(2) Die Ausbildungsinhalte des theoretischen Unterrichts können weiterhin im häuslichen Umfeld erlernt werden; der Träger der praktischen Ausbildung hat nach Absprache mit der Schule die oder den Auszubildenden für diese Zeit freizustellen.

(3) Die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12. Juni 2020 V1) gilt für die Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe nach der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 1. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1418), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), sowie für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Altenpflegehilfeberuf vom 9. September 2003 (Amtsbl. S. 2518), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894), entsprechend.

§ 5
Prüfungsverfahren

(1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zulässig.

(2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales – Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simulationsprüfung durchgeführt wird.

§ 6
Durchführung von Weiterbildungen

Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildungen auf Grundlage des Gesetzes Nr. 1419 über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

Kapitel 3
Öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich

§ 7
Außerschulische Bildungsveranstaltungen

Außerschulische Bildungseinrichtungen im privaten und öffentlichen Bereich sowie Fahrschulen können unter der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen vom 3. Juli 2020 in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung außerschulischer Bildungsveranstaltungen.

§ 8
Saarländische Verwaltungsschule

(1) Die Saarländische Verwaltungsschule führt in ihren Räumlichkeiten Präsenzveranstaltungen und Prüfungen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhandenen räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten durch. Bei den Lehrveranstaltungen sind Online-Angebote zu berücksichtigen.

(2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 entsprechend zu beachten.

 

Kapitel 4

§ 9
Dienstleister, die Eingliederungen in Arbeit erbringen

(1) Dienstleister, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) umsetzen, dürfen ihren Betrieb bei Sicherstellung der Maßgaben des § 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und unter der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfeh­lungen des Robert Koch-Instituts aufnehmen.

(2) Bei allen Präsenzveranstaltungen ist insbesondere zu beachten, dass

  1. die Gruppengröße in Abhängigkeit der verfügbaren Räumlichkeiten und unter Einhaltung des Mindestabstands nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu wählen ist und
  2. im Übrigen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 eingehalten werden.

Kapitel 5

§ 10
Musik-, Kunst- und Schauspielschulen

(1) Musik-, Kunst- und Schauspielschulen können unabhängig von der Trägerschaft unter Einhaltung der erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen den Betrieb aufnehmen.

(2) Für die Musikschulen gilt für vokalen Unterricht, dass nicht mehr als zehn Personen einschließlich der Lehrperson daran teilnehmen dürfen.

(3) Der Betrieb setzt voraus, dass die Hygiene- und Schutzmaßnahmen der jeweiligen Einrichtungen denen für die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen entwickelten landesweiten Vorgaben nach § 1 Absatz 2 beziehungsweise den im entsprechenden Hygienerahmenkonzept veröffentlichten landesweiten Vorgaben entsprechen.

Kapitel 6

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 5 bis 10 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.

(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. August 2020 in Kraft.[1]

[1] § 1a tritt am 9. November 2020 in Kraft und am 29. November 2020 außer Kraft gemäß der ÄnderungsVO vom 6. November 2020.

Änderungsverordnung als Download (Amtsblatt)

Verordnung zum Wiedereinstieg in den regulären Schulbetrieb und den Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen als Download (Amtsblatt) (PDF, 277KB, Datei ist nicht barrierefrei)