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Begründung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten

Begründung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 12.12.2020

A. Allgemeines

Die Hygienerahmenkonzepte sollen einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens entgegenwirken und dienen dem Schutz aller Beteiligten. Sie basieren auf den Grundprinzipien der Hygiene in einer Pandemielage, insbesondere der Grundsatz der Abstandswahrung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und die Gewährleistung der Kontaktnachverfolgung.

B. Im Einzelnen

Abschnitt 1
Hygienerahmenkonzept für körpernahe Dienstleistungen

Die Hygienerahmenkonzepte zu körpernahen Dienstleistungen gewährleisten, dass die bei körpernahen Dienstleistungen notwendigen speziellen Schutz- und Hygienemaßnahmen getroffen und eingehalten werden. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die Betreiber beziehungsweise Verantwortlichen entsprechend ihres Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen müssen und dieses auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen müssen. Das Hygienerahmenkonzept schafft die Basis für diese individuellen Konzepte und bewirkt zudem, dass in den verschiedenen Einrichtungen, Anlagen und Betrieben dieselben Schutzstandards gelten. Dies bedeutet zugleich eine Sicherheit für die Kunden/Bürger. Die Hygienerahmenkonzepte berücksichtigen zudem die geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards in den betreffenden Bereichen.

Abschnitt 2
Hygienerahmenkonzept für Veranstaltungen unter Beteiligung von Schaustellerbetrieben

Das Hygienerahmenkonzept zu Veranstaltungen, an denen Schausteller beteiligt sind, sollen eine Erleichterung für die Verantwortlichen darstellen, um die notwendigen Schutzstandards einzuhalten und somit zur Sicherheit von Veranstaltungen beitragen. Das Konzept konkretisiert die in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung verankerten Grundsätze der Abstandswahrung (§ 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie), des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) und der Möglichkeit der Kontaktnachverfolgung (§ 3 der Verordnung zur Corona-Pandemie). Gerade Veranstaltungen wie Volks, Dorf- und Stadtfesten sowie Kirmesveranstaltungen und Jahrmärkte, bei denen unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart oder vergleichbare Tätigkeiten ist es immanent, dass eine hohe Zahl von Menschen (erwartungsgemäß mehr als 1000 Personen) zusammenkommt. Daher bedarf es einheitlicher Standards, die den Schutz aller Beteiligten und auch das Vertrauen der Besucher in die Sicherheit solcher Veranstaltungen sicherstellt.

Abschnitt 3
Hygienerahmenkonzept für Veranstaltungen

Das Konzept konkretisiert die in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung verankerten Grundsätze der Abstandswahrung (§ 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie), des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 2 der Verordnung zur Corona-Pandemie) und der Möglichkeit der Kontaktnachverfolgung (§ 3 der Verordnung zur Corona-Pandemie). Durch das Hygienerahmenkonzept erhält die Veranstaltungsbranche Handlungshilfen, die eine Beachtung und Erfüllung der notwendigen Schutz- und Hygienestandards für die Verantwortlichen erleichtern soll. Der Verweis auf das Hygieneregelungen gemäß des Hygieneplans der Landesregierung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe in der jeweils geltenden Fassung soll die Einhaltung der dort geltenden Schutz- und Hygienestandards auch bei Veranstaltungen sicherstellen und den Verantwortlichen deren Umsetzung erleichtern.

Abschnitt 4
Hygienerahmenkonzept für Prostitutionsstätten

Das Konzept konkretisiert die in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung verankerten Grundsätze der Abstandswahrung (§ 1 der Bekämpfung zur Corona-Pandemie), des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 2 der Verordnung zur Corona-Pandemie) und der Möglichkeit der Kontaktnachverfolgung (§ 3 der Verordnung zur Corona-Pandemie). Es dient der Erleichterung der Einbindung der geltenden Vorschriften in den Betrieb von Prostitutionsstätten und sichert so die Einhaltung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen zum Schutz von allen Beteiligten.

Abschnitt 5
Hygienerahmenkonzept für die Kinobranche

Das Konzept konkretisiert die in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung verankerten Grundsätze der Abstandswahrung (§ 1 der Verordnung zur Corona-Pandemie), des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 2 der Verordnung zur Corona-Pandemie) und der Möglichkeit der Kontaktnachverfolgung (§ 3 der Verordnung zur Corona-Pandemie). Es dient der Erleichterung der Einbindung der geltenden Vorschriften in den Betrieb von Kinos und sichert so die Einhaltung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen zum Schutz von Personal/Mitarbeitern und Gästen. Dem Grundsatz der Abstandswahrung muss gerade bei der Platzvergabe Rechnung getragen werden. Vor dem Hintergrund des herrschenden regulären Besucherverkehrs müssen auch hier geeignete Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung und Abstandswahrung getroffen werden, dies erfolgt insbesondere durch Zugangskontrollen. Kontaktbeschränkungen sind zudem insbesondere im Bereich der Sanitäranlagen umzusetzen. Es sind daher konkrete Handlungsschritte normiert, um den Verantwortlichen die Einhaltung der spezifischen Anforderungen der Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu erleichtern und so einen sicheren Kinobetrieb für alle Beteiligten zu gewährleisten.

Abschnitt 6
Hygienerahmenkonzept für den Proben- und Übebetrieb von Theatern, Opern- und Konzerthäusern sowie für andere Einrichtungen und Vereine oder Gruppierungen, die kulturelle Aufführungen veranstalten sowie den entsprechenden Veranstaltungsbetrieb

Das Konzept konkretisiert die in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung verankerten Grundsätze der Abstandswahrung (§ 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie), des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) und der Möglichkeit der Kontaktnachverfolgung (§ 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie). Es stellt sicher, dass die erforderlichen speziellen Schutzvorkehrungen beachtet werden und erleichtert deren Einhaltung, indem konkrete Handlungsschritte für Musik-, Tanz- sowie Schauspielproben und entsprechende Veranstaltungen angegeben werden.

Abschnitt 7
Hygienerahmenkonzept für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe

Das Konzept konkretisiert die in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung verankerten Grundsätze der Abstandswahrung (§ 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie), des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 2 der Verordnung zur Corona-Pandemie) und der Möglichkeit der Kontaktnachverfolgung (§ 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie). Geregelt werden als Voraussetzung die Einhaltung geeigneter technischer, organisatorischer und persönlicher Hygiene- und Schutzmaßnahmen für alle Beteiligte. So werden für den Betrieb der Gastronomie konkrete Handlungsschritte zur Einhaltung der geltenden Vorschriften dargelegt zum einen für Personal/Mitarbeiter sowie zum anderen Regeln für den Umgang mit Gästen, insbesondere die Abstandsregeln und die Platzvergabe. Deren Einhaltung gewährleistet die Einhaltung der erforderlichen Hygiene- und Schutzstandards für den Gastronomiebetrieb. Dies gilt auch für Beherbergungsbetriebe. Konkretisiert wird zudem der Grundsatz der Kontaktbeschränkung im Rahmen von Beherbergungsleistungen, insbesondere in Bezug auf die Zimmerbelegung. Darüber hinaus gilt als Voraussetzung die Einhaltung sonstiger geeigneter technischer, organisatorischer und persönlicher Hygiene- und Schutzmaßnahmen für Personal/Mitarbeiter und Gäste. Eine weitere Unterstützung für Arbeitgeber stellt der Verweis auf den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS vom 16. April 2020 dar, der dem Arbeitgeber bei der Umsetzung der vorzunehmenden Schutzmaßnahmen (Hygieneregeln, Abstandsgebote und Kontaktregeln) hilft. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Allgemeinverfügungen und Handlungsanleitungen der Länder in der jeweils gültigen Fassung gelten sowie die aktuellen branchenspezifischen Arbeitsschutzanforderungen der Unfallversicherungsträger.

Abschnitt 8
Hygienerahmenkonzept für Schwimmbäder

Das Konzept konkretisiert die in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung verankerten Grundsätze der Abstandswahrung (§ 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie), des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) und der Möglichkeit der Kontaktnachverfolgung (§ 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie). Auch wird der Kontaktreduzierung Rechnung getragen durch die Angabe konkreter Berechnungsgrundlagen zur Bestimmung der maximalen Besucherzahl in Freibädern sowie durch Zutrittsregelungen für Hallenbäder und die Angabe von Berechnungsgrundlagen zur Personalbelastung. Es dient der Erleichterung der Einbindung der geltenden Vorschriften in den Betrieb von Bädern und sichert so die Einhaltung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen zum Schutz von Personal/Mitarbeitern und Gästen.

Abschnitt 9
Hygienerahmenkonzept für Reisebusse

Das Hygienerahmenkonzept konkretisiert die in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung verankerten Grundsätze der Abstandswahrung (§ 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie), des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 2 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) und der Möglichkeit der Kontaktnachverfolgung (§ 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie). Es dient der Sicherstellung der Einhaltung der notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen im Bereich Reisebusse.

Abschnitt 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Vorschrift regelt das In- und Außerkrafttreten.