Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Corona-Pandemie
Vom 5. März 2021
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), in Verbindung mit § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 27. November 2020 (Amtsbl. I S. 1190, 1193, 1234B) in der jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Corona-Pandemie vom 12. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1316) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 2 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden kann, sind ein tagesaktueller negativer COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden sowie ein Testkonzept für die Beschäftigten Voraussetzung.“
b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. Der bisherige Satz 5 wird Satz 6. Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.
c) In Absatz 14 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden kann, sind ein tagesaktueller negativer COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden sowie ein Testkonzept für die Beschäftigten Voraussetzung.“
b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. Der bisherige Satz 5 wird Satz 6. Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.
c) In Absatz 11 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung tragen, das heißt eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder auch eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.“
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden kann, sind ein tagesaktueller negativer COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden sowie ein Testkonzept für die Beschäftigten Voraussetzung.“
c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
4. Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:
a) In Abschnitt 10 wird folgender § 80 eingefügt:
„Die vorgenannten Hygienepläne sind unter Beachtung des Vorschriften- und Regelwerks des Arbeitsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung einzuarbeiten. Während der Pandemie sind dabei insbesondere die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 20. Januar 2021, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 22. Februar 2021 sowie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS zu beachten.“
b) Der bisherige § 80 wird § 81 und wie folgt gefasst:
„§ 81 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. März 2021 außer Kraft.“
Artikel 2
Die Verordnung tritt am 7. März 2021 in Kraft.
Saarbrücken, den 5. März 2021
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Bachmann