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Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Vom 22. Dezember 2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 28b und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), in Verbindung mit § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 16. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2702), in der jeweils gültigen Ablösefassung, abrufbar unter , verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 1. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2487_40) wird wie folgt geändert:

1.   § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-​inhaber) mit Symp­tomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern.“

2.   Nach § 22 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      „Prostitutionsstätten haben über die geltenden Hygienemaßnahmen durch gut sichtbare Hinweise zu informieren.“

3.   § 23 wird wie folgt geändert:

a)   Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Prostituierte dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie positiv getestet wurden, unter angeordneter Quarantäne stehen oder Anzeichen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegen.“

b)   Satz 7 wird gestrichen.

4.   § 61 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Während der Pandemie sind dabei insbesondere die SARS-​CoV-​2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, die SARS-​CoV-​2-Arbeitsschutzregel vom 7. Mai 2021 [GMBl. 2021 S. 622 bis 628 (Nr. 27/2021 v. 07.05.2021)] in der jeweils geltenden Fassung sowie der SARS-​CoV-​2-Arbeitsschutzstandard des BMAS vom 22. Februar 2021 (GMBl. 2021 S. 227) zu beachten.“

5.   In § 62 Absatz 2 wird die Angabe „29. Dezember 2021“ durch die Angabe „20. Januar 2022“ ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am 23. Dezember 2021 in Kraft.

Saarbrücken, den 22. Dezember 2021

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie

Bachmann