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Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Vom 22. Juli 2021

Aufgrund § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), in Verbindung mit § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 7. Juli 2021 (Amtsbl. I S. 1683_2), in der jeweils gültigen Ablösungsfassung, verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, dem Ministerium für ­Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der ­Corona-­
Pandemie vom 10. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1612), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2021 (Amtsbl. I S. 1683_42), wird wie folgt geändert:

1.   In § 2 Absatz 2 Satz 2, Absatz 10 Satz 2, § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 8 Satz 2, § 4 Absatz 2 Satz 2, Absatz 7 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 2, Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

2.   § 30 wird wie folgt gefasst:

      „§ 30 Mund-Nasen-Schutz (MNS)

      Die Teilnehmer und sonstigen Personen der Veranstaltung haben einen Mund-Nasen-Schutz entsprechend der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung zu tragen. Bei Veranstaltungen, bei denen sich die Besucher über die gesamte Dauer der Veranstaltung auf festen Plätzen aufhalten (statische Veranstaltungen), besteht diese Pflicht nicht, solange der Platz eingenommen ist. Ausgenommen von der MNS-Pflicht sind Personen wie beispielsweise Künstler, Vortragende oder Personen mit ähnlichen Funktionen während eines Auftritts.“

3.   In § 36 Satz 2, § 39 Satz 1 und Satz 4 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „8“ ersetzt.

4.   § 52 Absatz 2 wird gestrichen.

5.   § 75 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im WC sind Desinfektionsmittel vorzuhalten. Eine Reinigung des WC muss in regelmäßigen Abständen erfolgen. Nach Feststellung eines Corona-Verdachtsfalls innerhalb einer Reisegruppe wird das Verkehrsmittel (in Absprache mit den zuständigen Gesundheitsbehörden) teilweise oder vollständig desinfiziert.“

b)   Absatz 6 wird gestrichen.

6.   § 76 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Busfahrerin/den Busfahrer und die Kapitänin/den Kapitän bzw. die Reiseleitung oder sonstiges Personal ist ein Mund-Nasen-Schutz (medizinische Maske oder FFP2-Maske) vorzuhalten. Dieser ist beim Ein- und Aussteigen der Gäste sowie beim Be- und Entladen des Gepäcks zu tragen. Einweghandschuhe sind beim Ausgeben von verpackten Getränken und verpackten Snacks im Bus oder auf dem Schiff und bei der Handhabung des Gepäcks zu tragen.“

7.   § 96 wird wie folgt gefasst:

„§ 96
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 23. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 20. August 2021 außer Kraft.“

Artikel 2

Die Verordnung tritt am 23. Juli 2021 in Kraft.

Saarbrücken, den 19. Juli 2021

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie

Bachmann