Thema: Corona

FAQ's zum Thema Impfen

Wie viele Impfzentren gibt es? Wie komme ich dorthin? Wer wird geimpft und was passiert vor Ort?
Hier finden Sie die häufigsten Fragen zu unserer Impfstrategie.

Die FAQ's und weitere Informationen in Leichter Sprache finden Sie hier: Informationen in Leichter Sprache zur Schutz-Impfung

Fragen zur Impfung

Wo kann ich mich über die Impfung informieren?

Alle wesentlichen Informationen zur Impfung im Saarland finden Sie unter www.impfen.saarland.de

Darüber hinaus finden Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums auch weitere allgemeine FAQ's zum Thema Impfen. Das Robert-Koch-Institut informiert Bürgerinnen und Bürger insbesondere zu medizinischen Fragen. Über die Entwicklung und Zulassung der Impfstoffe informiert das Paul-Ehrlich-Institut.

Wo kann ich mich im Saarland impfen lassen?

Aktuell können sich alle impfwilligen Saarländerinnen und Saarländer bei Mobilen Impfangeboten sowie von teilnehmenden Arztpraxen und in den Impfzentren in Neunkirchen und Saarlouis impfen lassen.

Informationen zu den Mobilen Impfangeboten sowie den Sonderimpfungen finden sie unter Saarland - Mobile Impf-Angebote & Sonderimpfungen.

Saarländische Arztpraxen, welche Impfungen durchführen, finden sie unter Arztsuche - Kassenärztliche Vereinigung Saarland (kvsaarland.de).

Informationen zu unseren Impfzentren finden sie hier.

Muss ich mich impfen lassen?

Der Bundestag hat am Freitag, 10. Dezember 2021 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum 15.03.2022 beschlossen.

Hierunter fallen:

  • Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken,
  6. Entbindungseinrichtungen,
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  11. Rettungsdienste,
  12. sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  13. medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  14. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Dienste der beruflichen Rehabilitation,
  15. Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden,
  • Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,
  • Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind.
  1. ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  3. Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
  4. Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
  5. Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und
  6. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.

 

Die Impfpflicht gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Kann ich mich auch ohne Termin im Impfzentrum impfen lassen?

Ja, alle Impfzentren des Landes ermöglichen ab sofort auch Impfungen ohne vorherige Terminvereinbarung.

 

Dies betrifft Erst-, Zweit- und Boosterimpfungen bei allen Personen ab 12 Jahren. Voraussetzung ist, dass die notwendigen Abstände zu den Vorimpfungen eingehalten sind. Dieser Abstand beträgt bei Boosterimpfungen mindestens 3 Monate.

 

Eine Terminbuchung über das Buchungsportal www.impfen-saarland.de oder die Telefonhotline 0681-5014422 wird weiterhin empfohlen um einen reibungslosen Ablauf ohne Wartezeiten zu ermöglichen.

Impfungen für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren sollten weiter mit Terminbuchung erfolgen, damit hier keine Wartezeiten entstehen.

An welchen COVID-19-Impfstoffen wird aktuell geforscht?

Informationen zur Entwicklung der unterschiedlichen Impfstoffe können Sie auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Institutes abrufen.

Wie sicher ist der Impfstoff?

In Deutschland wird ein Impfstoff grundsätzlich nur zugelassen, wenn er alle drei Phasen des klinischen Studienprogramms erfolgreich bestanden hat und damit hohe Qualitätsstandards erfüllt. Der COVID-19-Impfstoff durchläuft den gleichen Zulassungsprozess wie jeder andere Impfstoff auch. Demnach wurden durchgeführte Studien mit so vielen Teilnehmern angelegt, dass auch seltene Nebenwirkungen erkannt wurden. Der Zulassungsprozess wurde aufgrund der besonderen Bedeutung des Corona-Impfstoffes beschleunigt.

Die Sicherheit des COVID-19-Impfstoffes hat oberste Priorität. Wie bei allen anderen Impfstoffen muss auch dieser alle Zulassungskriterien erfüllen.

Informationen zu den aktuellen Impfstoffen finden Sie hier

An wen muss ich mich wenden, wenn nach der Impfung unerwartete Nebenwirkungen auftreten?

Im Notfall sollen sich Geimpfte, wenn sie den Verdacht haben unter einer Nebenwirkung zu leiden, an ihre Ärztin beziehungsweise ihren Arzt wenden oder die bekannten Rettungswege einhalten. Bei auftretenden Nebenwirkungen in den Impfzentren erfolgt die Versorgung außerhalb des Impfprozesses durch ein separates Notfallteam.

Auch bei breiter Anwendung wird die Wirksamkeit, Sicherheit und auch die Schutzdauer der COVID-19-Impfstoffe fortlaufend vom pharmazeutischen Unternehmer selbst sowie durch das Paul-Ehrlich-Institut und die zuständigen Gremien bei der Europäischen Arzneimittelagentur überprüft und bewertet. Bei Hinweisen auf mögliche Nebenwirkungen kann damit sehr schnell reagiert werden. Nebenwirkungen können beim Paul-Ehrlich-Institut über www.nebenwirkungen.bund.de gemeldet werden.

Das Paul-Ehrlich-Institut führt außerdem die Beobachtungsstudie zur Verträglichkeit der COVID-19-Impfstoffe mit Hilfe einer Smartphone-App - SafeVac App 2.0 - durch. Die SafeVac App 2.0-Befragung ermöglicht es, unerwünschte Impfreaktionen zu ermitteln. Mit dieser App erhält das Paul-Ehrlich-Institut nicht nur Informationen zu Verdachtsfällen von Nebenwirkungen, sondern auch zum Anteil der Personen, die die Impfung gut vertragen.

Wie viele Menschen wurden bereits geimpft?

Aktuelle Zahlen zu den durchgeführten Impfungen veröffentlicht das Robert-Koch-Institut täglich.

Wie oft muss ich geimpft werden?

Für eine vollständige Impfserie benötigt man aktuell zwei Impfungen von den mRNA-Impfstoffen von BioNTech und Moderna oder dem Vektorimpfstoff von Johnson & Johnson. Des Weiteren empfiehlt die STIKO eine weitere Auffrischimpfung für alle Personen ab 12 Jahren, deren Grundimmunisierung mindestens 3 Monate vergangen ist.

Müssen die Impfintervalle eingehalten werden?

Ja, um die Effektivität der Impfstoffe zu gewährleisten, sollen die empfohlenen Zeiträume zwischen Erst- und Zweitimpfung eingehalten werden.

Wer führt die Impfung durch?

Die Impfungen werden von Ärztinnen und Ärzten und im Rahmen von §5a IfSG (Infektionsschutzgesetz) festgelegten Personen durchgeführt.

  • Altenpflegerinnen und Altenpfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Krankenpflegern
  • Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern
  • Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern

Muss ich, bevor ich gegen COVID-19 geimpft werde, einen COVID-19-Test machen?

Nein, ein COVID-19-Test ist vor der Impfung nicht erforderlich.

FAQs zu Auffrischimpfungen

Warum ist eine Auffrischimpfung (Booster-Impfung) so wichtig?

Die Corona-Impfstoffe reduzieren die Ansteckungsgefahr, minimieren das Risiko einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden, entlastet unser Gesundheitssystem und verhindert Todesfälle. Wie Studien aufzeigen, kann der Impfschutz mit der Zeit nachlassen. Durch die Auffrischimpfung kann der Impfschutz wieder deutlich erhöht werden. Der Körper bildet vermehrt Antikörper um sich besser vor dem Virus zu schützen.

Wer sollte eine Auffrischimpfung erhalten?

Die Stiko empfiehlt grundsätzlich allen Personen ab 12 Jahren ihre Impfung auffrischen zu lassen.

Wo erhalte ich meine Auffrischungsimpfung?

Aktuell können sich alle impfwilligen Saarländerinnen und Saarländer bei Mobilen Impfangeboten sowie von teilnehmenden Arztpraxen und in den Impfzentren in Neunkirchen und Saarlouis impfen lassen.

Welche Impfstoffe werden für die Auffrischimpfung verwendet?

Die Auffrischimpfungen werden ausschließlich mit mRNA-Impfstoffen (BioNTech & Moderna) durchgeführt. Bei initialer Kreuzimpfung sollte ein mRNA-Impfstoff verwendet werden, es kann sowohl der Impfstoff von BioNTech als auch der Impfstoff von Moderna verwendet werden.

In den Impfzentren besteht keine freie Impfstoffwahl, vor Ort wird nach Verfügbarkeit über den zu verwendenden mRNA-Impfstoff entschieden.

In der Regel erhalten Sie zu Ihrer Auffrischimpfung aktuell den Impfstoff Spikevax von Moderna.

Ist die Auffrischimpfung kostenlos?

Ja. Alle Impfungen gegen das Coronavirus, die nach der Impfverordnung vorgenommen werden, sowohl die Erst-, Zweit und auch die Auffrischimpfung, sind für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos.

Ich wurde mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft. Wann gelte ich als "geboostert"?

Zur Grundimmunisierung braucht man durch die Aktualisierung der STIKO-Empfehlung ab sofort auch bei Johnson & Johnson (J&J) zwei Impfungen im Abstand von mindestens vier Wochen. Die 2. Impfung kann entweder mit J&J oder mit einem der beiden mRNA-Impfstoff durchgeführt werden. Eine einzige Impfung mit dem Impfstoff Janssen ist nicht mehr ausreichend um als vollständig geimpft (=grundimmunisiert) zu gelten.

Durch die Änderung zählt erst eine 3. Impfung nach frühestens drei Monaten nach der 2. Impfung als Auffrischimpfung, durch die man z.B. von der Testpflicht bei 2G-Plus-Regelungen befreit ist.

Genesene zählen bereits nach einer Impfung als vollständig grundimmunisiert, weshalb die 2. Impfung im Abstand von drei Monaten zur 1. Impfung als Auffrischimpfung zählt. Gleiches gilt für Personen die ihre 1. Impfung erhalten haben und danach erkrankt/genesen sind. Nach einer Infektion beträgt der empfohlene Impfabstand ebenfalls drei Monate.

Weitere Informationen können auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts sowie auf der Seite des Paul-Ehrlich-Instituts nachgelesen werden.

FAQs zu 2. Auffrischimpfung

Warum ist eine 2. Auffrischimpfung so wichtig?

Die Corona-Impfstoffe reduzieren die Ansteckungsgefahr, minimieren das Risiko einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden, entlasten unser Gesundheitssystem und verhindern Todesfälle. Wie Studien aufzeigen, kann der Impfschutz mit der Zeit nachlassen. Durch die 2. Auffrischimpfung kann der Impfschutz wieder deutlich erhöht werden. Der Körper bildet vermehrt Antikörper um sich besser vor dem Virus zu schützen.

Wer kann eine 2. Auffrischimpfung erhalten?

Die Stiko empfiehlt folgenden Personen eine 2. Auffrischimpfung:

  • Bürgerinnen und Bürger ab 60 Jahre
  • Bewohnerinnen und Bewohner und Betreute in Einrichtungen der Pflege
  • Menschen mit Immunschwäche ab 5 Jahren
  • Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen (insbesondere bei direktem Patienten- und Bewohnerkontakt)

Wo erhalte ich meine 2. Auffrischimpfung?

Aktuell können sich alle impfwilligen Saarländerinnen und Saarländer von teilnehmenden Arztpraxen impfen lassen.

Wann sollte eine 2. Auffrischimpfung erfolgen?

Die 2. Auffrischimpfung soll bei gesundheitlich gefährdeten Personengruppen frühestens 3 Monate nach der 1. Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen soll die 2. Auffrischimpfung frühestens nach 6 Monaten erhalten.

Welche Impfstoffe werden für die 2. Auffrischimpfung verwendet?

Bei der 2. Auffrischimpfung wird ein mRNA-Impfstoff, entweder Comirnaty von BioNTech/Pfizer oder Spikevax von Moderna, verwendet werden.

Ist die 2. Auffrischimpfung kostenlos?

Ja. Alle Impfungen gegen das Coronavirus, die nach der Impfverordnung vorgenommen werden, sowohl die Erst-, Zweit und auch die 1. und 2. Auffrischimpfung, sind für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos.

Welchen Nachweis muss ich zur 2. Auffrischimpfung vorlegen?

Grundsätzlich ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen.

Fragen zur Impfberechtigung

Gibt es Altersbeschränkung bezüglich der Impfung?

Die EU-Kommission hat den Impfstoff Comirnaty für Personen ab 5 Jahren zugelassen.

Kann ich geimpft werden, wenn ich Krankheitssymptome habe?

Wer an einer akuten Krankheit mit Fieber (38,5 °C oder höher) leidet, soll erst nach Genesung geimpft werden. Eine Erkältung oder gering erhöhte Temperatur (unter 38,5 °C) ist jedoch kein Grund, die Impfung zu verschieben.

Ich war bereits am Coronavirus erkrankt. Kann ich trotzdem geimpft werden?

Es ist davon auszugehen, dass Personen, die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind zumindest vorübergehend über einen gewissen Schutz vor einer Erkrankung verfügen.

Personen, die eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen bis auf weiteres eine einmalige COVID-19-Impstoffdosis im Abstand von mindestens 3 Monaten zur Infektion erhalten.

Dieser zeitliche Abstand wird ebenfalls zwischen einer Infektion und der Auffrischimpfung geraten.

Fragen zur Impfung in Arztpraxen

Kann ich mich bei meiner Ärztin beziehungsweise bei meinem Arzt impfen lassen?

Ja, eine Impfung ist derzeit bei einer Vielzahl von Arztpraxen im Saarland möglich. Alle impfenden Praxen finden sie unter Arztsuche - Kassenärztliche Vereinigung Saarland (kvsaarland.de)

Wo kann ich mich informieren, ob meine Ärztin beziehungsweise mein Arzt die Impfung anbietet?

Auf der Webseite www.kvsaarland.de/arztsuche befindet sich eine Liste mit allen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, die Impfungen durchführen.

Kann meine Ärztin beziehungsweise mein Arzt mich auch Zuhause impfen?

Impfungen können von Ärztinnen und Ärzten nur zuhause durchgeführt werden, wenn eine Indikation für einen Hausbesuch besteht, das heißt, wenn krankheitsbedingt der Transport in die Arztpraxis nicht möglich ist.

Entstehen durch die Impfung bei der Ärztin beziehungsweise beim Arzt Kosten?

Die COVID-19-Impfung in den Arztpraxen ist für die Bevölkerung kostenlos – unabhängig vom Versicherungsstatus.