Infektionsschutzgesetz
Wichtige Informationen zum Infektionsschutzgesetz
Am 01. Januar 2001 trat das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft, welches die Vorbeugung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen regelt.
Arbeiten mit Krankheitserregern
Die §§ 44 bis 50 Infektionsschutzgesetz (lfSG) regeln das Arbeiten mit Erregern.
Formular gemäß § 45 Absatz 1 IfSG
Formular gemäß § 45 Absatz 2 IfSG
Formular gemäß § 45 Absatz 3 IfSG
Entschädigung gem. § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Personen, die nach § 31 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (lfSG) durch Tätigkeitsverbot einen Verdienstausfall erleiden, können gem. § 56 Abs. 1 IfSG eine finanzielle Entschädigung erhalten.
Um Ihren Antrag nach § 56 Absatz 1a IfSG bearbeiten zu können, werden folgende Unterlagen zusätzlich benötigt:
- Im Falle einer Behinderung des Kindes: eine Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Einen Nachweis über das Alter des Kindes
- Einen Nachweis über die Zahl der regulären monatlichen Arbeitstage.
Anträge und Informationen finden Sie unter Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz
Antrag gemäß §56 Absatz 1 für Arbeitgeber
Antrag gemäß §56 Absatz 1 für Selbstständige
Antrag gemäß §56 Absatz 1a für Arbeitgeber
Antrag gemäß §56 Absatz 1a für Selbstständige
Saarländische Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
Im Krankenhaus erworbene, sogenannte nosokomiale Infektionen stellen für Patienten und behandelndes Personal ein großes Problem dar, insbesondere dann, wenn es sich um Erkrankungen durch resistente Erreger handelt. Um einen großen Teil der Infektionen zu verhindern, hat das Saarland die Krankenhaushygieneverordnung erlassen, mit der die Krankenhäuser zur Einhaltung bestimmter Hygienestandards verpflichtet wurden.
Ferner haben Leiterinnen und Leiter medizinischer Einrichtungen die rechtlichen Vorgaben und die Empfehlungen der Fachkommissionen am Robert Koch-Institut umzusetzen.
- Gesundheitsamt Saar-Pfalz-Kreis
- Gesundheitsamt Kreis Saarlouis
- Gesundheitsamt Kreis St. Wendel
- Gesundheitsamt Kreis Neunkirchen
- Gesundheitsamt Kreis Merzig-Wadern
- Gesundheitsamt Regionalverband Saarbrücken
Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
Hygiene-Verordnung – Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
Wer, ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein, berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten ausübt, bei denen Erreger übertragbarer Krankheiten auf den Menschen übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung. Dies gilt insbesondere für Injektionen, für die Akupunktur, das Tätowieren und das Ohrlochstechen, das Piercen sowie für Tätigkeiten im Friseurhandwerk, in der Kosmetik und in der Fußpflege.
Den Verordnungstext zum Nachlesen: Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten (MPfIVO) vom 09. August 2020
Die Lyme-Borreliose ist in Deutschland die am häufigsten durch Zecken übertragene Erkrankung. Eine Impfung zum Schutz vor der Erkrankung steht bis heute nicht zur Verfügung. Aufklärung und persönlicher Schutz vor Zeckenstichen durch entsprechende Kleidung und die Einhaltung der empfohlenen. Verhaltensmaßnahmen während und nach Aufenthalten in der Natur sind die wichtigsten Schutzmaßnahmen.
Im Saarland besteht seit 26. August 2011 eine Meldepflicht für behandelnde Ärzte.
Den zur Meldung aufgerufenen Ärztinnen und Ärzten wurde mit dem Erlass der neuen Verordnung ein Meldebogen zur Verfügung gestellt.
Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt am 25. August 2011
Weiterführende Links
- Textfassung des Infektionsschutzgesetzes
- Informationen des Robert-Koch-Instituts zum Thema Infektionsschutzgesetz
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- FAQs des Bundesministeriums für Gesundheit zum Thema Entschädigungszahlungen