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Mahnverfahren

Gerichtliches Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Es findet insbesondere dann Anwendung, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner sich wahrscheinlich nicht gegen eine Geldforderung zur Wehr setzen wird. Ziel des Mahnverfahrens ist es einerseits, dem Schuldner schon durch Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides zu signalisieren, dass der Gläubiger nun seine Forderungen durch Einleitung eines Gerichtsverfahrens realisieren will, um den Schuldner so ggf. zur Zahlung zu bewegen. Andererseits soll der Gläubiger schnell und kostensparend und ohne ein aufwändiges Klageverfahren durch die Erlangung eines Vollstreckungsbescheides, der einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO darstellt, in die Lage versetzt werden, seine Forderungen im Anschluss an das Mahnverfahren im Wege der Zwangsvollstreckung zu realisieren.

Durch den am 10.12.2004 geschlossenen Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland wurde die Errichtung eines Gemeinsamen Mahngerichts der beiden Länder in Mayen, Rheinland-Pfalz, vereinbart. Am 01.04.2005 wurde dieses gemeinsame Mahngericht in Betrieb genommen. Seit diesem Zeitpunkt werden die neuen Mahnbescheidsanträge nur noch maschinell, das heißt EDV-gestützt, bearbeitet.

Seit der Einführung des automatisierten Mahnverfahrens besteht Vordruckzwang.
Dies bedeutet, dass für die Antragstellung stets der Vordruck für das maschinelle Mahnverfahren in der aktuellen Fassung zu verwenden ist. Diese Vordrucke können im örtlichen Buchhandel bezogen werden und sind von den Antragstellern bzw. ihren Prozessbevollmächtigten selbst zu beschaffen. Eine Versendung von Anträgen durch das Amtsgericht ist grundsätzlich  nicht vorgesehen. Auf unzulässigen Formularen eingereichte Anträge entfalten keine Wirkung und müssen gegebenenfalls zurückgewiesen werden (§ 691 Abs. 1 ZPO).

Neben dem oben erwähnten Vordruck besteht auch die Möglichkeit, den Mahnantrag online zu stellen.
Den Online-Mahnantrag finden Sie im gemeinsamen Portal der Mahngerichte.

Daneben besteht auch die Möglichkeit, den Antrag mittels EGVP (elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) einzureichen.
Die Teilnahme an diesem elektronischen Datenaustausch, der sich in der Praxis sowohl für den Antragsteller als auch für das bearbeitende Gericht als der effizienteste Weg herausgestellt hat, muss beim Gemeinsamen Mahngericht der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland beantragt werden.

Weitere Informationen zum Mahnverfahren finden Sie auf den Seiten des Saarländischen Justizministeriums sowie dem Gemeinsamen Mahngericht Rheinland-Pfalz/Saarland.

Bitte beachten Sie, dass für Mahnverfahren, die vor dem 01.04.2014 anhängig geworden sind, auch weiterhin das damals zuständige Amtsgericht zuständig ist (z. B. Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel oder einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung).

Zentrales Mahngericht der Länder Rheinland-Pfalz / Saarland

St. Veit-Straße 38
56727 Mayen

zur Webseite Zentrales Mahngericht

zum gemeinsamen Portal der Mahngerichte (Online-Mahnantrag, Hinweise zum automatisierten Verfahren und zu den Kosten)

Europäisches Mahnverfahren

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 wurde ein Europäisches Mahnverfahren eingeführt. Dieses Verfahren führt zur Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und zur Verringerung der Verfahrenskosten. Die Verordnung regelt den freien Verkehr Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen.

Anwendung des Verfahrens in Zivil- und Handelssachen

Das Europäische Mahnverfahren ist in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Eine „grenzüberschreitende Rechtssache" liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat. Diese Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemark.

Dieses Verfahren ist nicht anzuwenden auf Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii").

Von der Anwendung ausgeschlossen sind auch

  • die ehelichen Güterstände
  • Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit dem Abwickeln zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche und ähnliche Verfahren
  • die soziale Sicherheit
  • Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen, soweit diese nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines Schuldanerkenntnisses sind, oder diese sich nicht auf bezifferte Schuldbeträge beziehen, die sich aus gemeinsamem Eigentum an unbeweglichen Sachen ergeben.

Weitere Informationen zum Europäischen Mahnverfahren finden Sie auf den Internetseiten des Amtsgerichts Wedding, dem für Deutschland zuständigen Europäischen Mahngericht.

Europäisches Mahngericht Deutschland Amtsgericht Wedding

Schönstedtstraße 5
13357 Berlin - Wedding

zur Webseite Europäisches Mahngericht

zu weiteren Informationen der Europäischen Union zum Mahnverfahren