Richtlinie des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur finanziellen Förderung der Jugendarbeit in saarländischen Sportvereinen
§ 1 Zuwendungszweck
(1) Die weltweit dynamische Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2--severe acute respiratory syndrome coronavirus 2) hat sowohl Deutschland als auch das Saarland massiv erfasst. Auch die saarländischen Sportvereine sind davon in erheblichem Maße betroffen. Die notwendig gewordenen Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie haben bei den Sportvereinen unter anderem zu erheblichen finanziellen Einbußen geführt. Viele Sportvereine stehen nach eigenem Bekunden bereits vor der Zahlungsunfähigkeit oder sind finanziell nicht mehr in der Lage, ihr ursprüngliches Angebot aufrechtzuerhalten. Neben den erwachsenen Vereinsmitgliedern sind es insbesondere die rund 85 000 in saarländischen Sportvereinen organisierten
Kinder und Jugendlichen, die unter diesen massiven Einschränkungen zu leiden haben. Ihre regelmäßigen Kontakte in den Vereinen zur Ausübung ihres Sports sind gänzlich entfallen. Neben den fehlenden sozialen Kontakten ist es vor allem das fehlende Training, die fehlende Bewegung, die Kindern und Jugendlichen immer mehr fehlt und letztlich auch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann. Aus diesen Gründen ist es von herausragender Wichtigkeit, dass nach dem Ende der Einschränkungen das Vereinsleben schnell aktiviert und insbesondere den Kindern und Jugendlichen schnellstmöglich wieder ein attraktives Sportangebot geboten werden kann.
(2) Mit dem vorliegenden Programm sollen die Sportvereine in die Lage versetzt und ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, um Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die Mitglied in Sportvereinen sind, nach Beendigung der coronabedingten Einschränkungen ein besonderes Angebot zur Wiederaufnahme der sportlichen Betätigung machen zu können.
§ 2 Rechtsgrundlagen, Rechtsanspruch
(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann nach Maßgabe des § 53 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971, in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446), sowie dieser Richtlinie eine Billigkeitsleistung gewähren, damit Sportvereine Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die selbst Mitglied in den jeweiligen Sportvereinen sind, nach Beendigung der
coronabedingten Einschränkungen ein besonderes Angebot zur Wiederaufnahme der sportlichen Betätigung sowie des Vereinslebens machen können.
(2) Die Billigkeitsleistung ist eine freiwillige Leistung, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt.
§ 3 Gegenstand und Zweckbestimmung der Billigkeitsleistung
(1) Gegenstand der finanziellen Zuwendung ist eine einmalige Billigkeitsleistung, die ausschließlich Sportvereinen gewährt wird, die als gemeinnützig anerkannt sind.
(2) Die finanzielle Zuwendung soll die Jugendarbeit beleben und die sportliche Betätigung reaktivieren, die durch die Coronavirus-Pandemie zum Erliegen gekommen ist sowie Kinder- und Jugendliche wieder an das Vereinsleben und das sportliche Engagement heranführen.
§ 4 Antragsberechtigte
(1) Antragsberechtigt sind alle im Landessportverband für das Saarland (LSVS) organisierten Sportvereine, die über mindestens 10 Mitglieder im Sinne von § 1 Absatz 2 verfügen.
(2) In besonderen Einzelfällen kann die in Absatz 1 geforderte Mindest-Mitgliederzahl unterschritten werden. In diesem Fall hat der antragstellende Sportverein die Notwendigkeit auf Gewährung einer Billigkeitsleistung zu begründen.
§ 5 Voraussetzungen der Billigkeitsleistung
(1) Die nach § 4 antragsberechtigten Sportvereine erhalten eine einmalige Billigkeitsleistung, soweit sie einen Antrag mit dem amtlich vorgesehenen Antragsformular in der in § 7 Absatz 1 vorgesehenen Form gestellt haben. Die Regelung des § 4 bleibt unberührt.
(2) Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2021 bei dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zu stellen.
§ 6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
(1) Die Unterstützungszahlung erfolgt im Rahmen einer einmaligen Billigkeitsleistung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung.
(2) Das Programm dient ausschließlich der Wiederaufnahme der sportlichen Betätigung bzw. Unterstützung der Jugendarbeit und kann ausschließlich Kindern und Jugendlichen zuteilwerden.
(3) Die Höhe der jeweiligen Billigkeitsleistung beträgt 15 Euro pro Kind oder Jugendlichem, mindestens jedoch 250 Euro pro Sportverein und errechnet sich aus der Summe der gemeldeten Kinder und Jugendlichen.
§ 7 Verfahren
(1) Der Antrag auf Billigkeitsleistung gemäß § 3 ist ausschließlich unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars elektronisch über das Online-Portal www.innen.saarland.de von den jeweiligen Sportvereinen zu stellen.
(2) Die Antragstellung erfolgt gebündelt für alle Kinder und Jugendlichen durch den jeweiligen Sportverein.
(3) Die Sportvereine sind verpflichtet, im Bedarfsfall dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Bearbeitung des
Antrages erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport an den jeweiligen Sportverein.
§ 8 Auskunftspflicht, Prüfung
Der Rechnungshof des Saarlandes ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen gemäß § 91 LHO durchzuführen. Dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Alle diesbezüglich relevanten Unterlagen müssen zehn Jahre ab Bewilligung der Zuwendung aufbewahrt werden.
§ 9 Datenschutzerklärung
Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus den Antragsunterlagen ergebenden Daten durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, die Landeshauptkasse des Saarlandes und die Hausbank des Saarlandes verarbeitet werden. Ergänzend wird auf die allgemeinen Datenschutzbestimmungen hingewiesen.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Saarbrücken, 18. März 2021
Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Klaus Bouillon