Organisation
1. Was genau ist die Härtefallkommission?
Die Härtefallkommission ist ein aus insgesamt acht Mitgliedern bestehendes, weisungsfreies Gremium, welches im Wege der Selbstbefassung tätig wird.
Die Härtefallkommission berät und entscheidet über ausländerrechtliche Einzelfälle nur auf Vorlage eines ihrer Mitglieder.
Die Entscheidung, ob ein Fall in die Kommission eingebracht wird, obliegt daher dem einzelnen Kommissionsmitglied.
Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, dass sich die Kommission mit seinem Fall befasst.
Von der Härtefallkommission getroffene Entscheidungen sind nicht justiziabel.
2. Wie setzt sich die Härtefallkommission zusammen?
Seitens der in § 2 der Härtefallkommissionsverordnung festgelegten Institutionen wurden folgende Mitglieder in die Kommission entsandt:
- vom Landtag des Saarlandes
Karin SCHMITZ-MEßNER
Vorsitzende
- vom Landkreistag Saarland
Herr Martin LUCKAS
- vom Saarländischen Städte- und Gemeindetag
Herr Ralf UHLENBRUCH
- von der Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar
1. Herr Prof. Reiner FETH
2. Herr Helmut SELZER
- von den Evangelischen Kirchen im Saarland
Frau Christine UNRATH
- von den Katholische Kirchen im Saarland
Herr Martin BIRKENHAUER
- vom Saarländischen Integrationsrat
Frau Yasmin BREUER
Der Vorsitzende/die Vorsitzende der Härtefallkommission sowie dessen Stellvertreter/in werden vom Landtag des Saarlandes bestellt. Für jedes Mitglied wurde seitens der entsendenden Institution auch eine Stellvertretung benannt.
3. Wer kann sich an die Härtefallkommission wenden?
Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer aus dem Zuständigkeitsbereich der saarländischen Ausländerbehörden, für die die drohende Abschiebung aus bei ihnen vorliegenden dringenden humanitären oder persönlichen Gründen eine besondere Härte darstellen würde.
Hierunter sind jedoch nur solche Fälle zu verstehen, bei denen die Ausländerbehörde nach den allgemeinen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel keine rechtliche Möglichkeit mehr hat, dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
4. Wie wendet man sich an die Härtefallkommission?
Unter Verwendung eines Vordruckes (Downloadmöglichkeit im Bereich Service) wendet man sich schriftlich an eines der Mitglieder der Härtefallkommission. Neben einer genauen Darlegung der dringenden humanitären oder persönlichen Gründe, die nach Meinung des Ausländers seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen, sollten der Eingabe möglichst detaillierte Nachweise zu folgenden Punkten beigefügt werden:
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Angaben zu Deutschkenntnissen aller Erwachsener und der schulpflichtigen Familienmitglieder: z.B. Ergebnis eines Einstufungstests bei einem zugelassenen Integrationsträger, Bescheinigung über erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses, letztes Schulzeugnis
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Angaben zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit / Berufsausbildung aller volljährigen bzw. nicht mehr schulpflichtigen Familienmitglieder: Bescheinigung des Arbeitgebers / Ausbildungsbetriebes, aus der Beschäftigungsdauer und Verdienst hervorgehen. Für den Fall, dass eine Arbeitsstelle / Ausbildungsstelle in Aussicht steht, ist eine entsprechende Bescheinigung des potenziellen Arbeitgebers / Ausbildungsbetriebes beizufügen.
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Angaben zu besonderen Integrationsleistungen z.B. Engagement in der Kirchen-, Vereins- oder Verbandsarbeit
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Angaben zu familiären Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland
- Angaben zu im Heimatland lebenden Familienmitgliedern / Verwandten
5. Wann befasst sich die Härtefallkommission nicht mit einem Fall?
Die Härtefallkommission befasst sich nicht mit einem Fall, wenn:
- keine ausländerrechtliche Zuständigkeit einer saarländischen Ausländerbehörde für den Ausländer oder die Ausländerin gegeben ist,
- der Ausländer oder die Ausländerin nicht oder nicht mehr im Besitz einer gültigen Duldung ist,
- ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die im Rahmen eines Asylverfahrens gewürdigt und bindend festgestellt werden,
- der Ausländer oder die Ausländerin wegen eines schweren oder besonders schweren Ausweisungsinteresse ausgewiesen wurde,
- nach Beschlussfassung erneut ein Antrag gestellt wird, ohne dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich zugunsten des Ausländers oder der Ausländerin geändert hat
Die Härtefallkommission befasst sich auch dann nicht mit einem Fall, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in einem anderen aufenthalts- oder asylrechtlichen Verfahren erreicht werden kann.
6. In welchen Fällen richtet die Härtefallkommission ein Ersuchen an das Ministerium?
Kommt die Härtefallkommission nach eingehender Prüfung eines Falles zu dem Ergebnis, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, die den weiteren Aufenthalt des Ausländers oder der Ausländerin in der Bundesrepublik rechtfertigen, richtet sie ein Härtefallersuchen an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
Bei diesem Härtefallersuchen handelt es sich um eine Empfehlung wertender Art.
Das Ministerium prüft in eigener Zuständigkeit, ob dem Härtefallersuchen auch entsprochen werden kann. So wird seitens des Ministeriums geprüft, ob z. B. im Aufenthaltsgesetz festgelegte Versagungsgründe oder Erteilungsverbote vorliegen, die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen.
7. Kann eine Eingabe an die Härtefallkommission aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindern?
Eine Eingabe an die Härtefallkommission ist kein Rechtsbehelf und hat daher keine aufschiebende Wirkung.
Eine Eingabe an die Härtefallkommission kann daher den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht verhindern.
8. An welche Anschrift richte ich meine Eingabe?
Geschäftsstelle der Härtefallkommission beim
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Mainzer-Straße 136
66121 Saarbrücken
oder
Härtefallkommission des Saarlandes beim Landtag
Postfach 10 18 33
66018 Saarbrücken
9. Wer erteilt mir Auskünfte zum Verfahrensstand?
Geschäftsstelle der Härtefallkommission
beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Mainzer Straße 136
66121 Saarbrücken
Telefon: 0681 501 2092
Telefax: 0681 501 2699
Mail: hfk@innen.saarland.de