Beratungshilfe
Amtsgericht Lebach, Erdgeschoss, Zimmer14 (Wachtmeisterei)
Die Gewährung von Beratungshilfe ermöglicht Menschen mit geringem Einkommen Zugang zu Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erteilt Ihnen das zuständige (Wohnort-) Amtsgericht einen Berechtigungsschein, mit dem Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl wenden können. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Sie können sich auch direkt an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt wenden mit der Bitte, für Sie bei Gericht die Erteilung eines Berechtigungsscheins zu beantragen.
Den entsprechenden Antrag finden Sie unter nachfolgendem Link: Link zum Antragsformular.
Was ist Beratungshilfe?
Beratungshilfe bedeutet einmal, dass man sich in rechtlichen Dingen fachkundigen Rat holen kann. Wenn es nicht ausreicht, nur beraten zu werden, sondern man auch auf Hilfe und Unterstützung angewiesen ist, um seine Rechte gegenüber anderen geltend zu machen, umfasst die Beratungshilfe auch die Vertretung. Der Rechtsanwalt, die Rechtsanwältin oder eine andere Beratungsperson, an den/die man sich wegen der Beratungshilfe wendet, wird dann auch gegenüber Dritten tätig und schreibt zum Beispiel einen Brief, indem der Sachverhalt und der Rechtsstandpunkt dargestellt sind.
Wer kann Beratungshilfe bekommen?
Beratungshilfe bekommt, wer so wenig Geld zur Verfügung hat, dass er Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erhalten würde, ohne Raten aus seinem Einkommen oder etwas aus seinem Vermögen dazu bezahlen zu müssen.Beratungshilfe erhält auch, wer nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.
Für welche Angelegenheiten kann man Beratungshilfe bekommen?
Beratungshilfe wird gewährt in allen rechtlichen Angelegenheiten, z. B. auf dem Gebiet des
- Zivilrechts
(z. B. Kaufrecht, Mietsachen, Schadenersatzansprüche, bei Verkehrsunfällen, nachbarliche Streitigkeiten, Scheidungs- und Unterhaltssachen, sonstige Familiensachen, Erbstreitigkeiten, Versicherungsansprüche); - Arbeitsrechts
(z. B. bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses); - Verwaltungsrechts
(z. B. BAFöG, Abgabenrecht, Schul- und Hochschulrecht, Gewerberecht); - Sozialrechts (z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende „Hartz IV“, Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung);
- Steuerrechts
(z. B. Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz); - Verfassungsrechts
(z. B. Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen).
Geht es um ausländisches Recht, gibt es Beratungshilfe aber nur dann, wenn der Sachverhalt eine Beziehung zum Inland hat.
In strafrechtlichen Angelegenheiten kann man sich zwar im Wege der Beratungshilfe beraten lassen, erhält jedoch keine Vertretung oder Verteidigung. Der Grund dafür ist, dass es für die Vertretung oder Verteidigung in Strafsachen in der Strafprozessordnung spezielle Vorschriften gibt.
Welche sonstigen Voraussetzungen müssen vorliegen?
Es darf kein Mutwillen vorliegen. Der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin beim Amtsgericht prüft daher, ob in einer vergleichbaren Situation auch eine wirtschaftlich besser gestellte Person auf eigene Kosten Rechtsrat einholen oder sich vertreten lassen würde.
Andere Möglichkeiten, Hilfe in Anspruch zu nehmen, dürfen entweder nicht zur Verfügung stehen oder eine Beratung durch sie darf der rechtsuchenden Person nicht zumutbar sein. So beraten zum Beispiel Gewerkschaften und Mieterverbände ihre Mitglieder in ihrem Aufgabenbereich. Wenn Sie also Mitglied in einer solchen Vereinigung sind, müssen Sie diese Möglichkeiten ausschöpfen. Auch Behörden, z. B. Sozialämter, Arbeitsagenturen und Jugendämter sind gesetzlich zu Auskunft und Beratung verpflichtet.
Wie erhält man Beratungshilfe?
Man geht zunächst zu seinem Amtsgericht, schildert dem/der für die Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger/ Rechtspflegerin sein Problem und legt seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Das Amtsgericht kann durch eine sofortige Auskunft oder einen Hinweis auf sonstige Beratungsmöglichkeiten selbst beratend helfen.
Sonst stellt es einen Berechtigungsschein aus. Mit diesem Berechtigungsschein kann man eine Beratungsperson aufsuchen. Zur Beratungshilfe befugt sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die in Kammern organisierten Rechtsbeistände. In steuerrechtlichen Angelegenheiten dürfen auch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer/innen und in Rentenangelegenheiten die Rentenberaterinnen und Rentenberater Beratungshilfe erteilen.
Sie dürfen eine Beratungsperson eigener Wahl aufsuchen.
Man kann auch direkt zu einer Beratungsperson gehen, dort seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen und um Beratungshilfe bitten. Der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe kann dann nachträglich schriftlich beim Amtsgericht gestellt werden. Dies muss allerdings spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit geschehen, sonst kann keine Bewilligung erfolgen.
Die Beratungspersonen sind zur Beratungshilfe verpflichtet. Sie darf nur im Einzelfall aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Welche Angaben muss man für den Antrag machen?
Die Angaben, die Sie machen müssen, sind aus dem Antragsformular ersichtlich.
So sind beispielsweise wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zur Person, zu den Einkommensverhältnissen (auch der Personen, denen Sie Unterhalt gewähren), zum Vermögen und den einzelnen Vermögensgegenständen Vermögensgegenständen, zu den Wohnkosten, Unterhaltsleistungen für gesetzlich Unterhaltsberechtigte und eventuell zu besonderen Belastungen (z. B. wegen Körperbehinderung; hoher Zahlungsverpflichtungen) zu machen. Die zum Nachweis des Einkommens notwendigen Unterlagen wie Gehaltsbescheinigungen, Bescheide über Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II, Mietverträge und andere Belege sollten Sie mitnehmen, wenn Sie zum Amtsgericht gehen oder eine Beratungsperson zum ersten Mal aufsuchen.
Den Vordruck können Sie beim Justizportal des Bundes und der Länder hier abrufen.
Was kostet die Beratungshilfe?
Die Beratungshilfe durch die Amtsgerichte ist kostenlos, ebenso die Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Wer sich durch eine Beratungsperson beraten oder auch vertreten lässt, hat 15 € an diese zu zahlen. Die Beratungsperson kann auf diese 15 € verzichten, wenn die rechtsuchende Person sie nicht aufbringen kann. Mehr als diesen Betrag dürfen Beratungspersonen in der Regel nicht von Ihnen verlangen – mit folgenden Ausnahmen: Wenn die Beratungshilfe so erfolgreich war, dass sich deswegen Ihre finanzielle Situation erheblich gebessert hat – beispielsweise weil eine Forderung beglichen oder Schadenersatz gezahlt worden ist oder eine Erbschaft ausgezahlt wurde –, kann die Beratungsperson beim Amtsgericht beantragen, dass die Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben wird und von Ihnen dann die Zahlung einer vorher mit Ihnen vereinbarten Vergütung verlangen.
Darauf müssen die Beratungspersonen Sie aber vorher bei der Mandatsübernahme hinweisen.
Weitere Kosten als 15 € können für Sie auch bei einer nachträglichen Beantragung von Beratungshilfe entstehen. Lehnt das Amtsgericht nämlich den Antrag ab, nachdem Beratungshilfe bereits in Anspruch genommen wurde, kann die Beratungsperson von Ihnen eine Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Allerdings muss sie Sie bei Mandatsübernahme darauf hinweisen. Zu beachten ist zudem, dass die Beratungshilfe nicht die Kosten trägt, die man gegebenenfalls einem Dritten zu erstatten hat. Fordert man zu Unrecht etwas von einem Dritten und nimmt dieser anwaltliche Hilfe in Anspruch, um die Forderung abzuwehren, muss man unter Umständen die hierdurch entstehenden Anwaltskosten des Dritten an diesen bezahlen.
Schließlich ist auch noch zu beachten, dass Kosten auf Sie zukommen können, wenn Sie Ihre Angaben im Antrag nicht wahrheitsgemäß machen. Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass Ihnen gar keine Beratungshilfe hätte bewilligt werden dürfen, kann das Amtsgericht binnen eines Jahres die Bewilligung von Beratungshilfe wieder aufheben und von Ihnen die an die Beratungsperson ausgezahlten Kosten für die Beratungshilfe zurückverlangen.
Textquelle: Broschüre des Bundesministeriums der Justiz - Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe
Vergütungsantrag des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung nach Abschluss der Beratungshilfe
Vergütungsantrag des Rechtsanwalts nach Abschluss der Beratungshilfe