Thema: Corona
| Wirtschaft

Überbrückungshilfe 3

Keine Antragsstellung mehr möglich!

Bitte beachten Sie das Fristende der Überbrückungshilfe

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.

Unternehmen, die von der Corona-Pandemie und dem daraus folgenden Teil-Lockdown stark betroffen sind, konnten für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung erhalten.

Unternehmen und Unternehmensverbünde bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, konnten Überbrückungshilfe 3 in Form einer Fixkostenerstattung erhalten. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches wurden 40 Prozent, 60 Prozent oder 100 Prozent der Fixkosten erstattet.

Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021. 

Allgemeine Informationen und FAQ zur Überbrückungshilfe III

Soloselbstständige / Neustarthilfe

Soloselbstständige, deren wirtschaftliche Tätigkeit Corona-bedingt eingeschränkt ist, hatten ein Wahlrecht: Sie konnten, wenn sie hohe betriebliche Fixkosten haben, den regulären Antrag zur Überbrückungshilfe III über den Steuerberater / Wirtschaftsprüfer, etc. stellen. Alternativ konnten Soloselbstständige, die nur geringe Betriebskosten haben, die Betriebskostenpauschale „Neustarthilfe“ beantragen. Sie beträgt einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie bis zu 30.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Der Förderzeitraum umfasst Januar bis Juni 2021.

Allgemeine Informationen und FAQ zur Neustarthilfe

Weitere Informationen:

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de