Wirtschaft

Neustarthilfe

 Frist abgelaufen - keine Anträge mehr möglich

Mit der Neustarthilfe wurden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die coronabedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichneten, aber nur geringe betriebliche Fixkosten hatten und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kam. Auch kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften konnten Unterstützung durch die Neustarthilfe erhalten, wenn der überwiegende Teil der Einkünfte – wären sie von einer natürlichen Person erzielt worden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gegolten hätten.

Endabrechnung der Neustarthilfe

Empfängerinnen und Empfänger der Neustarthilfe waren dazu verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung zu erstellen.

Seit 7. Dezember 2021 können auch Antragstellende, die ihren Antrag über prüfende Dritte gestellt haben, über die prüfenden Dritten eine Endabrechnung einreichen. Die Frist für prüfende Dritte endet am 31. Dezember 2022.

Die Frist für die etwaig anfallende Rückzahlung für die Neustarthilfe für Direktantragsstellerinnen und Direktantragssteller endet am 30. September 2022 und für diejenigen, die über prüfende Dritte Anträge gestellt haben, einen Monat nach Versand des Schlussbescheids. Die Rückzahlung können Sie erst nach der Schlussbescheidung der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle vornehmen.

Bitte beachten Sie, dass die Endabrechnung ausschließlich online eingereicht werden kann.

Weitere Informationen, FAQs und Antragsformular:

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfe/neustarthilfe.html